Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2003, Az. XI ZR 422/01

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3882

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:18. März 2003Herrwerth,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein[X.]R: ja_____________________VerbrKrG §§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 9 Abs. 1 und 3Ein [X.] kann im Einzelfall auch dann zu "üblichen Bedingungen" [X.] des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG gewährt sein, wenn der [X.] die in den Monatsberichten der [X.] ausgewie-sene obere Streubreitengrenze der Effektivverzinsung überschreitet.[X.], Urteil vom 18. März 2003 - [X.] - [X.] ([X.] 2 -Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 18. März 2003 durch [X.], dieRichter Dr. [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil [X.] Zivilsenats des [X.] vom21. November 2001 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger wendet sich aus eigenem und aus abgetretenem [X.] Ehefrau gegen die Vollstreckung der beklagten Bank aus einernotariellen Grundschuldbestellungsurkunde. Er begehrt zudem die Fest-stellung, daß der Beklagten aus dem zur Finanzierung einer Eigentums-wohnung abgeschlossenen Darlehensvertrag vom 17. April 1997 keineAnsprüche mehr zustehen sowie die Freigabe der als Sicherheit abge-tretenen Lebensversicherung. Dem liegt folgender Sachverhalt [X.] 3 -Der Kläger und seine Ehefrau erwarben zu [X.] vom 13. März 1997 von der [X.] eine Eigentumswohnung zum Kaufpreis [X.]72.500 DM. Zur Finanzierung des Kaufpreises gewährte ihnen die [X.] aufgrund einer Finanzierungsanfrage der [X.] vom 8. April 1997 [X.] über 175.000 DM, das durch eine Grundschuld in [X.] sowie durch die Abtretung der Ansprüche aus einer Lebensversi-cherung abgesichert und dessen Tilgung zunächst ausgesetzt war. [X.] betrug 8,25% und war auf sieben [X.]. Nach fristloser Kündigung des Darlehensvertrags wegen [X.] betreibt die Beklagte die Zwangsvollstreckung aus der notariellenGrundschuldbestellungsurkunde.Der Kläger ist der Ansicht, die Zwangsvollstreckung sei unzulässig.Er könne nach den Grundsätzen des sogenannten Einwendungsdurch-griffs (§ 9 Abs. 3 VerbrKrG) die Rückzahlung des Kredits verweigern. [X.] sei ihm gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet, weil [X.] über den Wert der Immobilie und die notwendigen monatlichen [X.] getäuscht habe. Für den entstandenen Schaden hafteauch die Beklagte, da Kaufvertrag und Darlehensvertrag verbundeneGeschäfte im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG seien. Die Voraussetzun-gen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG lägen nicht vor. Das Darlehen [X.] zu üblichen Bankbedingungen gewährt worden, da der [X.] von 8,25% außerhalb der Streubreite vergleichbarer Krediteliege. Die Beklagte hafte darüber hinaus auch aus eigenem [X.] 4 -Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der [X.] verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils undzur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.[X.] Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, den Kläger und seineEhefrau über die unangemessene Höhe des Kaufpreises zu unterrichten.Auch ein Einwendungsdurchgriff scheide aus. Kauf- und Darlehensver-trag seien schon deshalb keine verbundenen Geschäfte, weil die Kredit-anfrage an die Beklagte erst vier Wochen nach [X.] worden sei. Zudem schließe § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG eine An-wendung des § 9 VerbrKrG aus. Es handele sich um ein grundpfand-rechtlich gesichertes Darlehen, das entgegen der Auffassung des [X.] zu üblichen Bedingungen gewährt worden sei. Zwar