Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2003, Az. XI ZR 135/02

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1545

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/02Verkündet am:23. September 2003Weber,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein[X.]R: ja_____________________VerbrKrG §§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 9 Abs. 1 und 3Auch ein finanziertes Immobiliengeschäft kann mit dem der [X.] ein verbundenes Geschäft im Sinnedes § 9 VerbrKrG bilden, sofern der Kreditvertrag dem [X.] unterfällt und die Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrGnicht greift.[X.], Urteil vom 23. September 2003 - [X.]/02 - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 23. September 2003 durch den Vorsitzenden RichterNobbe, [X.] [X.], [X.], [X.] und dieRichterin [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des2. Zivilsenats des [X.] 14. März 2002 im Kostenpunkt und insoweit auf-gehoben, als zum Nachteil der [X.] entschiedenworden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über [X.] des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Parteien streiten über wechselseitige Ansprüche im [X.] mit einem Darlehen, das die [X.] bei [X.] aufnahmen. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:- 3 -Durch notariellen Vertrag vom 15. Oktober/11. November 1998 er-warben die [X.] im Rahmen eines Steuersparmodells von derA. AG in [X.] eine Eigentumswohnung in einem Sanierungsobjekt in [X.]) zu einem Kaufpreis von 201.932,50 DM. Diesen finanziertensie in Höhe von 165.000 DM über ein grundpfandrechtlich gesichertesAnnuitätendarlehen der R-bank, in Höhe von 40.000 DM über einengrundpfandrechtlich nicht gesicherten Kredit der Klägerin, der bereits [X.] 1998 auf einem Formular der Klägerin beantragt wurde. Der [X.] der Kreditverträge erfolgte, ohne daß die Klägerin selbst Kredit-verhandlungen mit den [X.] führte, über den für die [X.] auf-tretenden Vermittler [X.], der auch den Verkauf der Immobilie vermittelthatte. Die Klägerin zahlte die Darlehensvaluta auf das im Kreditantragbenannte Konto des [X.] zu 1) aus.Nachdem die [X.] Ende Mai 1999 die Zins- und Tilgungslei-stungen an die Klägerin eingestellt hatten, kündigte diese das Darlehen.Mit der Klage über 41.199,52 DM verlangt sie dessen Rückzahlung zu-züglich Zinsen und Bearbeitungsgebühr sowie Kontoführungsgebühren.Die [X.] begehren im Wege der Widerklage die Freistellung vonsämtlichen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag mit der R-banksowie die Rückzahlung der von ihnen an die Klägerin geleisteten [X.] in Höhe von 2.075 DM nebst Zinsen. Sie machen geltend, essei kein wirksamer Darlehensvertrag zustande gekommen, weil die Klä-gerin das Vertragsangebot der [X.] mit Schreiben vom4. Dezember 1998 lediglich gegenüber dem [X.] zu 1) angenom-men habe. Die Klägerin sei ihnen ferner aus vorvertraglichem [X.] zum Schadensersatz verpflichtet und hafte für [X.]. Schließlich könnten sie der Klägerin gemäß § 9- 4 -Abs. 3 VerbrKrG auch Einwendungen aus dem Grundstückskaufvertragentgegen halten, der formnichtig, wirksam angefochten und zudem [X.] sei.Das [X.] hat der Klage stattgegeben und die [X.]