Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2016, Az. III ZR 334/15

III. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 8993

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:300616BIIIZR334.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 334/15
vom

30. Juni 2016

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
30. Juni 2016 durch [X.]
[X.], [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterin Pohl

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der [X.] in dem Beschluss des 11.
Zivilsenats des [X.] vom 15.
September 2015 -
11 [X.] -
wird zurückgewie-sen, weil ein Revisionszulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegt. Wie der Senat für gleichlautende [X.] bereits entschieden hat, entspricht der Güteantrag der Kläger vom 29. Dezember 2011 (Anlage [X.]) nicht den Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs und vermochte deshalb keine Hemmung der [X.] nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 [X.] herbeizuführen ([X.] vom 28. Januar 2016 -
III ZR 116/15, BeckRS 2016, 03517 Rn. 3 f sowie [X.], [X.], 403, 404 f Rn. 16 ff und vom 4. Februar 2016 -
III ZR 356/14, BeckRS 2016, 03831 Rn. 3 f). Hieran hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung fest. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Kläger des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger je zur Hälfte zu tragen (§
97
Abs.
1, § 100 Abs. 1 ZPO).

Streitwert:

[X.]
[X.]

[X.]

[X.]

Pohl
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.01.2015 -
8 O 153/13 -

OLG Celle, Entscheidung vom 15.09.2015 -
11 [X.] -

Meta

III ZR 334/15

30.06.2016

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2016, Az. III ZR 334/15 (REWIS RS 2016, 8993)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8993

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Zitiert

III ZB 88/15

11 U 54/15

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