überschreiteder vereinbarte Effektivzins die von der [X.] für den maßgebli-chen Zeitpunkt ermittelte Obergrenze der Streubreite der Zinssätze fürfünfjährige Kredite um 1,8% und die für zehnjährige Kredite um 0,86%.Nicht jeder Kredit, der außerhalb der genannten Streubreite liege, seiaber allein deshalb von der Privilegierung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 [X.] 5 -ausgenommen. Entscheidend sei, ob die konkret getroffene Kreditver-einbarung mit den Kreditverträgen vergleichbar sei, die der [X.] lägen. Das sei hier nicht der Fall, da die Zinsstatistik der [X.] nur [X.]e berücksichtige, die unter Einhaltung der gesetz-lich vorgesehenen Beleihungsgrenzen vergeben würden. Im [X.] sei das Risiko bei der hier vorgesehenen Vollfinanzierung höher,zumal dann, wenn - wie nach der Behauptung des [X.] der Fall - dertatsächliche Wert der Immobilie hinter dem Kaufpreis [X.]. [X.] für die Beklagte ergebe sich zusätzlich aus der verein-barten Tilgungsaussetzung.[X.] Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung nicht in allenPunkten stand.1. Rechtsfehlerfrei - und von der Revision daher zu Recht unbean-standet - sind allerdings die Ausführungen, mit denen das Berufungsge-richt ein Aufklärungsverschulden der Beklagten im Hinblick auf den nachBehauptung des [X.] überteuerten Kaufpreis verneint hat.Eine kreditgebende Bank ist nach ständiger Rechtsprechung [X.] bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- undErwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte [X.] ausnahmsweise verpflichtet, etwa dann, wenn die Bank in bezug aufspezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vordem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann ([X.], [X.] 6 -vom 18. April 1988 - [X.], [X.], 895, 898; [X.] 3. Dezember 1991 - [X.] ZR 300/90, [X.], 133, vom17. Dezember 1991 - [X.] ZR 8/91, [X.], 216, 217, vom 31. März1992 - [X.] ZR 70/91, [X.], 901, 902, vom 18. April 2000 - [X.] ZR193/99, [X.], 1245, 1246 und vom 12. November 2002 - [X.] ZR25/00, [X.], 160, 161). Grundsätzlich nicht ausreichend ist [X.] ein Wissensvorsprung der Bank darüber, daß der vom Erwerber zuzahlende Kaufpreis in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert deszu erwerbenden Objekts steht (vgl. [X.], Urteile vom 15. Oktober 1987- [X.], [X.], 1426, 1428, vom 21. Januar 1988 - [X.], [X.], 561, 563, vom 11. Februar 1999 - [X.]/97,[X.], 678, 679 und Senatsurteile vom 18. April 2000 - [X.] ZR 193/99,[X.], 1245, 1246 sowie vom 12. November 2002 - [X.] ZR 3/01,[X.], 61, 62). Eine Aufklärungspflicht der Bank über die [X.] kommt nur ausnahmsweise in Betracht,wenn die Bank bei einem Vergleich von Kaufpreis und Wert des Objektsvon einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den [X.] muß (Senatsurteile vom 18. April 2000 - [X.] ZR 193/99,[X.], 1245, 1247 m.w.Nachw. und vom 12. November 2002 - [X.] ZR3/01, [X.], 61, 62).Das ist hier nicht der Fall. Nicht jedes, auch nicht jedes auffälligeMißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung führt zur Sittenwid-rigkeit eines Rechtsgeschäfts. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] kann von einem besonders groben Mißverhältnis, daseine Vermutung für die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeitbegründet, vielmehr erst ausgegangen werden, wenn der Wert der [X.] knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung- 7 -([X.]Z 146, 298, 302 ff. m.w.Nachw.; Senatsurteil vom 12. November2002 - [X.] ZR 3/01, [X.], 61, 62). Ein solches Mißverhältnis bestandhier aber - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - schonnach dem eigenen Sachvortrag des [X.] nicht. Danach stand