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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:300616BIIIZR334.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 334/15
vom
30. Juni 2016
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
30. Juni 2016 durch [X.]
[X.], [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterin Pohl
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der [X.] in dem Beschluss des 11.
Zivilsenats des [X.] vom 15.
September 2015 -
11 [X.] -
wird zurückgewie-sen, weil ein Revisionszulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegt. Wie der Senat für gleichlautende [X.] bereits entschieden hat, entspricht der Güteantrag der Kläger vom 29. Dezember 2011 (Anlage [X.]) nicht den Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs und vermochte deshalb keine Hemmung der [X.] nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 [X.] herbeizuführen ([X.] vom 28. Januar 2016 -
III ZR 116/15, BeckRS 2016, 03517 Rn. 3 f sowie [X.], [X.], 403, 404 f Rn. 16 ff und vom 4. Februar 2016 -
III ZR 356/14, BeckRS 2016, 03831 Rn. 3 f). Hieran hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung fest. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger je zur Hälfte zu tragen (§
97
Abs.
1, § 100 Abs. 1 ZPO).
Streitwert:
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
Pohl
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.01.2015 -
8 O 153/13 -
OLG Celle, Entscheidung vom 15.09.2015 -
11 [X.] -
Meta
30.06.2016
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2016, Az. III ZR 334/15 (REWIS RS 2016, 8993)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 8993
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