Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2005, Az. XI ZR 289/04

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3856

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 289/04 Verkündet am: 26. April 2005 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R: ja _____________________

BGB § 398 [X.] § 9 [X.] (Fassung 1988) Nr. 20

Die formularmäßige Sicherungsabtretung aller Ansprüche eines Darlehensneh-mers aus seinem Arbeitsvertrag ist unwirksam, wenn für die Verwertung Nr. 20 [X.] (Fassung 1988) gelten soll (Bestätigung von [X.], 1359 und 1994, 1613).

[X.], Urteil vom 26. April 2005 - [X.] OLG Köln

LG Köln

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 26. April 2005 durch [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Appl und [X.]

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil
des 13. Zivilsenats des [X.] vom 21. Juli 2004 aufgehoben und das Urteil der 3. Zivilkammer des [X.] vom 30. September 2003 abgeändert.

Die [X.] wird verurteilt, der Klägerin Auskunft
über Umfang und Höhe der Zahlungen zu erteilen, die sie seit März 1999 von der [X.] [X.] mit Frau [X.]vom 27./28. Januar 1988 erhalten hat.

Es wird festgestellt, daß der [X.]n im [X.] zu dem von der Klägerin erwirkten Pfändungs- und [X.] des Amtsgerichts E. vom 25. Februar 1999 - ...

- gegenüber der [X.] und anderen Arbeitgebern der Frau [X.]kein vor-rangiges Recht auf Befriedigung aus dem Abtre-tungsvertrag mit Frau [X.] vom 27./28. Januar 1988 zusteht. - 3 -
Im übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht [X.].

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien, zwei Banken, streiten über die Wirksamkeit einer Ab-tretung von Arbeitseinkommen.

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin (im folgenden: Klägerin) er-wirkte am 27. März 1991 wegen offener Kreditforderungen einen [X.] gegen Frau [X.]und ließ durch [X.] und [X.] des Amtsgerichts E.

vom 25. Februar 1999 wegen eines Teilbetrages in Höhe von 30.000 DM Ansprüche der Darlehensnehmerin gegen ihre Arbeitgeberin, die [X.] , pfänden und sich zur Einziehung überweisen.

Die Darlehensnehmerin hatte den pfändbaren Teil ihres [X.] bereits am 27./28. Januar 1988 zur Sicherung aller be-stehenden und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung an die Rechtsvorgängerin der [X.]n (im folgenden: [X.]) abgetreten. Nr. 3 Abs. 2 dieses Formularvertrages lautete: "[X.] ist berechtigt, - 4 - die Abtretung dem Drittschuldner anzuzeigen." Gemäß [X.] galten er-gänzend die [X.] in der Fassung von 1988. Anlaß dieser Abtre-tung war ein Darlehen in Höhe von 140.000 DM, das die [X.] der Darlehensnehmerin und ihrem Ehemann gewährte. Die [X.] legte die Abtretung am 10. Januar 1990 gegenüber der Arbeitgeberin offen, die daraufhin Zahlungen an die [X.] leistete.

Die Klägerin hält die Abtretung vom 27./28. Januar 1988 gemäß § 9 Abs. 1 [X.] für unwirksam und nimmt die [X.] im Wege der Stufenklage auf Auskunft über Umfang und Höhe des seit März 1999 von der Arbeitgeberin der Darlehensnehmerin an sie abgeführten Arbeitsein-kommens, - nach erteilter Auskunft - auf Herausgabe der geleisteten Zahlungen nebst Zinsen und auf Feststellung in Anspruch, daß der [X.] im Verhältnis zu dem Pfändungs- und [X.] kein vorrangiges Befriedigungsrecht aufgrund der Abtretung vom 27./28. Januar 1988 zustehe. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:
[X.]

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in [X.], 742 veröffent-licht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen [X.]:
- 5 - Der Klägerin stünden keine Ansprüche gemäß § 242 BGB auf [X.] und gemäß § 816 Abs. 2 BGB auf Zahlung gegen die [X.] zu. Die Abtretung vom 27./28. Januar 1988 sei wirksam.

Die Abtretung enthalte zwar keine interessengerechte Freigabere-gelung. An die Stelle einer unzureichenden Freigabeklausel trete aber ein ermessensunabhängiger Freigabeanspruch. Die weite Zweckerklä-rung führe allenfalls zu einer Beschränkung des Sicherungszwecks auf den Anlaß der Sicherheitenbestellung, d.h. das Darlehen in Höhe von 140.000 DM.