. Die hiergegen gerichtete Berufung der [X.] ist ohneErfolg geblieben. Mit der Revision verfolgen sie ihr Begehren weiter.Entscheidungsgründe:[X.] Revision ist uneingeschränkt zulässig (§ 543 Abs. 1 Nr. 1ZPO).1. Das Berufungsgericht hat zwar die Zulassung der Revision [X.] auf die Entscheidungen über die mit Klage und Widerklagegeltend gemachten Zahlungsanträge beschränkt, da es nur bei ihnen- nicht aber bei dem ebenfalls von den [X.] verfolgten [X.] - auf die klärungsbedürftige Rechtsfrage ankomme, ob § 9Abs. 1 VerbrKrG auf derartige Immobilienanlagegeschäfte Anwendungfinde. Diese Beschränkung der Zulassung ist aber unzulässig und damitwirkungslos.Die Zulassung der Revision kann nach ständiger [X.] [X.] nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbstän-- 5 -digen Teil des [X.] beschränkt werden. Unzulässig ist es,die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder aufbestimmte Rechtsfragen zu beschränken ([X.]Z 101, 276, 278; 111,158, 166; Senatsurteil vom 20. Mai 2003 - [X.], [X.] 2003,1370, 1371; [X.], Urteil vom 4. Juni 2003 - [X.], [X.], 1400 f.). Der Teil des [X.], für den die Zulassung ausge-sprochen wird, muß vom restlichen Prozeßstoff teilbar sein. Im Falle [X.] Zurückverweisung darf die Änderung dieses Teils nicht in die Gefahreines Widerspruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil geraten ([X.], [X.] 4. Juni 2003 - [X.], [X.], 1399, 1401; MünchKomm/[X.], ZPO 2. Aufl. [X.] § 543 Rdn. 33).Das aber wäre hier der Fall. Die [X.] berufen sich über § 9VerbrKrG hinaus sowohl gegenüber der Klage als auch im Rahmen [X.] auf eine Haftung der Klägerin aus eigenem oderzugerechnetem (§ 278 BGB) Aufklärungsverschulden. Bei einer Be-schränkung der Revisionszulassung auf einzelne Anträge bestünde [X.] im Hinblick auf die Frage einer vorvertraglichen [X.] die Gefahr widersprechender Entscheidungen.2. Ist die Beschränkung der Revisionszulassung unzulässig, [X.] angefochtene Urteil in vollem Umfang überprüft werden ([X.], [X.] 7. Juli 1983 - [X.], [X.], 279, 280 m.w.Nachw., inso-weit in [X.]Z 88, 85 ff. nicht abgedruckt). An diesem Grundsatz ist [X.] der Änderung des Rechtsmittelrechts festzuhalten. Fehlt es an [X.] wirksamen Beschränkung der Zulassung, so ist allein die [X.], nicht aber die Zulassung unwirksam, die Revision daher unbe-- 6 -schränkt zugelassen (Senatsurteil vom 20. Mai 2003 aaO; [X.], [X.] 4. Juni 2003 aaO S. 8 f.).B.Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils undzur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.[X.] Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:Der Darlehensvertrag sei wirksam zwischen den Parteien zustandegekommen. Die schriftliche Annahmeerklärung der Klägerin sei dahinauszulegen, daß die Annahme auch gegenüber der [X.] zu 2) habeerklärt werden sollen. Eine Haftung der Klägerin aus eigenem oder zuge-rechnetem vorvertraglichen Aufklärungsverschulden bestehe nicht. [X.] könnten sich auch nicht mit Erfolg auf einen [X.] nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG berufen. Ein verbundenes [X.] Sinne des § 9 VerbrKrG liege nicht vor. Entgegen einer in Rechtspre-chung und Literatur vertretenen Ansicht, die § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrGals unwiderlegliche Vermutung und den Begriff des Sichbedienens imSinne dieser Vorschrift objektiv-technisch verstehe, sei der Begriff ausder Sicht der beteiligten Verkehrskreise und nach Art des in Rede ste-henden Geschäfts wertend auszulegen. Danach komme in den [X.] Erwerbs von Immobilien/Anteilen im Rahmen eines Anlage- oder- 7 -Steuersparmodells die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit im Sinnedes § 9 VerbrKrG nicht in Betracht, weil selbst der rechtsunkundige Laiewisse, daß die kreditgebende Bank und der Grundstücksveräußerer re-gelmäßig verschiedene Rechtsträger seien, die ihre eigenen, jeweils ver-schiedenen Interessen wahrnähmen. Abgesehen davon fehle es im vor-liegenden Fall für die Annahme eines verbundenen Geschäfts an der vonder ganz überwiegenden Meinung verlangten Zweckbindung des [X.].