Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.02.2010, Az. 4 StR 506/09

4. Strafsenat | REWIS RS 2010, 9135

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Versuch eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr: Steinwurf von der Autobahn


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. Juli 2009 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des versuchten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr schuldig gesprochen. Unter Einbeziehung des Urteils des [X.] vom 3. April 2008 hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und gemäß § 5 Abs. 3 JGG von der Verhängung einer Jugendstrafe abgesehen.

2

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Sachrüge führt zu einer Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3

Die Revision beanstandet die Annahme des [X.]s, der Angeklagte habe sich des (vollendeten) vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB) schuldig gemacht, zu Recht. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen kann der Angeklagte nur wegen Versuchs (§ 315 b Abs. 2 StGB) verurteilt werden.

4

Nach den Feststellungen warf der Angeklagte einen etwa faustgroßen und - wovon zu seinen Gunsten auszugehen ist - brüchigen Sandstein von der Autobahnbrücke etwa 25 m weit auf den rechten Fahrstreifen. Zwar war er sich hierbei darüber im Klaren, dass es dadurch zu einer konkreten Gefährdung von Leib und Leben der Insassen des auf dem Fahrstreifen fahrenden [X.] und/oder des Fahrzeugs kommen könnte und nahm dies billigend in Kauf. Entgegen der Auffassung des [X.]s ist aber der tatbestandliche Erfolg, nämlich eine konkrete Gefährdung im Sinne des § 315 b Abs. 1 StGB (vgl. Senat, Urteil vom 4. Dezember 2002 - 4 [X.], [X.], 119, 125; Senat, Beschluss vom 4. November 2008 - 4 [X.] = [X.], 100, [X.]. m.w.[X.]), nicht eingetreten. [X.] schlug "unmittelbar" vor dem von dem [X.] geführten [X.] auf und zersplitterte. Die auffliegenden [X.] verursachten zwar ein krachendes Geräusch am Unterboden des Fahrzeugs, als der Zeuge mit dem Pkw über die [X.] hinweg fuhr. Schäden an dem Fahrzeug wurden aber nicht festgestellt. Dass der Eingriff des Angeklagten zu einer kritischen Situation im Sinne eines "[X.]" geführt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Dezember 1996 - 4 [X.], [X.], 200; Senat, Beschluss vom 4. November 2008 - 4 [X.], [X.], 100, [X.]. m.w.[X.]) ist durch die Feststellungen nicht belegt, weil danach durch den unmittelbar vor dem [X.] und zersplitternden Stein weder das Fahrverhalten noch die Fahrsicherheit des [X.] in irgendeiner Weise beeinträchtigt worden sind.

5

Der Senat kann den Schuldspruch von sich aus ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, denn der Angeklagte hätte sich gegen den geänderten Schuldspruch nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.

6

Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB wird durch die Änderung des Schuldspruchs nicht in Frage gestellt.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 74, 105 Abs. 1, 109 Abs. 2 Satz 1 JGG.

Tepperwien                                        Maatz                                         Athing

                            [X.]

Meta

4 StR 506/09

23.02.2010

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Neuruppin, 20. Juli 2009, Az: 21 KLs 359 Js 4016/09 - 8/09 - 5 AR 65/09, Urteil

§ 22 StGB, § 23 StGB, § 315b Abs 1 Nr 3 StGB, § 315b Abs 2 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.02.2010, Az. 4 StR 506/09 (REWIS RS 2010, 9135)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9135

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 506/09 (Bundesgerichtshof)


4 StR 228/02 (Bundesgerichtshof)


4 StR 167/21 (Bundesgerichtshof)

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr: Qualifikationstatbestand der Herbeiführung eines Unglücksfalls durch Steinwurf von einer Brücke


4 StR 240/20 (Bundesgerichtshof)

Strafverurteilung wegen erpresserischen Menschenraubs und gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.: Subjektiver Tatbestand


4 StR 467/22 (Bundesgerichtshof)

Bedingter Körperverletzungsvorsatz bei Flucht vor Polizeibeamten mit Kraftfahrzeug


Referenzen
Wird zitiert von

4 StR 68/21

4 StR 451/22

4 StR 346/12

4 StR 506/09

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.