Auch die Verwertungsregelung, die die Darlehensnehmerin [X.] benachteilige, ziehe nicht die Unwirksamkeit der gesamten Abtretung gemäß § 6 Abs. 3 [X.], § 306 Abs. 3 BGB nach sich. Der [X.] habe zwar mit Urteilen vom 7. Juli 1992 - [X.] ZR 274/91, [X.], 1359 = NJW 1992, 2626 und vom 14. Juni 1994 - [X.] ZR 210/93, [X.], 1613 = NJW 1994, 2754 entschieden, daß Lohn- und Gehaltsabtretungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann wirksam vereinbart werden könnten, wenn die Voraussetzun-gen, unter denen der Verwender von der Abtretung Gebrauch machen dürfe, hinreichend bestimmt seien und den schutzwürdigen Belangen des Kunden angemessen Rechnung trügen. Nr. 3 des [X.] vom 27./28. Januar 1988 und Nr. 20 Abs. 2 der [X.] in der bis 1993 geltenden Fassung entsprächen diesen Anforderungen nicht und seien deshalb unwirksam.

Dies führe aber nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Abtretung. Da die Sicherungsabtretung gesetzlich nicht vertypt sei, existiere zwar - 6 - kein dispositives Gesetzesrecht, das gemäß § 6 Abs. 2 [X.], § 306 Abs. 2 BGB an die Stelle der nichtigen Verwertungsklausel treten könne. Die Abtretungsvereinbarung sei aber im Wege der ergänzenden [X.] um eine angemessene Verwertungsregelung zu ergän-zen. Die Entscheidung des [X.] ([X.]Z 137, 212), daß jeder Vertrag über die Bestellung fi-duziarischer Sicherheiten ein Treuhandverhältnis begründe, aus dem sich bei Eintritt einer Übersicherung ein ermessensunabhängiger [X.] ergebe, sei auf eine unzureichende Verwertungsregelung übertragbar. Aus dem [X.] Charakter der Lohnabtretung und der beiderseitigen Interessenlage folge eine vertragsimmanente Pflicht zur Androhung der Verwertung etwa in Anlehnung an § 1234 Abs. 1 BGB. Die Voraussetzungen der Verwertung im einzelnen könnten offen-bleiben. Gegen die Nichtigkeit der Abtretung als solcher spreche auch, daß sie in erster Linie anderen Gläubigern des Sicherungsgebers zugute käme, deren Schutz die gerichtliche Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen gerade nicht bezwecke.

I[X.]

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im [X.] Punkt nicht stand.

1. Die Klägerin hat gegen die [X.] einen Anspruch gemäß § 242 BGB auf Auskunft über Umfang und Höhe der Zahlungen, die sie seit März 1999 aufgrund der Abtretung vom 27./28. Januar 1988 von der Arbeitgeberin der Darlehensnehmerin erhalten hat. - 7 -

a) Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben besteht eine Ver-pflichtung zur Auskunftserteilung, wenn ein Berechtigter in entschuldba-rer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Unge-wissen ist, sich die zur Geltendmachung seines Zahlungsanspruchs not-wendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer zu erteilen vermag ([X.]Z 95, 285, 287 f., m.w.Nachw.). Dies ist hier der Fall. Die Klägerin hat gegen die [X.] dem Grunde nach einen Anspruch gemäß § 816 Abs. 2 BGB, der das Auskunftsbegehren rechtfertigt (vgl. Senat, Urteil vom 12. Dezember 1995 - [X.] ZR 10/95, [X.], 251, 253).

b) Die [X.] hat die Zahlungen der Arbeitgeberin der Darle-hensnehmerin als Nichtberechtigte erlangt, weil die Abtretung vom 27./28. Januar 1988 unwirksam ist.

