Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.05.2023, Az. 1 WB 5/22

1. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2023, 5692

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Erfolgloser Antrag auf Tatbestandsberichtigung


Leitsatz

Für einen Antrag auf Berichtigung des Tatbestands eines nicht anfechtbaren Beschlusses der Wehrdienstsenate fehlt regelmäßig das Rechtsschutzinteresse.

Tenor

Der Antrag auf Berichtigung des Tatbestands des Beschlusses vom 7. Juli 2022 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Antrag auf [X.], über den der Senat nach § 23a Abs. 2 Satz 1 [X.]O i. V. m. § 119 Abs. 2 Satz 3, § 122 Abs. 1 VwGO durch die an der Abfassung des angegriffenen Beschlusses vom 7. Juli 2022 beteiligten [X.] entscheidet (vgl. [X.], Urteil vom 26. Juni 1986 - 2 CB 5.85 - [X.] 310 § 119 VwGO Nr. 3), ist unzulässig.

2

1. Der Antrag ist zwar grundsätzlich statthaft und innerhalb der Frist des § 23a Abs. 2 Satz 1 [X.]O i. V. m. § 119 Abs. 1 VwGO von zwei Wochen nach Zustellung des angegriffenen Beschlusses eingegangen. Nach der Begründung des Antrages vom 12. Dezember 2022 bezieht sich der [X.] nur auf den Beschluss vom 7. Juli 2022 im Hauptsacheverfahren 1 [X.] 5.22, trotz der zusätzlichen Angabe des entsprechenden Aktenzeichens aber nicht auf den Einstellungsbeschluss im Eilverfahren 1 W-VR 3.22 vom 12. Juli 2022.

3

2. Für einen Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes eines nicht anfechtbaren Beschlusses der Wehrdienstsenate fehlt hier jedoch das Rechtsschutzinteresse, weil der Zweck eines solchen Antrages nicht erreicht werden kann. Soweit der Senat in der Vergangenheit derartige Anträge gegen seine unanfechtbaren Beschlüsse ohne Einschränkungen als zulässig behandelt hat (vgl. [X.], Beschlüsse vom 15. November 1972 - 1 [X.] 99.72 -, vom 12. September 1974 - 1 [X.] 47.73, 1 [X.] 75.73 -, vom 24. März 1981 - 1 [X.] 161.77, 1 [X.] 166.77 - und vom 12. Februar 1982 - 1 [X.] 118.81 -), hält er hieran nicht fest.

4

Denn der [X.]santrag ist vom Gesetzgeber mit Rücksicht auf die urkundliche Beweiskraft, die dem Tatbestand nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 314 ZPO zukommt, zugelassen worden. Er soll verhindern, dass infolge dieser Beweiskraft ein unrichtig beurkundeter [X.] Grundlage für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts wird. Deshalb unterliegt der Tatbestand eines nicht anfechtbaren Urteils grundsätzlich nicht der [X.] gemäß § 119 Abs. 1 VwGO; anderes gilt nur, soweit ein solches Urteil urkundliche Beweiskraft entfaltet, so etwa bei der Wiedergabe der Anträge oder von [X.] ([X.], Beschluss vom 27. Januar 2022 - 9 A 10.20 - juris Rn. 2). Insbesondere bedarf es eines [X.]santrages nicht zur Substantiierung einer Gehörsverletzung, die mit einer Anhörungsrüge oder einer Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden soll ([X.], a. a. [X.], Rn. 3).

5

Hier rügt der Antragsteller eine unvollständige Dokumentation seines Vorbringens in der Begründung des von ihm mit einer Anhörungsrüge angegriffenen Beschlusses vom 7. Juli 2022. Er beanstandet die unterbliebene Wiedergabe von im Einzelnen bezeichneten Elementen seines Vortrages. Insbesondere verweist er auf seine Vorlage von Abrechnungsdaten der [X.] und der [X.], auf verschiedene von ihm vorgelegte bzw. in Bezug genommene Studien, einzelne Sätze seiner Ausführungen zur Verletzung seiner Grundrechte, seine Einwendungen gegen einzelne Studien, seine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Vertreter des Sanitätsdienstes der [X.], sein Vorbringen zu den Risiken eines Impfstoffes und seinen Vortrag zum Fehlen verschiedener Prüfungen im Impfstoffzulassungsverfahren.

6

Damit trägt er nicht vor, dass Anträge oder [X.] nicht in den Tatbestand aufgenommen worden seien, so dass hier keiner der oben angeführten Ausnahmefälle vorliegt. Vielmehr wird allein die Auslassung von dem Antragsteller selbst wesentlich erscheinenden Teilen seines Sach- und Rechtsvortrages gerügt.

7

3. Die gegen die Tatbestandsangaben im Beschluss vom 7. Juli 2022 erhobenen [X.] wären zudem unbegründet. Denn der Antragsteller verkennt, dass nach § 23a Abs. 2 Satz 1 [X.]O i. V. m. § 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO der Sach- und Streitstand nur seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen ist. Der angegriffene Beschluss fasst den sehr umfangreichen Vortrag des Antragstellers zusammen und referiert ihn in groben Umrissen, macht aber deutlich, dass der Antragsteller die Verletzung zahlreicher Vorschriften des [X.] und Völkerrechts, des [X.] Verfassungs- und einfachen Gesetzesrechts rügt und sowohl das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Duldungspflicht als auch die pflichtgemäße Ausübung von Ermessen angreift. Wegen der Einzelheiten wird im angegriffenen Beschluss ausdrücklich auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Damit sind die von ihm zum Nachweis seines tatsächlichen Vortrages vorgelegten Studien und Ausdrucke von diversen Internetseiten ebenso erfasst wie der detaillierte Gang seiner rechtlichen Argumentation. Es liegt keine Auslassung wesentlicher Punkte vor, soweit die Wiedergabe von Einzelheiten des Sach- und Streitstandes - wie hier - durch eine Bezugnahme nach § 23a Abs. 2 Satz 1 [X.]O i. V. m. § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO ersetzt wird (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 16. März 2015 - 16 A 1494/14 - juris Rn. 2; [X.], Beschluss vom 20. Juli 2015 - 1 A 238/13 - juris Rn. 3).

Meta

1 WB 5/22

23.05.2023

Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: WB

§ 23a Abs 2 S 1 WBO, § 119 Abs 1 VwGO, § 119 Abs 2 S 3 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.05.2023, Az. 1 WB 5/22 (REWIS RS 2023, 5692)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5692

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.