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PDF anzeigen[X.] vom 25. November 2008 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 25. No-vember 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 29. Juli 2008 im [X.]. Die zugehörigen Feststellungen bleiben bestehen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landge-richts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg, zum Schuld-spruch ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Das [X.] hat die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 213 2. Alt. StGB abge-lehnt. Die Tatsache, dass der Angeklagte nach der Tat versucht habe, Hilfe zu holen, als er davon ausging, sein [X.] sei noch zu retten, diese Bemühungen dann aber abgebrochen habe, führe nicht dazu, dass der Strafrahmen des § 212 StGB unangemessen wäre. Diese Begründung - andere Umstände hat 2 - 3 - das [X.] in diesem Zusammenhang nicht erörtert - trägt nicht die Ableh-nung eines minder schweren Falles. Nach ständiger Rechtsprechung kommt es bei Annahme oder Ablehnung eines minder schweren Falles auf eine Gesamt-bewertung aller Umstände an [X.], StGB 55. Aufl. § 213 Rdn. 12 m. w. N.). Die [X.] hätte deshalb in ihre Erwägungen einbe-ziehen und erörtern müssen, dass der Angeklagte bei der Tat auch in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war und dass zudem zahlreiche, auf [X.], 19 aufgeführte Gründe seine Schuld mindern. Eine entsprechende Erörterung war hier vor allem schon deshalb geboten, weil das [X.] bei der Strafzumessung im engeren Sinne allein strafmildernde Gesichtspunkte, hingegen keine strafschärfende Umstände angeführt hat. Zur Prüfungsreihen-folge in Fällen, in denen ein sonstiger minder schwerer Fall in Betracht kommt, weil neben einem gesetzlich vertypten [X.] weitere Milderungs-gründe vorliegen, verweist der Senat auf [X.]. 18, 19. - 4 - Da der Strafausspruch aufgrund von Begründungs- und Wertungsfehlern keinen Bestand hat, können die zugrunde liegenden Feststellungen bestehen bleiben. Das neue Tatgericht ist nicht gehindert, weitergehende Feststellungen zu treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen. 3 [X.] Miebach Sost-Scheible [X.]
Meta
25.11.2008
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2008, Az. 3 StR 484/08 (REWIS RS 2008, 658)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 658
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