Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 31.05.2013, Az. 2 C 6/11

2. Senat | REWIS RS 2013, 5390

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Gegenstand

Tatbestandsberichtigung; Revisionsurteil; Beurkundungsfunktion des Tatbestandes


Leitsatz

Der Tatbestand eines Revisionsurteils unterliegt grundsätzlich nicht der Tatbestandsberichtigung gemäß § 119 Abs. 1 VwGO. Anders ist dies nur, soweit das Revisionsurteil urkundliche Beweiskraft entfaltet, so etwa bei der Wiedergabe der Revisionsanträge oder sonstiger, in der Revisionsinstanz abgegebener Prozesserklärungen (im Anschluss an Beschlüsse vom 8. Oktober 1986 - BVerwG 4 C 21.84 - juris m.w.N. und vom 16. Mai 1960 - BVerwG 3 ER 404.60 - Buchholz 427.3 § 339 LAG Nr. 101 S. 127; stRspr).

Gründe

1

Der Antrag des [X.] ist unzulässig.

2

Der Tatbestand eines Revisionsurteils unterliegt grundsätzlich nicht der [X.] gemäß § 119 Abs. 1 VwGO (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 16. [X.]ai 1960 - BVerwG 3 [X.] - [X.] § 339 LAG Nr. 101 S. 127 und vom 8. Oktober 1986 - BVerwG 4 [X.] 21.84 - juris LS und Rn. 1 m.w.N.; ebenso: [X.], Beschlüsse vom 11. Februar 1965 - [X.] - [X.]E 82, 62, vom 24. August 1967 - [X.] - [X.]E 89, 565, vom 19. [X.]ärz 1982 - VI R 180/78 - juris Rn. 3, zuletzt vom 9. Oktober 2008 - [X.]/06 - [X.]/NV 2009, 39 = juris Rn. 3 f.; [X.], Beschlüsse vom 27. Juni 1956 - [X.] - NJW 1956, 1480, zuletzt vom 29. [X.]ai 2012 - [X.] - [X.], 496; [X.], Beschlüsse vom 27. April 1982 - 4 [X.] - [X.]E 38, 316, zuletzt vom 19. Dezember 1996 - 6 [X.] - juris Rn. 8).

3

Die [X.] nach § 119 VwGO ist vom Gesetzgeber mit Rücksicht auf die urkundliche Beweiskraft, die dem Tatbestand nach § 173 VwGO i.V.m. § 314 ZPO zukommt, zugelassen worden. Es soll verhindert werden, dass infolge dieser Beweiskraft ein unrichtig beurkundeter [X.] Grundlage für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts wird (vgl. nur [X.], Beschluss vom 24. August 1967 a.a.[X.]). Das Revisionsgericht trifft aber keine eigenen Feststellungen, sondern ist an die in der angegriffenen Entscheidung enthaltenen Feststellungen gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Sofern diese nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen worden sind, bilden allein sie die Grundlage des Revisionsurteils.

4

Anderes gilt nur, soweit das Revisionsurteil urkundliche Beweiskraft entfaltet, so etwa bei der Wiedergabe der Revisionsanträge oder sonstiger, in der Revisionsinstanz abgegebener [X.]. Von dieser Ausnahme abgesehen hat der in einem Revisionsurteil enthaltene Tatbestand keine selbstständige Bedeutung. Er dient lediglich dazu, das Verständnis der nachfolgenden Revisionsgründe zu erleichtern, die sich allein auf die von dem Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil festgestellten Tatsachen stützen.

5

Etwas anderes gilt auch nicht im Hinblick auf eine etwa im [X.] beabsichtigte Verfassungsbeschwerde gegen das Revisionsurteil, da das [X.] an die Wiedergabe der Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz im Revisionsurteil nicht über eine § 137 Abs. 2 VwGO vergleichbare Norm gebunden wäre (ebenso: [X.], Beschlüsse vom 9. Oktober 2008 a.a.[X.] Rn. 3 und vom 20. Dezember 1983 - [X.] - 34/82 - juris Rn. 4 ; offengelassen: [X.], Beschluss vom 6. Juli 1998 - [X.]/97 - juris Rn. 3).

6

Die vom Kläger beanstandeten Textpassagen im Revisionsurteil betreffen keine einer [X.] zugängliche Darstellung von [X.] oder Verfahrenshandlungen in der Revisionsinstanz, sondern allein die informatorische Wiedergabe der wesentlichen Gründe des Eilbeschlusses des Berufungsgerichts vom 10. Oktober 2003 - 2 [X.] 88/03.

7

Im Übrigen hat auch der Senat die Unterbrechung des Stellenbesetzungsverfahrens zugunsten von [X.] ausdrücklich als rechtswidrige Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs (auch) des [X.] angesehen (Urteil vom 29. November 2012 - BVerwG 2 [X.] 6.11 - Rn. 23 ff.).

Meta

2 C 6/11

31.05.2013

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, 28. Oktober 2009, Az: 2 L 209/06, Urteil

§ 119 Abs 1 VwGO, § 314 ZPO, § 320 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 31.05.2013, Az. 2 C 6/11 (REWIS RS 2013, 5390)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5390

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