Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2014, Az. 3 StR 134/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 5879

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 134/14
vom
6. Mai 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
schweren Raubes
u.a.

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2
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am
6. Mai 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 [X.] einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 11.
Dezember 2013 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte
wegen schweren Raubes in Tateinheit mit
versuchter gefährlicher Körperver-letzung verurteilt worden ist,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückver-wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das Landgericht
hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat-einheit mit
gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung ma-1
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teriellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem sich aus der [X.] ergebenden Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 [X.].

Der Schuldspruch wegen schweren Raubes in Tateinheit mit
versuchter gefährlicher Körperverletzung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Nach den Feststellungen des [X.] betrat der mit einer Sturm-haube maskierte Angeklagte
durch eine offen stehende Terrassentür die Woh-nung der Geschädigten. In der einen Hosentasche trug er griffbereit ein Pfef-ferspray, in der anderen einen Elektroschocker bei sich. Diese Gegenstände wollte er erforderlichenfalls einsetzen, um etwaigen Widerstand gegen die ge-plante Wegnahme von Geld aus der Wohnung zu brechen. Als die Geschädig-te den Angeklagten bemerkte, drückte er ihr mit dem Elektroschocker mehr-mals auf
den Arm und versuchte, einen Stromschlag auszulösen. Dies [X.] jedoch, weil der Sicherungsstift nicht eingeführt war, den der Angeklagte
möglicherweise gar nicht bei sich hatte. Die Geschädigte fürchtete dennoch weitere körperliche Übergriffe und wies den Angeklagten deshalb auf Geld in n-Aufforderung des Angeklagte

2. Danach kann die Verurteilung wegen versuchter gefährlicher Körper-verletzung keinen Bestand haben; denn das Landgericht
hat nicht erörtert, ob der Angeklagte
vom unbeendeten Versuch der gefährlichen Körperverletzung zurückgetreten ist (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB).
Dies ist rechtsfehlerhaft, weil die Feststellungen den von der Strafkammer
angenommenen Fehlschlag des Ver-2
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suchs nicht tragen, so dass die Frage eines freiwilligen Rücktritts der Prüfung bedurft hätte.

Dem Angeklagten war es aus technischen Gründen nicht
gelungen, ei-nen Stromstoß auszulösen. Damit hatte er ersichtlich noch nicht alles getan, um den Körperverletzungserfolg herbeizuführen. Den Urteilsgründen lassen sich keine Umstände entnehmen, die ihn daran gehindert haben konnten, mit dem griffbereit zur
Verfügung stehenden und von ihm von vornherein zum Ein-satz vorgesehenen Pfefferspray weitere körperliche Angriffe gegen die Ge-schädigte zu führen; ein Fehlschlag des [X.] ist daher nicht belegt (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Mai 1993 -
GSSt 1/93, [X.]St 39, 221, 228; Urteil vom 25. Oktober 2012 -
4 [X.], [X.], 156, 157 f.). Ebenso wenig verhält sich das Urteil zu der Frage, ob der Angeklagte nur un-freiwillig davon absah, die Geschädigte doch noch körperlich zu verletzen. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn er sich aufgrund äußerer Zwänge oder psychischer Hemmungen nicht mehr in der Lage gesehen hätte, die [X.] nunmehr unter Einsatz des Pfeffersprays anzugreifen. Dass der Ange-klagte möglicherweise deshalb von weiteren Einwirkungen auf die Geschädigte absah, weil diese bereits aufgrund des folgenlosen Einsatzes des [X.] um Leib und Leben fürchtete und sich zur Duldung der Wegnahme des Geldes veranlasst sah, schließt einen Rücktritt vom unbeendeten Versuch nicht aus; denn dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte sein mit der Verwen-dung des Elektroschockers verfolgtes außertatbestandliches Ziel, an das Geld der Geschädigten zu gelangen, erreicht hatte ([X.], Beschluss vom 19. Mai 1993 -
GSSt 1/93, [X.]St 39, 221; Beschluss vom 20. September 2012 -
3 [X.], [X.], 105).

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Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen versuchter gefährlicher Kör-perverletzung lässt auch die -
von diesem Rechtsfehler nicht betroffene -
Verur-teilung wegen des tateinheitlich dazu begangenen schweren Raubes
entfallen ([X.], [X.], 7. Aufl., § 353 Rn. 12 mwN). Der Wegfall der für diese Tat verhängten [X.] entzieht auch dem [X.] die Grundlage.

Becker

Pfister

Ri[X.] Dr. Schäfer befindet sich

im Urlaub und ist daher

gehindert zu unterschreiben.

Becker

Gericke Spaniol
6

Meta

3 StR 134/14

06.05.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2014, Az. 3 StR 134/14 (REWIS RS 2014, 5879)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5879

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3 StR 134/14

4 StR 346/12

3 StR 367/12

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