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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 14/13
vom
10. Dezember 2014
in der Abschiebungshaftsache
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10.Dezember 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter Dr.
Czub, Dr.
Kazele und Dr.
Göbel
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde
wird festgestellt, dass der Beschluss des [X.] vom 2. Februar 2012, soweit die [X.] in der Hauptsache angeordnet worden ist, und der Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 4.
April 2012 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verwor-fen.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Land [X.] auferlegt.
Gründe:
1. Die Rechtsbeschwerde ist -
auch mit dem Feststellungsantrag (§ 62 FamFG) -
nach § 70 Abs. 4 FamFG nicht statthaft, soweit das Amtsgericht in dem Beschluss vom 2. Februar 2012 die Freiheitsentziehung durch einstweilige Anordnung nach §
427 Abs. 1 FamFG angeordnet hat (Senat, Beschluss vom 1
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3. Februar 2011 -
V [X.], [X.] 2011, 148 Rn. 4). Auch die Entschei-dung des [X.] ist -
soweit sie die ersten vier Hafttage (vom 2.
bis zum 6.
April 2012) betrifft -
Teil des Verfahrens über die einstweilige An-ordnung und unterliegt daher nach §
70 Abs. 4 FamFG nicht der Rechtsbe-schwerde (Senat, Beschluss vom 3. Februar 2011 -
V [X.], aaO Rn. 8).
2. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde statthaft (§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr.
3 FamFG), zulässig (§ 71 FamFG) und begründet. Die Anordnung der Si-cherungshaft in der Hauptsache durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 2. Februar 2012 hat den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten verletzt, weil nach Nr. 22 Abs. 1 und 2 i.V.m. der Anlage 14 der [X.] vom 20. September 2011 (GVBl. S. 968) abzusehen war, dass die Haft in der [X.] und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/[X.] auszulegenden Vorschrift des §
62a Abs. 1 [X.] vollzogen werden würde (vgl.
näher Senat, Beschluss vom 17. September 2014 -
V [X.], juris). Das Beschwerdegericht hätte schon aus diesem Grund die
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Haftanordnung aufheben müssen. Von einer weiteren Begründung wird abge-sehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Czub
Kazele
Göbel
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.02.2012 -
37 [X.]/12 B -
LG [X.], Entscheidung vom 04.04.2012 -
5 T 42/12 -
Meta
10.12.2014
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2014, Az. V ZB 14/13 (REWIS RS 2014, 539)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 539
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