[X.] Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem ent-scheidenden Punkt nicht stand.1. In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ist das Be-rufungsgericht allerdings im Wege der Auslegung der Erklärungen [X.] zu dem Ergebnis gelangt, daß beide Beklagte Vertragspartnerdes Darlehensvertrags mit der Klägerin waren. Die tatrichterliche Ausle-gung einer Individualvereinbarung unterliegt im Revisionsverfahren nurder eingeschränkten Überprüfung darauf, ob gesetzliche oder allgemeinanerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze ver-letzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer acht gelassen wurde([X.], Urteile vom 29. März 2000 - [X.], [X.], 1289,1291 f. und vom 3. April 2000 - [X.], [X.], 1195, 1196; Se-natsurteil vom 25. Juni 2002 - [X.], [X.], 1687, 1688). Dasist hier nicht der [X.] der Auffassung der Revision widerspricht die [X.] insbesondere nicht dem ausdrücklichen Wortlautder Vertragserklärungen. Die Kreditzusage der Klägerin vom [X.] 1998 enthält keine ausdrückliche und eindeutige Erklärung, daß [X.] den [X.] beantragte Kredit nur dem [X.] zu 1) gewährtwerden sollte. Den Umstand, daß dieses Schreiben ausschließlich anden [X.] zu 1) adressiert und nur dessen Name in der Anrede ent-halten ist, hat das Berufungsgericht bei der Auslegung der [X.] berücksichtigt, ohne daß ihm hierbei revisionsrechtlich beachtli-che Fehler unterlaufen wären.2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der von den [X.] gemachte Einwendungsdurchgriff gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrGscheide aus, hält rechtlicher Überprüfung hingegen nicht [X.]) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann auch einfinanziertes Immobiliengeschäft mit dem der [X.] ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9VerbrKrG bilden, sofern der Kreditvertrag dem [X.]unterfällt und - wie hier mangels grundpfandrechtlicher Absicherung [X.] - die Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nichtgreift.Zwar hat der [X.] zur Rechtslage vor [X.] die Auffassung vertreten, [X.] und das jeweils finanzierte Grundstücksgeschäft seien grundsätzlichnicht als zu einer wirtschaftlichen Einheit verbundene Geschäfte anzuse-hen, weil bei einem Immobilienkauf auch der rechtsunkundige und ge-- 9 -schäftsunerfahrene Laie wisse, daß Kreditgeber und Immobilienverkäuferin der Regel verschiedene Personen seien ([X.], Urteile vom 18. Sep-tember 1970 - [X.], [X.], 1362, 1363, vom 12. Juli 1979- III ZR 18/78, [X.], 1054, vom 13. November 1980 - [X.]/79,[X.] 1980, 1446, 1447 f., vom 9. Oktober 1986 - [X.], [X.] 1986,1561, 1562 und vom 31. März 1992 - [X.], [X.] 1992, 901, [X.] für einen nicht dem [X.] unterfallenden Im-mobilienkredit: [X.], Urteil vom 19. Mai 2000 - [X.], [X.],1287, 1288).Diese Grundsätze gelten auch nach Inkrafttreten des [X.] fort, soweit es um [X.] im Sinne des § 3Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG geht. Auf diese finden nach der ausdrücklichengesetzlichen Regelung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG die Regelungenüber verbundene Geschäfte (§ 9 VerbrKrG) keine Anwendung (Senat,[X.]Z 150, 248, 263 sowie Urteile vom 10. September 2002 - [X.]/99, [X.], 2409, 2410 und vom 12. November 2002 - [X.]