einemWert der Eigentumswohnung von 106.941,60 DM ein Kaufpreis [X.]72.500 DM gegenüber.2. Die Revision wendet sich zu Recht gegen die Ausführungen, mitdenen das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, ein [X.] gemäß § 9 VerbrKrG scheide aus.a) Die Annahme des Berufungsgerichts, Kauf- und Darlehensver-trag seien schon deshalb keine verbundenen Geschäfte, weil der [X.] erst vier Wochen nach Abschluß des Kaufvertrages gestellt [X.] sei, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Zwar ist der [X.] von Kauf- und Darlehensvertrag ein Indiz für ein verbundenesGeschäft ([X.]/[X.], BGB 13. Bearb. 2001 § 9 VerbrKrG[X.]. 30). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann [X.] die nachträgliche Verbindung von Kauf- und Darlehensvertrag dieAnwendung des § 9 VerbrKrG rechtfertigen. Es kann sogar ausreichendsein, wenn zunächst ein Bargeschäft geschlossen und erst nachträglicheine Finanzierung über Kredit vereinbart wird, sofern nur - wie hier derFall - die Lieferung der [X.] erst nach der Finanzierungszusageerfolgte ([X.]Z 91, 9, 13 für einen Abzahlungskauf). Ausreichend [X.] auch sein, daß - wie hier ebenfalls der Fall - die Fremdfinanzierungvon vornherein vorgesehen ist ([X.]Z 131, 66, 70).- 8 -b) Von [X.] beeinflußt ist auch die weitere Begründungdes Berufungsgerichts, § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG schließe die Anwen-dung des § 9 VerbrKrG aus, da ein [X.] zu für grundpfandrechtlichabgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden sei.aa) Nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des [X.], es handele sich bei dem Kredit um ein grundpfandrecht-lich gesichertes Darlehen im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG, [X.] - wie der Kläger behauptet - der Wert der Wohnung niedriger seinsollte als der Betrag der bestellten Grundschuld. Nach ständiger Recht-sprechung des Senats (Urteile vom 18. April 2000 - [X.] ZR 193/99,[X.], 1245, 1247 und vom 7. November 2000 - [X.] ZR 27/00,[X.], 20, 21 f. sowie Beschluß vom 5. Februar 2002 - [X.] ZR 327/01,[X.], 588) setzt § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht voraus, daß [X.] grundpfandrechtlich vollständig durch einen entsprechenden [X.] belasteten Grundstücks gesichert oder der Beleihungsrahmen ge-mäß §§ 11, 12 [X.] eingehalten ist. An der von den Parteien gewolltenAbhängigkeit des Kredits von der Bestellung eines Grundpfandrechtsändert sich auch nichts, wenn sie die Stellung weiterer Sicherheiten- hier die Abtretung der Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung -vereinbaren (Senatsbeschluß vom 5. Februar 2002 aaO S. 589). § 3Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ist vielmehr nur dann nicht anzuwenden, wenn [X.] des § 18 Satz 2 VerbrKrG vorliegen, etwa weil nur einnicht wesentlicher Teil des Kredits grundpfandrechtlich abgesichert ist(Senatsbeschluß vom 5. Februar 2002 aaO). Das ist hier nach denrechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts auch nach demeigenen Vortrag des [X.] nicht der Fall, da die Grundschuld über- 9 -175.000 DM auf einer Eigentumswohnung lastet, deren [X.] beträgt. Hiergegen wendet sich auch die Revision nicht.bb) Sie beanstandet aber mit Recht die Feststellung des [X.], der Kredit sei zu "üblichen Bedingungen" im Sinne des § 3Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG gewährt worden, obwohl der vereinbarte [X.] die in den Monatsberichten der [X.] fürden maßgeblichen Zeitraum ausgewiesenen Zinssätze für [X.] erheblich überschritt.(1) Zutreffend ist allerdings entgegen der Auffassung der [X.] Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß der vereinbarte [X.] nicht allein über die Frage der Üblichkeit der Bedingungen [X.] des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG entscheidet.Für die Frage, ob ein grundpfandrechtlich abgesicherter Kredit zuden üblichen Bedingungen gewährt worden ist, kommt es entscheidendauf die Zinshöhe und die sonstigen Kreditkonditionen an ([X.] 18. April 2000 - [X.] ZR 193/99, [X.], 1245, 1247 und vom7. November 2000 - [X.] ZR 27/00, [X.], 20, 21 f.; [X.] 5. Februar 2002 - [X.] ZR 327/01, [X.], 588). Dabei stellen die inden Monatsberichten der [X.] ausgewiesenen [X.] einen Anhaltspunkt für die Marktüblichkeit dar (vgl. [X.] 22. Juni 1999 - [X.] ZR 316/98, [X.], 1555). Allerdings ist nichtjeder Kredit, der einen außerhalb - insbesondere auch oberhalb - derdort ausgewiesenen Streubreite liegenden effektiven [X.] vorsieht,schon deswegen von der Privilegierung ausgenommen ([X.] Köln[X.], 2139, 2145; [X.] [X.], 1103, 1105). Die [X.] 10 -berichte der [X.], die auf einer statistischen Stich-probenerhebung beruhen, erfassen nämlich nicht sämtliche Grundpfand-kredite, sondern nur unter Einhaltung der Beleihungsgrenzen gewährteerstrangig gesicherte [X.]e für Wohngrundstücke zu [X.] einer Laufzeit von zwei, fünf und zehn Jahren bei einer Tilgung [X.]% p.a.. Erfüllt ein Darlehensvertrag diese Kriterien nicht, kommt den inden Monatsberichten ausgewiesenen effektiven [X.]en nur be-grenzte Aussagekraft zu. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausge-führt hat, kann sich ein gegenüber den von der [X.] erfaßtenKrediten erhöhtes Risiko des Kreditgebers - etwa durch Überschreitender gesetzlich vorgesehenen Beleihungsgrenze (Senatsurteil vom18. April 2000 - [X.] ZR 193/99, [X.], 1245, 1247) - in einem erhöh-ten Zinssatz niederschlagen (vgl. Senatsurteil vom 20. Juni 2000 - [X.] ZR237/99, [X.], 1580, 1581; [X.] Köln aaO; [X.] aaO; [X.] aaO § 3 VerbrKrG [X.]. 34; [X.], Verbraucherkreditgesetz [X.] [X.]. 72; Bruchner in: Schimansky/Bunte/[X.], [X.] 2. Aufl. § 81 [X.]. 59).(2) Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch der weitere Ausgangs-punkt des Berufungsgerichts, das von der Beklagten gewährte [X.] sich von den der Monatsstatistik der [X.] zugrundeliegenden [X.] insbesondere deshalb, weildie Beleihungsgrenze von 60% des [X.] gemäß §§ 11, 12[X.] nicht eingehalten, sondern der Kaufpreis der [X.] 100% fremdfinanziert worden sei. Zutreffend stellt das Berufungsge-richt ferner fest, daß - anders als bei den in der Zinsstatistik der [X.] berücksichtigten [X.] - keine regelmäßige Tilgungvereinbart war, sondern die Rückzahlung des Darlehens erst bei Ver-- 11 -tragsende aus einer zeitgleich mit dem Kredit abgeschlossenen Lebens-versicherung erfolgen [X.]) Von [X.] beeinflußt ist hingegen die im [X.] getroffene Feststellung des Berufungsgerichts, angesichts [X.] erweise sich der vereinbarte effektive [X.] von8,25% trotz Überschreitens der in der Monatsstatistik ausgewiesenenoberen Streubreitengrenze der Zinssätze als marktüblich. Die Feststel-lung beruht auf einem Verstoß gegen das Gebot der §§ 286 Abs. 1, 523ZPO a.[X.], sich mit dem Streitstoff umfassend auseinanderzusetzen undden Sachverhalt durch die Erhebung der angetretenen Beweise [X.] vollständig aufzuklären ([X.], Urteil vom 29. Januar 1992 - [X.]