Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.01.2016, Az. 2 B 83/15

2. Senat | REWIS RS 2016, 17228

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Gegenstand

Darlegungsanforderungen an Grundsatzrüge; Verhältnisse der Festsetzung sowie Wegfall der Geschäftsgrundlage eines öffentlichen Vertrages


Leitsatz

1. Den Darlegungsanforderungen für eine Grundsatzrüge wird nicht dadurch genügt, dass die Kritik an der vom Berufungsgericht vorgenommenen Würdigung des Einzelfalls in allgemeine Frageform gekleidet wird.

2. Welche Verhältnisse für die Festsetzung des Inhalts eines öffentlich-rechtlichen Vertrags maßgeblich waren und wann eine Änderung dieser Verhältnisse so wesentlich ist, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen Regelung nicht zuzumuten ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs [X.] vom 29. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 1 980 000 € festgesetzt.

Gründe

1

1. Der Kläger begehrt die Zahlung einer vertraglich vereinbarten Abfindung.

2

Der Kläger stand als beamteter Universitätsprofessor im Dienst des [X.]. Aufgrund der seiner Ernennung vorausgegangenen [X.]erufungsvereinbarung war ihm neben der Professur auch die Leitung der Abteilung Unfallchirurgie an der [X.] des [X.]n übertragen. Wegen des Vorwurfs der schuldhaft fehlerhaften medizinischen [X.]ehandlung mehrerer Patienten dieser Klinik wurde im Jahr 2000 ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet und der Kläger vorläufig vom Dienst suspendiert. Durch Urteil vom 18. Februar 2003 verurteilte ihn das [X.] wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen fahrlässiger Körperverletzung in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 270 Tagessätzen. Der [X.] kündigte daraufhin die [X.]erufungsvereinbarung, soweit dem Kläger darin die Leitung einer Abteilung der [X.] zugesagt worden war. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht ab.

3

Während des vom Kläger beantragten und nach übereinstimmenden Erklärungen der [X.]eteiligten zum Ruhen gebrachten Verfahrens auf Zulassung der [X.]erufung schlossen die [X.]eteiligten den streitgegenständlichen [X.]. Dieser enthält u.a. die Verpflichtung des [X.], unverzüglich die Entlassung aus dem [X.]eamtenverhältnis zu beantragen. Der [X.] hat sich verpflichtet, wenn und sobald die Entlassung bestandskräftig ist, einen [X.]etrag von 1 980 000 € für entgangene und künftig entgehende Einkünfte aus [X.] zu zahlen. Der [X.]eigeladene und der Kläger verpflichten sich wechselseitig, den vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängigen Rechtsstreit über die Teilkündigung der [X.]erufungsvereinbarung in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Der [X.] enthält darüber hinaus u.a. die Feststellung eines Einvernehmens, dass der [X.]eigeladene unverzüglich nach der Entlassung zur förmlichen Einstellung des Disziplinarverfahrens verpflichtet ist.

4

Der Kläger beantragte daraufhin seine Entlassung aus dem [X.]eamtenverhältnis. Nachdem der [X.] das ruhende Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wieder aufgerufen und den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatte, wurde auch dem Kläger vom Verwaltungsgerichtshof eine Frist zur Abgabe einer Erledigungserklärung gesetzt. Ausweislich eines Aktenvermerks in den Gerichtsakten erklärte der [X.]evollmächtigte des [X.] hierzu, dass vom Kläger derzeit keine Erklärung abgegeben werde. Neun Tage nach Fristablauf lehnte der Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Zulassung der [X.]erufung ab, eine hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde des [X.] blieb erfolglos.