[X.]) Die Unwirksamkeit ergibt sich allerdings, wie das [X.] rechtsfehlerfrei angenommen hat, nicht aus dem Fehlen einer inter-essengerechten Freigaberegelung. Ein formularmäßiger Sicherungsver-trag über revolvierende Globalsicherheiten ist nicht deshalb unwirksam, weil er keine ermessensunabhängige Freigabeklausel für den Fall einer nachträglichen Übersicherung enthält. Aus der Treuhandnatur der Siche-rungsabrede und der Interessenlage der Vertragsparteien ergibt sich gemäß § 157 BGB die Pflicht des Sicherungsnehmers, die Sicherheiten schon vor Beendigung des Vertrages zurückzugewähren, wenn und so-weit sie endgültig nicht mehr benötigt werden ([X.]Z 137, 212, 219; [X.], Urteil vom 5. Mai 1998 - [X.] ZR 234/95, [X.], 1280, 1281). [X.] gilt für den vorliegenden Fall einer Abtretung von [X.] 8 - men (vgl. [X.][X.]. § 307 [X.]. 295; [X.]/ [X.], [X.]. § 307 [X.]. 159; v. [X.], Vertragsrecht und [X.]. 2000 Lohn- und Gehaltsabtretungen [X.]. 11-14). Auch die Sicherungsabtretung vom 27./28. Januar 1988 hatte [X.] Charakter, aus dem eine Pflicht zur Freigabe endgül-tig nicht mehr benötigter Sicherheiten folgt.

[X.]) Die Erstreckung des Sicherungszwecks der Abtretung auf alle bestehenden und künftigen eigenen Verbindlichkeiten der Sicherungsge-berin gegenüber der [X.]n aus der bankmäßigen Geschäftsverbin-dung ist zulässig und steht der Wirksamkeit der Abtretung nicht entgegen (vgl. Senat, Urteil vom 3. Juni 1997 - [X.] ZR 133/96, [X.], 1280, 1282 für Grundschulden und [X.], in: [X.]/Bunte/[X.], [X.]. § 90 [X.]. 104; [X.][X.] 4. Aufl. § 398 [X.]. 121, jeweils für Sicherungsabtretungen).

[X.]) Hingegen hat die unwirksame Verwertungsregelung, anders als das Berufungsgericht meint, gemäß § 6 Abs. 3 [X.], Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB die Unwirksamkeit der gesamten Abtretung zur Folge.

(1) Das Berufungsgericht ist im Ansatz rechtsfehlerfrei davon aus-gegangen, daß die Verwertungsregelung in Nr. 3 Abs. 2 des [X.] vom 27./28. Januar 1988 auch in Verbindung mit der in [X.] des Vertrages in Bezug genommenen Nr. 20 Abs. 2 [X.] in der bis 1993 geltenden Fassung gemäß § 9 Abs. 1 [X.] unwirksam ist. Die Interessen des Schuldners sind nur dann ausreichend gewahrt, wenn der Gläubiger grundsätzlich verpflichtet ist, eine beabsichtigte Verwertung der abgetretenen Forderung so rechtzeitig vorher anzukündigen, daß der - 9 - Schuldner noch Einwendungen gegen die Verwertung vorbringen und sich zumindest bemühen kann, die ihm drohenden weitreichenden Fol-gen einer Offenlegung abzuwenden (Senat, Urteile vom 7. Juli 1992 - [X.] ZR 274/91, [X.], 1359, 1361 und vom 14. Juni 1994 - [X.] ZR 210/93, [X.], 1613, 1614). Diesen Anforderungen werden Nr. 3 Abs. 2 des [X.] und Nr. 20 Abs. 2 [X.] a.F., die eine Androhung der Verwertung nicht vorsehen bzw. ausdrücklich für entbehrlich erklären, nicht gerecht.

(2) Die Unwirksamkeit der Verwertungsregelung hat nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.]Z 108, 98, 104 ff.; [X.], Urteile vom 7. Juli 1992 - [X.] ZR 274/91, [X.], 1359, 1360 und vom 14. Juni 1994 - [X.] ZR 210/93, [X.], 1613, 1614) die [X.] der Abtretung als solcher zur Folge. Gerade die Verwertungsre-gelung ist für den Sicherungsgeber häufig von existentieller Bedeutung. Die Entziehung des pfändbaren Teils seines Arbeitseinkommens engt seine wirtschaftliche Bewegungsfreiheit erheblich ein. Darüber hinaus kann seine Kreditwürdigkeit durch die Offenlegung einer stillen Zession in Frage gestellt werden, weil sie für Dritte die Nichterfüllung einer be-stehenden Verbindlichkeit signalisiert und Zweifel an der Vertragstreue des Sicherungsgebers oder an seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit fördert (Senat, Urteil vom 7. Juli 1992 - [X.] ZR 274/91, [X.], 1359, 1360).

