Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2010, Az. 4 StR 506/09

4. Strafsenat | REWIS RS 2010, 9064

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 506/09 vom 23. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 23. Februar 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. Juli 2009 im Schuld-spruch dahin geändert, dass der Angeklagte des ver-suchten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuer-legen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr schuldig gesprochen. Unter Einbeziehung des Urteils des [X.] vom 3. April 2008 hat es die Un-terbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeord-net und gemäß § 5 Abs. 3 JGG von der Verhängung einer Jugendstrafe abge-sehen. 1 Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und ma-teriellen Rechts. Die Sachrüge führt zu einer Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 - 3 - Die Revision beanstandet die Annahme des [X.]s, der [X.] habe sich des (vollendeten) vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Stra-ßenverkehr (§ 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB) schuldig gemacht, zu Recht. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen kann der Angeklagte nur wegen Versuchs (§ 315 b Abs. 2 StGB) verurteilt werden. 3 Nach den Feststellungen warf der Angeklagte einen etwa faustgroßen und - wovon zu seinen Gunsten auszugehen ist - brüchigen Sandstein von der Autobahnbrücke etwa 25 m weit auf den rechten Fahrstreifen. Zwar war er sich hierbei darüber im Klaren, dass es dadurch zu einer konkreten Gefährdung von Leib und Leben der Insassen des auf dem Fahrstreifen fahrenden [X.] und/oder des Fahrzeugs kommen könnte und nahm dies billigend in Kauf. Ent-gegen der Auffassung des [X.]s ist aber der tatbestandliche Erfolg, nämlich eine konkrete Gefährdung im Sinne des § 315 b Abs. 1 StGB (vgl. [X.], Urteil vom 4. Dezember 2002 - 4 [X.], [X.], 119, 125; Senat, Beschluss vom 4. November 2008 - 4 [X.] = [X.], 100, [X.]. m.w.[X.]), nicht eingetreten. [X.] schlug "unmittelbar" vor dem von dem Zeugen [X.]geführten [X.] auf und zersplitterte. Die auffliegenden [X.] verursachten zwar ein krachendes Geräusch am Unterboden des Fahrzeugs, als der Zeuge mit dem Pkw über die [X.] hinweg fuhr. Schäden an dem Fahrzeug wurden aber nicht festgestellt. Dass der Eingriff des Angeklagten zu einer kritischen Situation im Sinne eines "[X.]" ge-führt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Dezember 1996 - 4 [X.], [X.], 200; Senat, Beschluss vom 4. November 2008 - 4 [X.], [X.], 100, [X.]. m.w.[X.]) ist durch die Feststellungen nicht belegt, weil danach durch den unmittelbar vor dem [X.] und zersplitternden Stein weder das Fahrverhalten noch die Fahrsicherheit des Zeugen [X.] in [X.] beeinträchtigt worden sind. 4 - 4 - Der Senat kann den Schuldspruch von sich aus ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, denn der Angeklagte hätte sich gegen den geänder-ten Schuldspruch nicht wirksamer als geschehen verteidigen können. 5 Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatri-schen Krankenhaus gemäß § 63 StGB wird durch die Änderung des Schuld-spruchs nicht in Frage gestellt. 6 [X.] folgt aus §§ 74, 105 Abs. 1, 109 Abs. 2 Satz 1 JGG. 7 Tepperwien Maatz Athing Ernemann Mutzbauer

Meta

4 StR 506/09

23.02.2010

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2010, Az. 4 StR 506/09 (REWIS RS 2010, 9064)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9064

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4 StR 506/09

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