5

Der [X.]eigeladene teilte dem Kläger daraufhin mit, durch die Unmöglichkeit der [X.]eendigung des gerichtlichen Verfahrens durch übereinstimmende Erledigungserklärung sei der [X.] in seiner bisherigen Form nicht mehr vollziehbar und forderte den Kläger zur Wiederaufnahme der Verhandlungen auf. Da der Kläger auf Nachfrage mitgeteilt hatte, er halte unabhängig vom [X.] an der beantragten Entlassung fest, übergab ihm der [X.]eigeladene die [X.] und verfügte anschließend die förmliche Einstellung des Disziplinarverfahrens.

6

Nachdem der [X.] die Zahlung der Abfindung abgelehnt, den [X.] unter Hinweis auf nachträglich bekannt gewordene Nebentätigkeiten und Alkoholprobleme des [X.] angefochten und einen Rücktritt wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage erklärt hatte, erhob der Kläger eine auf Zahlung der in der Vereinbarung zugesagten Abfindung in Höhe von 1 980 000 € sowie Feststellung einer Schadensersatzpflicht gerichtete Klage, die in den Vorinstanzen erfolglos geblieben ist. Zur [X.]egründung hat der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen ausgeführt, der Abfindungsanspruch sei nachträglich gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.]W entfallen. Trotz Zweifeln im Hinblick auf ein [X.]sformverbot für das [X.]eamtenrecht sei zwar von einer Wirksamkeit der Vereinbarung und damit auch von einem Entstehen der Zahlungsverpflichtung auszugehen. Durch die rechtskräftige Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Teilkündigung der [X.]erufungsvereinbarung sei aber die zentrale und gemeinsame [X.]sgrundlage, eine außergerichtliche Erledigung sämtlicher zwischen den [X.]eteiligten schwebender Verfahren herbeizuführen, nachträglich weggefallen. Angesichts der damit verbundenen, grundlegenden Veränderung der Risikoverteilung sei dem [X.]n ein unverändertes Festhalten an der Zahlungsverpflichtung nicht mehr zuzumuten. Da eine Möglichkeit der Anpassung der Vereinbarung an die veränderten Umstände nicht bestehe, komme dem [X.]n ein Kündigungsrecht zu.

7

2. Die [X.]eschwerde hat den allein in Anspruch genommenen Zulassungsgrund der grundsätzlich bedeutsamen Rechtssache nicht aufgezeigt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

8

a) [X.] gegen die vom [X.]erufungsgericht geäußerten Zweifel an der Wirksamkeit des [X.]s hat die [X.]eschwerde nicht erhoben. Ob trotz des gesetzlichen [X.]sverbots für die [X.]eendigung des Disziplinarverfahrens (§ 20 Satz 3 AGVwGO [X.]W) und der ausdrücklichen Anordnung, dass im Falle der Entlassung auf eigenen Antrag Übergangsgelder (§ 3 Abs. 2 Satz 1, § 2 Nr. 5, § 47 Abs. 1 Satz 1 [X.]) oder sonstige Leistungen (§ 48 Satz 1 L[X.]G [X.]W in der Fassung vom 19. März 1996 ) nicht gewährt werden dürfen, im Hinblick auf die im streitgegenständlichen [X.] ebenfalls geregelte Teilkündigung der [X.]erufungsvereinbarung und den damit verbundenen Verlust des [X.]srechts vom wirksamen Zustandekommen des gesamten [X.]s ausgegangen werden kann, bedarf keiner Vertiefung (vgl. zur besonderen [X.]edeutung des Gesetzesvorbehalts für Zahlungsverpflichtungen im [X.]eamtenrecht aber [X.]VerwG, Urteil vom 26. November 1992 - 2 C 11.92 - [X.]VerwGE 91, 200 <203>; zur Unzulässigkeit einer Abfindung für den Antrag auf vorzeitige Zurruhesetzung auch [X.], Urteil vom 2. August 2001 - 1 A 3262/99 - juris Rn. 26). Im Ergebnis ist das [X.]erufungsurteil hierauf auch nicht gestützt; die Annahme einer anfänglichen Unwirksamkeit des [X.]s könnte einer Revision des [X.] im Übrigen nicht zum Erfolg verhelfen, weil damit die Anspruchsgrundlage für die begehrte Zahlung entfiele (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO).