/01,[X.] 2003, 61, 63 f.).Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lassen sich diegenannten Grundsätze auf den vorliegenden Fall aber nicht ohne [X.] übertragen. Hier wurde ein Verbraucherkredit zum Erwerb einer Im-mobilie gewährt, bei dem es sich mangels grundpfandrechtlicher Absi-cherung nicht um einen Realkredit im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2VerbrKrG handelt. In einem solchen Fall bleibt § 9 VerbrKrG angesichtsder gesetzlichen Regelung der §§ 3, 9 VerbrKrG [X.] -Der Gesetzgeber hat den Anwendungsbereich des [X.] in den §§ 1-3 VerbrKrG ausdrücklich geregelt. Obwohl esihm nach Art. 11 der Richtlinie des Rates vom 22. Dezember 1986- 87/102/[X.], [X.]. Nr. L 42/48 vom 12. Februar 1987 in der [X.] [X.] des Rates vom 22. Februar 1990 - 90/88/[X.],[X.]. Nr. L 61/14 vom 10. März 1990 und des [X.] des Rates vom 16. Februar 1998 - 98/7/EG, [X.]. Nr. L 101/17 vom1. April 1998 ([X.]) offen gestanden hätte, eineDurchgriffsregelung nur für Kredite, die für den Bezug von Waren oderDienstleistungen vereinbart werden, vorzusehen und sämtliche [X.] auszunehmen ([X.] in: Bruchner/[X.]/[X.],VerbrKrG 2. Aufl. § 9 Rdn. 35), hat er von einer generellen Ausnahme fürsämtliche Immobilienkredite abgesehen. Er hat vielmehr in § 3 Abs. 2Nr. 2 VerbrKrG lediglich die sog. [X.] vom [X.] § 9 VerbrKrG ausgenommen, zu denen der hier zu beurteilende- grundpfandrechtlich nicht gesicherte - Kredit nicht gehört. Seine Ent-scheidung, nicht alle zur Finanzierung von [X.] Verbraucherkredite von der Anwendung des § 9 VerbrKrG aus-zunehmen, sondern nur die [X.] im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2VerbrKrG, hat der Gesetzgeber dabei ausdrücklich auch in Kenntnis [X.] des [X.] (BT-Drucks. 11/5462 S. 12, 23)getroffen. Damit hat er eine bewußte und abschließende, von der Recht-sprechung zu respektierende Regelung darüber geschaffen, auf [X.] § 9 VerbrKrG nicht anwendbar sein soll.Für die Auffassung des Berufungsgerichts, die Annahme einer wirt-schaftlichen Einheit im Sinne des § 9 VerbrKrG scheide über § 3 Abs. 2Nr. 2 VerbrKrG hinaus bei Immobilienkrediten generell aus, ist deshalbkein Raum mehr (in diesem Sinne auch bereits Senatsurteile vom- 11 -18. April 2000 - [X.], [X.], 1245, 1247 und vom 18. März2003 - [X.], [X.] 2003, 916, 917).b) Nach dem Vorbringen der [X.] bilden Kauf- und Kredit-vertrag hier ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1VerbrKrG.aa) Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings für zweifelhaftgehalten, ob Kreditvertrag und Kaufvertrag hier nach § 9 Abs. 1 Satz 1VerbrKrG als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind.Dazu müßten die Verträge eine so enge Verbindung aufweisen,daß sich beide als Teilstücke einer rechtlichen oder wenigstens wirt-schaftlich-tatsächlichen Einheit eng ergänzten (BT-Drucks. 11/5462S. 23; [X.], Urteil vom 6. Dezember 1979 - [X.], [X.] 1980, 159,160). Hiergegen bestehen Bedenken. Weder sind Kauf- und [X.] zeitgleich abgeschlossen (zu diesem Indiz: Senatsurteil vom18. März 2003 - [X.], [X.] 2003, 916, 917) noch formularmäßigeinheitlich ausgestaltet. Konkrete wechselseitige Hinweise auf den [X.] anderen Vertrag fehlen. Der bloße Umstand, daß die in dem [X.] enthaltene Widerrufsbelehrung eine Belehrung über [X.] Geschäfte enthält, genügt hierfür schon deshalb nicht, weil es [X.] einen Formularvertrag handelt, der für unterschiedliche Vertragsge-staltungen offen sein muß. Insbesondere sieht der [X.] Zweckbindung der Darlehensvaluta vor, die den [X.] auf einem Konto zur Verfügung gestellt wurde, über das siefrei verfügen konnten. Soweit der Überschrift des Begleitschreibens derKlägerin zur Kreditzusage "Finanzierung der von Ihnen erworbenen Im-- 12 -mobilie..." und dem nachfolgenden Text zu entnehmen ist, daß das [X.] zur Finanzierung des Kaufpreises aus einem bestimmten Grund-stücksgeschäft aufgenommen worden ist, geht dies nicht über die regel-mäßig einem Kreditgeschäft innewohnende Zweckbestimmung hinaus.bb) Letztlich kann offenbleiben, ob die Voraussetzungen des § 9Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG vorliegen. Die Annahme einer wirtschaftlichenEinheit folgt hier nämlich aus § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG, da sich dieKlägerin nach dem Vortrag der [X.] bei Abschluß des [X.] jedenfalls der Mitwirkung der Vertriebsbeauftragten der Verkäuferinbedient hat.Wie der [X.] mit Urteil vom 21. Juli 2003 ([X.], [X.] 2003, 1762, 1763) entschieden hat, wird die wirtschaftlicheEinheit nach § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG unwiderleglich vermutet, wennder Kreditvertrag nicht aufgrund eigener Initiative des Kreditnehmers zu-stande kommt, der von sich aus eine Bank um Finanzierung seines [X.] ersucht, sondern deshalb, weil der [X.] dem Interessenten zugleich mit den [X.] einen Kreditantrag des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat, dassich zuvor dem Anlagevertreiber gegenüber zur Finanzierung bereit er-klärt hatte.Diese Voraussetzungen sind hier nach dem Vorbringen der [X.] gegeben. Danach war die [X.], für die der Vermittler [X.] tätiggeworden ist, von der Verkäuferin der Eigentumswohnungen mit derenVertrieb beauftragt. Dies soll der Klägerin bekannt gewesen sein. Zudemsollen zwischen der Klägerin und der Verkäuferin bzw. der [X.]- 13 -ständige Geschäftsbeziehungen bestanden haben, in deren Rahmen dieKlägerin eine allgemeine Zusage zur Finanzierung der [X.] habe. Die [X.] war gleichzeitig auf Provisionsbasis für dieKlägerin als Kreditvermittlerin tätig und besaß deren Kreditantragsfor-mulare. Unter Verwendung eines solchen Formulars hat sie bzw. der fürsie handelnde Vermittler [X.] schon vor Abschluß des [X.] den Kreditantrag aufgenommen und der Klägerin, die keinerleieigene Verhandlungen mit den [X.] geführt hat, zugeleitet. Dabeiist der Kreditantrag, wie im Antragsformular der Klägerin vorgesehen,auch für die "Verkäuferfirma" unterzeichnet worden. Die [X.] ist [X.] nicht auf Initiative der [X.] tätig geworden. Vielmehr liegt einarbeitsteiliges Zusammenwirken zwischen der Klägerin und der [X.] der Verkäuferin vor.Da die Parteien zu den Kontakten zwischen der Klägerin und der[X.] bzw. dem Vermittler [X.] streitig und unter Beweisantritt vorge-tragen haben, bedarf es noch Feststellungen des [X.] eines verbundenen Geschäfts im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2VerbrKrG.- 14 -II[X.] angefochtene Urteil war daher in dem aus dem Tenor ersicht-lichen Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur [X.] Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-rückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).Nobbe [X.] Joeres [X.]

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XI ZR 135/02

23.09.2003

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2003, Az. XI ZR 135/02 (REWIS RS 2003, 1545)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1545

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