Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2013, Az. V ZB 33/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 1567

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 33/13

vom

30.
Oktober
2013

in der Abschiebungshaftsache

-
2
-
Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 30.
Oktober
2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, [X.]
Lemke, Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und Dr.
Roth und die Richterin Dr.
Brückner

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des [X.] vom 11.
Januar 2013 und der Beschluss des [X.] vom 20.
März 2013 ihn in seinen Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden
dem [X.] auferlegt.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 3.000

Gründe:
I.
Der Betroffene, ein armenischer Staatsangehöriger, reiste
nach eigenen Angaben erstmals am 9. Mai 2000 gemeinsam mit seiner Ehefrau in die [X.] ein. Ein Asylantrag wurde rechtskräftig zurückgewie-sen. Eine Abschiebung scheiterte an fehlenden Passersatzpapieren. Seit dem 1
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2.
September 2006 war der beteiligten Behörde der Aufenthalt des Betroffenen nicht bekannt.
Auf Antrag der beteiligten Behörde vom 10. Januar 2013 hat das Amts-gericht -
nach Anhörung des Betroffenen -
an demselben Tag die Haft zur Si-cherung der Abschiebung des Betroffenen bis zum 10. April 2013 angeordnet. Die Beschwerde hat das [X.] mit Beschluss vom 20. März 2013 zurück-gewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er nach dem Ablauf der Haftzeit die Feststellung erreichen will, dass die Haftanordnung und die Aufrechterhaltung der Haft ihn in seinen Rechten ver-letzt haben.
II.
Nach Ansicht des [X.] hat das Amtsgericht zutreffend die Voraussetzungen für die Anordnung von [X.] bejaht. Dass der Betroffene sich der Abschiebung
nicht habe entziehen wollen, habe er nicht glaubhaft gemacht, ebenso nicht, dass er im [X.] freiwillig nach [X.] ausgereist sei. Ein geeignetes milderes Mittel als die Haftanordnung habe
nicht zur Verfügung
gestanden. Die Stellung des Asylfolgeantrags habe
der Haftan-ordnung nicht entgegengestanden. Die Haftdauer sei auch verhältnismäßig
ge-wesen.
III.
Die nach §
70 Abs.
3 Satz
1 Nr.
3, Satz
2 FamFG mit dem [X.] analog §
62 FamFG statthafte (siehe nur Senat, Beschluss vom 25.
Februar 2010 -
V
ZB 172/09, [X.] 2010, 150, 151 Rn.
9) und auch sonst zulässige (§
71 FamFG) Rechtsbeschwerde ist begründet. Der Betroffene
ist 2
3
4
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4
-
durch die Haftanordnung und ihre Aufrechterhaltung in seinen Rechten verletzt worden.
1. Die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung ergibt sich bereits daraus, dass der Haftantrag dem Betroffenen nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist (§
23 Abs.
2 FamFG). Denn diesem muss vor der Anhörung durch den Haftrichter eine Ablichtung des Antrags ausgehändigt und erforderlichen-falls (mündlich) übersetzt werden; dies muss in dem Anhörungsprotokoll oder an einer anderen Aktenstelle schriftlich dokumentiert werden (st.
Rspr., siehe nur Senat, Beschluss vom 14.
Juni 2012 -
V
ZB 284/11, [X.] 2012, 369 Rn.
9 mwN). Hieran fehlte es. Nach dem Protokoll über die Anhörung wurde der Haftantrag dem Betroffenen lediglich bekannt gegeben.
2. Die Haftanordnung und die Aufrechterhaltung der Haft durch das Be-schwerdegericht waren rechtswidrig, weil der Betroffene weder vom Amtsge-richt noch von dem Beschwerdegericht über seine Rechte nach Art.
36 Abs.
1 Buchst.
b WÜK belehrt worden ist. Dies stellt einen grundlegenden Verfah-rensmangel dar (Senat, Beschluss vom 18.
November 2010 -
V
ZB 165/10, [X.] 2011, 99 Rn.
4).
3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§
74 Abs.
7 FamFG).
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
81 Abs.
1 Satz
1 und 2, §
83 Abs.
2, §
430 FamFG, Art.
5 Abs.
5 EMRK analog.
5
6
7
8
-
5
-
Die Festsetzung des [X.] folgt aus §
128c Abs.
2 [X.]. §
30 Abs.
2 KostO.
Stresemann
Lemke
Schmidt-Räntsch

Roth
Brückner
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.01.2013 -
15 [X.] B -

LG Erfurt, Entscheidung vom 20.03.2013 -
3 T 24/13 -

9

Meta

V ZB 33/13

30.10.2013

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2013, Az. V ZB 33/13 (REWIS RS 2013, 1567)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1567

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