9

b) Hinsichtlich des vom [X.]erufungsgericht [X.] angenommenen nachträglichen Wegfalls der Zahlungspflicht des [X.]n erschöpft sich die [X.]eschwerde weitestgehend, wie der [X.] in der [X.] zu Recht und im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, in einer Kritik der vom [X.]erufungsgericht vorgenommenen Würdigung des konkreten - von erheblichen [X.]esonderheiten geprägten - Einzelfalls und dem Versuch, diese in allgemeine Frageform zu kleiden. Dies ist nicht geeignet, eine klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender [X.]edeutung dazulegen (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 10. November 1992 - 2 [X.] 137.92 - [X.]uchholz 310 § 133 VwGO Nr. 6 S. 7 f. und vom 1. Juli 2015 - 2 [X.] 39.15 - Rn. 5 m.w.N.).

aa) Die im [X.] der Revisionsrügen als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, wann eine Änderung der Verhältnisse, die für die Festsetzung des [X.]sinhalts maßgebend gewesen sind, sich als so wesentlich darstellt, dass einer [X.]spartei das Festhalten an der vertraglichen Regelung nicht mehr zugemutet werden kann, ist - soweit in rechtsgrundsätzlicher Weise möglich - in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Die darüber hinaus ins Detail gehenden Fragen der zahlreichen Einzelrügen betreffen die Rechtsanwendung in der Situation des speziellen Einzelfalls und sind einer Grundsatzrüge daher nicht zugänglich.

Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.]W - der wörtlich mit § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG übereinstimmt - setzt voraus, dass nach [X.]sschluss tatsächliche Umstände oder rechtliche [X.]edingungen weggefallen sind, die die [X.]spartner zwar nicht zum [X.]sinhalt gemacht haben, deren [X.]estand sie jedoch als gemeinsame Grundlage des [X.]s angenommen und als beständig vorausgesetzt haben. Hierfür reicht es nicht aus, dass eine [X.]spartei nach ihrer gegenwärtigen Interessenlage in den [X.]sschluss vernünftigerweise nicht mehr einwilligen würde. Vielmehr muss die Änderung zu schwerwiegenden, bei [X.]sschluss nicht absehbaren Nachteilen für eine [X.]spartei führen, denen die [X.]spartner billigerweise Rechnung getragen haben würden, wenn sie die Entwicklung vorhergesehen hätten. Die Folgen der nachträglichen Änderung müssen den Risikorahmen überschreiten, den ein [X.]spartner nach [X.] und Glauben hinzunehmen hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn - bei Annahme der Gleichwertigkeit der gegenseitigen Leistungen bei [X.]sschluss - durch die nachträgliche tatsächliche Entwicklung oder eine nachträgliche Rechtsänderung ein eklatantes Missverhältnis zwischen ihnen entstanden ist (stRspr, vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 25. November 1966 - 7 C 35.65 - [X.]VerwGE 25, 299 <302 f.>, vom 9. November 1990 - 8 C 36.89 - [X.]VerwGE 87, 77 <80 f.>, vom 24. September 1997 - 11 C 10.96 - [X.]uchholz 407.2 § 19 [X.] Nr. 1 S. 5 f., vom 5. Februar 2009 - 7 C 11.08 - [X.]uchholz 11 Art. 140 GG Nr. 78 Rn. 31 ff. und vom 18. Juli 2012 - 8 C 4.11 - [X.]VerwGE 143, 335 Rn. 57; [X.]eschlüsse vom 10. Mai 2005 - 4 [X.] 24.05 - juris Rn. 4, vom 11. November 2009 - 7 [X.] 13.09 - juris Rn. 20 f., vom 25. Januar 2011 - 2 [X.] 73.10 - juris Rn. 8 und vom 17. Juni 2014 - 6 [X.] 7.14 - [X.]uchholz 11 Art. 140 GG Nr. 83 Rn. 22).