(a) Diese Rechtsprechung (zustimmend: [X.], in: [X.]/ Bunte/[X.], [X.]. § 96 [X.]. 134; [X.], Bank- und Kapitalmarktrecht 3. Aufl. [X.]. 6.536; [X.], [X.]. [X.]. 157; [X.], Recht der Kreditsicherheiten - 10 - 6. Aufl. [X.]. 1128; [X.]/[X.], Kreditsicherung 4. Aufl. [X.]. 597; kritisch: [X.]/[X.]/[X.], [X.] 9. Aufl. § 6 [X.]. 54 a; Wolf, in: [X.]Horn/Lindacher, [X.] 4. Aufl. § 9 [X.]. [X.]; v. [X.], [X.] und [X.]. 2000 Lohn- und Gehaltsab-tretungen [X.]. 22 und 24; [X.] 4.-10.92) ist durch die Urteile vom 27. April 1995 - [X.], [X.], 1345, 1346 und vom 30. Mai 1995 ([X.]Z 130, 59, 63) nicht aufgegeben worden. Die erste Entscheidung betrifft den Ausnahmefall einer Lohnabtretung an die [X.], die ohne die Sicherungsabtretung im Wege der Verwal-tungsvollstreckung sofort auf den Lohnanspruch hätte zugreifen können. Gegenstand des zweiten Urteils war keine stille Lohnabtretung, sondern eine offene Zession von Kapitallebensversicherungen und ärztlichen Ho-norarforderungen.

An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Der Beschluß des Gro-ßen Senats für Zivilsachen vom 27. November 1997 - [X.] und 2/97 ([X.]Z 137, 212 ff.) gibt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts (ebenso [X.]/[X.], [X.]. § 307 [X.]. 126) keinen Anlaß zu einer Änderung. Er betrifft ausschließlich [X.], nicht aber Ver-wertungsklauseln. Die Herleitung eines angemessenen Freigabean-spruchs aus der Treuhandnatur des Sicherungsvertrages ist auf die Vor-aussetzungen der Verwertung einer abgetretenen Forderung nicht über-tragbar. Aus dem [X.] Charakter des Vertrages ergibt sich zwar die Pflicht zur Freigabe endgültig nicht mehr benötigter Sicherhei-ten. Angemessene, die Interessen beider Vertragsparteien wahrende Verwertungsvoraussetzungen lassen sich daraus aber nicht herleiten. Zudem betrifft der Beschluß des [X.], nicht aber Lohn- und [X.] 11 - gen, bei denen die Verwertungsregelung für den Sicherungsgeber, wie dargelegt, von existentieller Bedeutung ist.

(b) Der Abtretungsvertrag kann nicht mit der Begründung als wirk-sam angesehen werden, der Vertragsinhalt richte sich, soweit die [X.] unwirksam sei, gemäß § 6 Abs. 2 [X.] nach den ge-setzlichen Vorschriften. Die Sicherungsabtretung ist gesetzlich nicht ge-regelt. Eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über das Pfand-recht an Forderungen, die den Pfandgläubiger zur (teilweisen) Einzie-hung der verpfändeten Forderung berechtigen, sobald seine gesicherte Forderung ganz oder zum Teil fällig ist, trägt den berechtigten Interessen des Arbeitnehmers und Sicherungsgebers nicht angemessen Rechnung. Die Offenlegung einer Lohn- oder Gehaltsabtretung bedroht den [X.], der oftmals auf die Verfügung auch über die pfändbaren Teile seines Arbeitseinkommens angewiesen ist, um seinen laufenden [X.] etwa aus Miet-, [X.] und sonstigen Verträ-gen nachkommen zu können, sehr häufig in seiner wirtschaftlichen Exi-stenz, beeinträchtigt seine Kreditwürdigkeit und kann seinen Arbeitsplatz gefährden. Die Auslösung so schwerwiegender Folgen erfordert nach den Geboten von Treu und Glauben mehr als die bloße, dem Arbeitneh-mer möglicherweise entgangene Fälligkeit eines geringfügigen Teils der gesicherten Forderung (vgl. auch v. [X.], Vertragsrecht und [X.]. 2000 Lohn- und Gehaltsabtretungen [X.]. 19-22).

