Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 05.12.2012, Az. 4 B 47/11, 4 B 47/11 (4 C 15/12)

4. Senat | REWIS RS 2012, 712

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Gegenstand

Revisionszulassung; Voraussetzungen für die Beeinträchtigung der öffentlichen Belange des Denkmalschutzes durch ein sonstiges Vorhaben im Außenbereich


Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil das Revisionsverfahren zur Klärung der Frage beitragen kann, unter welchen Voraussetzungen ein sonstiges Vorhaben im Außenbereich (§ 35 Abs. 2 BauGB) öffentliche Belange des [X.] beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 4 BauGB).

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Meta

4 B 47/11, 4 B 47/11 (4 C 15/12)

05.12.2012

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 20. September 2011, Az: 1 B 11.1011, Urteil

§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 35 Abs 2 BauGB, § 35 Abs 3 S 1 Nr 5 BauGB

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 05.12.2012, Az. 4 B 47/11, 4 B 47/11 (4 C 15/12) (REWIS RS 2012, 712)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 712

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