Diese Rechtsgrundsätze hat das [X.]erufungsgericht auf den Streitfall angewandt, ohne dass die [X.]eschwerde insoweit neue oder klärungsbedürftige Fragen aufzeigt. Soweit der Kläger eine wesentliche Änderung der Verhältnisse verneint und ein Festhalten an der Vereinbarung weiterhin für zumutbar hält, wendet sich die [X.]eschwerde gegen die Annahmen des [X.]erufungsgerichts zur objektiv geprägten Wesentlichkeit der Änderung von Verhältnissen sowie der subjektiv geprägten Unzumutbarkeit eines weiteren Festhaltens am [X.]. Welche Verhältnisse für die Festsetzung des [X.]sinhalts maßgeblich waren und wann eine Änderung dieser Verhältnisse so wesentlich ist, dass einer [X.]spartei das Festhalten an der ursprünglichen Regelung nicht zuzumuten ist, hängt aber von den Einzelheiten des jeweiligen Sachverhalts ab.

Dies gilt auch, soweit der Kläger seine Kritik in Frageform kleidet und eine Klärung von einzelfallbezogenen Fragen begehrt, wie etwa ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.]W auch dann vorliegen, wenn einer Pflicht von den [X.]eteiligten nur sekundäre [X.]edeutung beigemessen wurde oder wenn lediglich eine vereinbarte Nebenpflicht nicht vertragskonform erfüllt wurde, ob eine vertraglich angestrebte Erledigung aufgrund einer Gerichtsentscheidung eintritt, ob die Erfolgsaussichten eines Verfahrens aufgrund einer Gerichtsentscheidung anders zu bewerten sind oder ob die Unzumutbarkeit von einer [X.]spartei geltend gemacht werden kann, die selbst (nicht rechtzeitig) ihre [X.]spflicht erfüllt hat.

Allgemeingültige, über den Einzelfall hinausweisende Aussagen, wie sie für die Annahme einer grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache erforderlich wären, lassen sich hierzu nicht treffen. Zwar mag es möglich sein, für bestimmte [X.]sarten typischerweise auftretende Veränderungen der Verhältnisse zu bestimmen, von denen sich dann in verallgemeinerungsfähiger Weise sagen ließe, dass sie eine wesentliche Veränderung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.]W zu begründen vermögen. Dass hier in einem Revisionsverfahren derartige verallgemeinerungsfähige Aussagen möglich wären, hat der Kläger indes nicht aufgezeigt. Die [X.]eschwerdebegründung macht vielmehr das Gegenteil anschaulich, weil sie sich in der Sache darin erschöpft, die Einzelfallwürdigung des [X.]erufungsgerichts dadurch in Frage zu stellen, dass sie die ihm zugrunde liegenden Sachverhaltsbewertungen und rechtlichen Würdigungen durch eigene ersetzt.

bb) Soweit die [X.] auf der Annahme basieren, die "Wesentlichkeit" sei nur einer [X.]spartei bekannt gewesen, die Änderung sei auf ein verfassungswidriges Ereignis gestützt worden, eine [X.] habe die Änderung selbst herbeigeführt oder die Unzumutbarkeit sei auf den besonderen öffentlichen Druck zurückzuführen, dem die Verwaltung ausgesetzt gewesen sei, liegt dem Vorbringen ein Sachverhalt zugrunde, der den tatsächlichen Feststellungen des [X.]erufungsgerichts, die mangels erhobener Verfahrensrügen auch in einem Revisionsverfahren bindend wären (§ 137 Abs. 2 VwGO), nicht entspricht.

