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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:061016BIIIZR44.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 44/16
vom
6. Oktober 2016
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 6. Oktober 2016 durch [X.]
[X.], [X.], Dr.
Remmert und [X.] sowie die Richterin Pohl
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Beschluss des 11. Zivilsenats des [X.] vom 17. Dezember 2015 -
11 [X.] -
wird zurückgewie-sen, weil ein Revisionszulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegt. Wie der Senat für gleichlautende [X.] bereits entschieden hat, entsprechen die [X.] der Kläger vom 29. Dezember 2011 (Anlage [X.]) nicht den Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend gemachten pro-zessualen Anspruchs und vermochte deshalb keine Hemmung der Verjährung nach §
204 Abs.
1 Nr.
4 BGB herbeizuführen (Senats-beschlüsse vom 28. Januar 2016 -
III ZR 116/15, BeckRS 2016, 03517 Rn. 3 f sowie [X.], [X.], 403, 404 f Rn. 16 ff und vom 4. Februar 2016 -
III ZR 356/14, BeckRS 2016, 03831 Rn. 3 f). Hieran hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung fest. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.
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3
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger je zur Hälfte zu tragen (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert für das Beschwerde
[X.]
[X.]
Remmert
[X.]
Pohl
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.05.2015 -
11 O 131/13 -
OLG Celle, Entscheidung vom 17.12.2015 -
11 [X.] -
Meta
06.10.2016
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2016, Az. III ZR 44/16 (REWIS RS 2016, 4378)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 4378
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