/90, NJW 1992, 1768, 1769; Senatsurteil vom 29. Januar 2002- [X.] ZR 86/01, [X.], [X.] zwingt nicht jedes geringfügige Überschreiten der in der amt-lichen Zinsstatistik der [X.] ausgewiesenen oberenStreubreitengrenze der Zinssätze zu einer ins einzelne gehenden [X.] einer konkreten Kreditvereinbarung.Bei bloß geringfügigen Abweichungen können die in den [X.] ausgewiesenen Zinssätze vielmehr mit Rücksicht darauf, daß sie [X.] auf einer statistischen Stichprobenerhebung beruhen, noch als aus-reichender Anhaltspunkt für die Marktüblichkeit des konkreten verein-barten effektiven [X.]es dienen. Anders ist es, wenn der verein-barte Zins die in der Zinsstatistik der [X.] ausgewie-senen Zinssätze erheblich überschreitet und diese deshalb keinen aus-reichenden Beleg für die Marktüblichkeit des vereinbarten Zinses bieten.In einem solchen Fall bedarf es zur Frage der Marktüblichkeit der [X.] -einbarten Bedingungen einer Prüfung im Einzelfall, ggf. unter [X.] geeigneter Beweismittel.So ist es hier. Der vereinbarte Effektivzins von 8,25% weicht soerheblich von den in den Monatsberichten ausgewiesenen Zinssätzenab, daß ohne die beantragte Einholung eines Sachverständigengutach-tens nicht zu klären ist, ob die vereinbarten Kreditbedingungen mit [X.] auf die Besonderheiten des gewährten Darlehens zum fraglichenZeitpunkt üblich waren.Zweifel an der Üblichkeit folgen bereits aus dem Maß, in dem dervereinbarte effektive [X.] die von der [X.] [X.] überschreitet. Als die Beklagte im April 1997 den Kredit zu ei-nem auf sieben Jahre festgeschriebenen effektiven Zins von 8,25% [X.], betrug der durchschnittliche effektive [X.] für [X.] Grundpfandkredite für Wohngrundstücke mit einer Laufzeit von [X.] 5,92% bei einer Streubreite von 5,49% bis 6,43% und mit einerLaufzeit von zehn Jahren 6,96% bei einer Streubreite von 6,48% bis7,39% (Monatsberichte Januar 1998 der [X.], [X.]).Wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, überschreitet dervereinbarte effektive [X.] von 8,25% damit die von der [X.] ermittelte Zinsobergrenze für Kredite mit fünfjähriger Laufzeit umrund 1,8 Punkte und für solche mit zehnjähriger Laufzeit um 0,86 Punkte.[X.] auf die im Darlehensvertrag vorgesehene siebenjährigeZinsfestschreibung lag der vereinbarte effektive [X.] damit deut-lich mehr als 1 Punkt über dem obersten Wert der für diesen Zeitraummaßgeblichen Streubreite. Ob dieser Zinsaufschlag - wie die Beklagtebehauptet - lediglich der angemessene Ausgleich für ein gegenüber den- 13 -von der Zinsstatistik erfaßten Verträgen erhöhtes Risiko ist und die Dar-lehensbedingungen daher trotz des Zuschlags als üblich zu [X.], kann ohne weitere Sachaufklärung nicht festgestellt werden.Das gilt in besonderem Maße vor dem Hintergrund, daß im Zeit-punkt der Darlehensgewährung ausweislich der Monatsberichte der[X.] nicht dinglich gesicherte Kontokorrentkrediteunter 200.000 DM bereits zu einem Zinssatz von 7,90% zu erhalten [X.] (Monatsberichte Januar 1998 der [X.], [X.]). [X.] erfahrungsgemäß in der Regel niedriger verzinslichsind als Personalkredite (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 1999 - [X.] ZR316/98, [X.], 1555), bedarf die Frage, ob der hier für einen immer-hin teilweise dinglich gesicherten [X.] vereinbarte - höhere - [X.] 8,25% damals gleichwohl noch üblich war, jedenfalls weiterer [X.]. Die Beklagte hat für die streitige Frage, ob ihr erhöhtes [X.] mit dem Zinsaufschlag angemessen berücksichtigt ist, Sachverständi-gengutachten angeboten. Dieses Gutachten hätte das [X.] 14 -II[X.] angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPOa.[X.]) und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung andas Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.[X.]).[X.] [X.] Joeres Wassermann [X.]

Meta

XI ZR 422/01

18.03.2003

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2003, Az. XI ZR 422/01 (REWIS RS 2003, 3882)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3882

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27 U 105/07

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