Das [X.]erufungsgericht ging [X.] davon aus, zentrales gemeinsames Ziel der [X.]eteiligten bei Abschluss der Vereinbarung sei es gewesen, eine vergleichsweise Erledigung sämtlicher zwischen den [X.]eteiligten schwebenden Verfahren ohne gerichtliche Sachentscheidung herbeizuführen. Mit dem [X.]eschluss des Verwaltungsgerichtshofs, durch den die Teilkündigung der [X.]erufungsvereinbarung rechtskräftig entschieden worden ist, sei deshalb eine Änderung der gemeinsamen [X.]sgrundlage eingetreten. War mithin für das [X.]erufungsgericht der [X.]eschluss des Verwaltungsgerichtshofs das die wesentliche Änderung der Verhältnisse begründende Ereignis, so ist die Wesentlichkeit nicht nur einer [X.]spartei bekannt gewesen. Die Änderung beruhte auch nicht auf einem verfassungswidrigen Ereignis. Die gegen den [X.]eschluss des Verwaltungsgerichtshofs eingelegte Verfassungsbeschwerde ist erfolglos geblieben. Das die Änderung begründende Ereignis fällt auch nicht in den Verantwortungsbereich des [X.]n, vielmehr hat es der Kläger unterlassen, die in der Vereinbarung vorgesehene Erledigungserklärung abzugeben. Schließlich hat das [X.]erufungsgericht die Störung der Geschäftsgrundlage gerade nicht auf einen öffentlichen Druck der Verwaltung gestützt.

cc) Die der Sache nach vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die in § 60 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.]W in [X.]ezug genommenen "Verhältnisse" auch diejenigen Umstände erfassen, die nicht unmittelbar Gegenstand der Vereinbarung sind, ist höchstrichterlich bereits entschieden.

Verhältnisse im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.]W sind solche Umstände, die die [X.]spartner zwar nicht zum [X.]sinhalt gemacht haben, deren [X.]estand sie jedoch als gemeinsame Grundlage des [X.]s angenommen haben. [X.]sgrundlage sind die bei [X.]sschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen der [X.]sparteien oder die für den [X.]spartner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen [X.]spartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der [X.]sparteien auf dieser Vorstellung aufbaut ([X.]VerwG, Urteil vom 18. Juli 2012 - 8 C 4.11 - [X.]VerwGE 143, 335 Rn. 57; [X.]eschlüsse vom 25. Januar 2011 - 2 [X.] 73.10 - juris Rn. 8 und vom 17. Juni 2014 - 6 [X.] 7.14 - [X.]uchholz 11 Art. 140 GG Nr. 83 Rn. 22). Weiteren grundsätzlichen Klärungsbedarf hierzu zeigt die [X.]eschwerde nicht auf.

dd) Die weiter bezeichnete Frage, "ob bei der Auslegung des [X.]egriffs der Unzumutbarkeit im Sinne des § 60 [X.] auch Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des [X.]ürgers heranzuziehen sind", erfüllt bereits nicht die [X.] aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Es fehlt sowohl an einer [X.]egründung der Entscheidungserheblichkeit als auch an Ausführungen dazu, weshalb die Annahme der grundsätzlichen [X.]edeutung gerechtfertigt sein sollte (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 10. November 1992 - 2 [X.] 137.92 - [X.]uchholz 310 § 133 VwGO Nr. 6 S. 7 f.).

Von einer weiteren [X.]egründung zu den ins Einzelne der besonderen Fallgestaltung gehenden [X.] wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

3. [X.] folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das [X.]eschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Meta

2 B 83/15

25.01.2016

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 29. Juni 2015, Az: 9 S 280/14, Urteil

§ 47 Abs 1 S 1 BeamtVG, § 48 S 1 BG BW, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 133 Abs 3 S 3 VwGO, § 137 Abs 2 VwGO, § 20 S 3 VwGOAG BW 2008, § 60 Abs 1 S 1 VwVfG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.01.2016, Az. 2 B 83/15 (REWIS RS 2016, 17228)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17228

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