Eine angemessene Verwertungsregelung kann - anders als das Berufungsgericht meint, ohne sich allerdings auf bestimmte [X.] festzulegen - auch nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung gefunden werden. [X.] - lungen können, sowohl was die Androhung der Verwertung und die [X.] der Wartefrist als auch was die Anforderungen an einen (qualifizier-ten) Verzug mit (einem bestimmten Teil) der gesicherten Forderung an-geht, sehr unterschiedlich gestaltet werden. Die Festlegung der Länge der Wartezeit nach Androhung der Verwertung sowie der Dauer des [X.] und des Mindestumfangs des rückständigen Teils der gesicherten Forderung unterliegt der privatautonomen Gestaltungsmacht der [X.]. Ohne - hier nicht vorhandene - Anhaltspunkte, etwa im [X.] über die Lohn- oder Gehaltszession, welche Regelung die Parteien bei Kenntnis der Unwirksamkeit der Verwertungsklausel vereinbart [X.], sind Gerichte zu solchen gestaltenden quantitativen Festlegungen im Wege ergänzender Vertragsauslegung weder in der Lage noch befugt ([X.]Z 147, 99, 106; [X.], Urteil vom 9. Dezember 2004 - [X.], [X.], 268, 270). Sie würden vielmehr gegen das in ständi-ger Rechtsprechung des [X.] anerkannte Verbot der geltungserhaltenden Reduktion ([X.]Z 91, 375, 384; 143, 104, 118 f.; Senat [X.]Z 146, 377, 385 und Urteil vom 30. November 2004 - [X.] ZR 200/03, [X.], 272, 274, für [X.]Z vorgesehen; jeweils m.w.Nachw.) verstoßen, indem sie die unangemessene Verwertungsregelung auf das zulässige Maß zurückführen und der [X.]n als Verwenderin von [X.] [X.] das damit verbundene Risiko der Gesamtunwirksamkeit abnehmen.

(3) Die Klägerin ist nicht gemäß § 242 BGB gehindert, sich auf die Unwirksamkeit der Abtretung zu berufen. Die [X.] kann zwar von der Darlehensnehmerin aufgrund des Darlehensvertrages vom 27. Januar 1988 die wirksame Abtretung ihrer Ansprüche gegen ihre Arbeitgeberin verlangen. Dieser schuldrechtliche Anspruch allein begründet aber keine - 13 - den Rechten der Klägerin aus dem Pfändungs- und Überweisungsbe-schluß vom 25. Februar 1999 vorgehende Inhaberschaft der [X.]n an den Ansprüchen gegen die Arbeitgeberin. Da die [X.] es [X.] hat, sich die Inhaberschaft an den Ansprüchen zeitlich vor der Pfändung durch eine wirksame Abtretung zu verschaffen, handelt die Klägerin nicht treuwidrig, wenn sie ihre durch den Pfändungs- und Über-weisungsbeschluß erlangten Rechte geltend macht.

c) Auch die weiteren Voraussetzungen eines Anspruchs gemäß § 816 Abs. 2 BGB sind dem Grunde nach erfüllt. Die Klägerin ist auf-grund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 25. Februar 1999 als Berechtigte anzusehen. Die Feststellungen des [X.]s und der Sachvortrag der Parteien enthalten keinen konkreten An-haltspunkt dafür, daß ein anderer Gläubiger vor der Klägerin aufgrund einer wirksamen Abtretung oder Pfändung Inhaber des Anspruches ge-gen die Arbeitgeberin geworden ist. Aufgrund der im vorliegenden Rechtsstreit erteilten Genehmigung der Klägerin sind die Zahlungen der Arbeitgeberin an die [X.] gegenüber der Klägerin wirksam gewor-den.

2. Aufgrund der vorrangigen Berechtigung der Klägerin ist auch der Feststellungsantrag, gegen dessen Zulässigkeit, wie das Berufungs-gericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, keine Bedenken bestehen, [X.].

- 14 - II[X.]

Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen zu dem Auskunfts- und Feststellungsantrag nicht zu treffen sind, kann der Senat insoweit in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und diesen Anträgen, unter teilweiser Abänderung des Urteils des [X.], stattgeben. Im übrigen, d.h. hinsichtlich des [X.], war die Sache zur neuen Verhandlung und Ent-scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

[X.] Joeres [X.]

[X.]

Ellenberger

Meta

XI ZR 289/04

26.04.2005

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2005, Az. XI ZR 289/04 (REWIS RS 2005, 3856)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3856

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