Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2003, Az. IXa ZB 116/03

IXa- Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2219

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa [X.]/03vom18. Juli 2003in dem [X.]:ja[X.]Z:nein ZPO § 750 Abs. 1, § 885 Abs. [X.] einen Untermieter kann die Räumungsvollstreckung nicht aufgrund des ge-gen den Hauptmieter ergangenen Titels betrieben werden.[X.], Beschluß vom 18. Juli 2003 - IXa [X.]/03 - [X.] AG [X.] 2 -Der IXa-Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.], [X.], von [X.], die Richterinnen Dr. [X.] [X.] 18. Juli 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde des Gläubigers gegen den Beschluß [X.] des [X.] vom 14. Februar 2003wird auf seine Kosten zurückgewiesen.Der [X.] wird auf bis zu 10.000 Gründe:[X.] einem vor dem [X.] abgeschlossenen Vergleich ver-pflichtete sich die Schuldnerin, vom Gläubiger angemietete Gewerberäume bisspätestens 30. Juni 2002 zu räumen und an diesen herauszugeben. Auf [X.] dieses Vergleiches betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung.Der zuständige Gerichtsvollzieher lehnte die zwangsweise Räumung ab,nachdem ein Rechtsanwalt mit Schreiben vom 5. August 2002 unter [X.] zwischen der Schuldnerin und der GmbH (vormals R. GmbH) mitgeteilt hatte, daß die GmbH seit 1. November 1999 mit- 3 -Zustimmung des Gläubigers Untermieterin der Räume sei und gegen sie man-gels eines Titels nicht vollstreckt werden könne.Gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers, den Räumungsauftragauszuführen, hat der Gläubiger Erinnerung eingelegt, die das AmtsgerichtStuttgart mit Beschluß vom 15. Oktober 2002 zurückgewiesen hat. Seine sofor-tige Beschwerde ist vor dem [X.] ohne Erfolg geblieben. [X.] sich der Gläubiger mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.[X.] gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch imübrigen zulässige Rechtsmittel ist [X.] Nach Auffassung des [X.] ist die Weigerung des [X.] berechtigt. Die zwangsweise Räumung des [X.] gegen die Schuldnerin erfolgen, gegen die sich die vollstreckbare Ausferti-gung des gerichtlichen Vergleichs richte. Für die Zwangsvollstreckung gegendie GmbH als Untermieterin sei ein gegen diese gerichteter Titel erfor-derlich. Da das Besitzrecht der GmbH nicht evident zweifelhaft sei,könnten die mit der Rechtmäßigkeit der Untervermietung im Zusammenhangstehenden Fragen im Rahmen des [X.] nicht ge-klärt werden. Die Klärung müsse in einem Erkenntnisverfahren erfolgen. [X.] einer rechtsmißbräuchlichen Verzögerung der [X.] der Gläubiger.2. Demgegenüber macht die Rechtsbeschwerde geltend, das Beschwer-degericht sei ohne ausreichende Anhaltspunkte vom Gewahrsam der GmbH an den Mieträumen ausgegangen; diese hätte ihren Gewahrsam durch- 4 -Erinnerung oder [X.] geltend machen müssen. Für [X.] gegen die GmbH sei ein gegen diese gerichteterRäumungstitel nicht erforderlich, weil sie nach materiellem Recht zur Heraus-gabe unzweifelhaft verpflichtet sei. Aus der Rechtmäßigkeit der [X.] lasse sich kein Besitzrecht des Untermieters ableiten. Das schutzwürdigeInteresse des Gläubigers an einer effektiven Wahrung seines Vollstreckungs-interesses verbiete es, einen gegen den Untermieter gerichteten Titel zu ver-langen.3. Die Meinung der Rechtsbeschwerde vermag nicht zu überzeugen.a) Rechtsfehlerfrei ist das Beschwerdegericht vom Gewahrsam der GmbH an den Mieträumen ausgegangen. Denn diese hat einen [X.] vorlegen lassen und mit dem Schreiben des Rechtsanwalts vom5. August 2002 unter Hinweis auf ihr Besitzrecht als Untermieterin ausdrücklichder zwangsweisen Räumung widersprochen.b) Mit Recht hat sich das Beschwerdegericht der fast einhelligen [X.] in Rechtsprechung und Literatur angeschlossen (vgl. [X.], 913; [X.], NJW-RR 1991, 1297; [X.]/[X.] Aufl. § 885 Rn. 7, [X.]/[X.], ZPO 23. Aufl. § 885 Rn. 12; Musielak/[X.], ZPO 3. Aufl. § 885 Rn. 9; [X.]/[X.]/[X.]/[X.],ZPO 61. Aufl. § 885 Rn. 17), daß für die Räumungsvollstreckung gegen [X.] ein gegen diesen gerichteter Vollstreckungstitel erforderlich sei.Gegen einen Untermieter kann die Räumungsvollstreckung nicht auf-grund des gegen den Hauptmieter ergangenen Titels betrieben werden. [X.] §§ 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann die Zwangsvollstreckung nur [X.] begonnen werden, die im Titel und in der Vollstreckungsklausel [X.] bezeichnet ist. Gewährleistet wird damit, daß staatlicher Zwang nur- 5 -zur Durchsetzung eines urkundlich bereits ausgewiesenen Anspruchs erfolgt,und zwar für und gegen die im Titel genannten Personen (vgl. [X.]/[X.],aaO § 750 Rn. 3).Diese allgemeine Voraussetzung jeder Zwangsvollstreckung kann nichtdurch materiellrechtliche Erwägungen oder Gesichtspunkte der Billigkeit (soaber [X.] 1993, 274; KG Grundeigentum 2002, 799; AG [X.] 1995, 92) außer [X.] gesetzt werden. Daher ist es für die zu entschei-dende Rechtsfrage ohne Bedeutung, ob der Untermieter nach [X.] gemäß § 546 Abs. 2 BGB n.F. (= § 556 Abs. 3 BGB a.F.) zur Herausga-be der Mietsache an den Hauptvermieter verpflichtet ist (vgl. [X.] 1984, 1296, 1298). Diese materiellrechtliche Frage wird im Erkenntnis-verfahren und nicht im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren geprüft.Dem Gläubiger ist es zuzumuten, die durch die erforderliche Räumungsklagegegen den Untermieter eintretenden Nachteile zu tragen.[X.] [X.] v. [X.] [X.] Roggenbuck

Meta

IXa ZB 116/03

18.07.2003

Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2003, Az. IXa ZB 116/03 (REWIS RS 2003, 2219)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2219

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