Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2007, Az. KVZ 10/07

Kartellsenat | REWIS RS 2007, 927

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS K[X.]Z 10/07 vom 13. November 2007 in der [X.] - 2 - [X.] hat am 13. November 2007 durch den Präsidenten des [X.] Prof. [X.], den [X.]orsitzenden [X.] Prof. [X.] sowie [X.] Raum, [X.] und [X.] beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den [X.]uss des 1. Kartell-senats des [X.] vom 13. Dezember 2006 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 25.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] 1 Mit Entscheidung vom 17. Oktober 2005, eingegangen beim Bundeskartell-amt am selben Tag, hat die [X.] ein von den Beteiligten zu 1 und 2 angemeldetes Zusammenschlussvorhaben nach Art. 4 Abs. 4 [X.] an das [X.] als zuständige [X.] Behörde verwiesen. [X.]orsorglich haben die Beteiligten zu 1 und 2 das [X.] noch einmal mit Schreiben vom 17. Oktober 2005 beim Bundeskartell-amt angemeldet. Die Antragstellerin hat ihre Beiladung zu diesem [X.]erfahren bean-tragt. Das [X.] hat diesen Antrag mit [X.]uss vom 14. November 2005 abgelehnt. Am 17. November 2005 hat das [X.] im [X.]orprüfver-fahren nach § 40 Abs. 1 GWB beschlossen, den angemeldeten Zusammenschluss - 3 - nicht zu untersagen; die Zusammenschlussbeteiligten wurden hiervon noch am selben Tag in Kenntnis gesetzt. Die Beschwerde, mit der sich die Antragstellerin gegen die Ablehnung ihres [X.] gewandt hat, hat das [X.] zurückgewiesen; die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen ([X.] [X.]/[X.] 1922). Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin. 2 I[X.] 3 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht begründet. Mit Recht hat das Ober-landesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Die Sache wirft weder Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 74 Abs. 2 GWB). Die im Streitfall [X.] Rechtsfragen sind geklärt. 1. Das Begehren, das die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde verfolgt, ist [X.] auf eine [X.]erpflichtung zur Beiladung bzw. darauf gerichtet, die Rechtswidrig-keit der Ablehnung ihres [X.] festzustellen. Der [X.] hat in einem ebenfalls die Antragstellerin betreffenden [X.]erfahren entschieden, dass dem Beiladungspetenten kein Anspruch auf Beiladung zusteht, dass er viel-mehr lediglich eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung der Kartellbehörde be-anspruchen kann ([X.]Z 169, 370 [X.]. 10 ff. [X.]). Die Nichtzulassungsbe-schwerde führt in diesem Zusammenhang keine grundsätzlichen Fragen an, die einer Klärung durch den [X.] bedürfen. 4 - 4 - 2. Die von der Antragstellerin als grundsätzlich beanspruchten Rechtsfra-gen beziehen sich ausschließlich auf die Frage der Anfechtbarkeit einer im [X.] nach § 40 Abs. 1 Satz 1 GWB erfolgten Freigabe. Diese Frage stellt sich in dem von der Antragstellerin eingeleiteten Beschwerdeverfahren nicht. Denn mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragstellerin nicht gegen die im [X.] jedenfalls durch Fristablauf erfolgte Freigabe. Unabhängig davon war die Frage der Anfechtbarkeit einer im [X.]orprüfverfahren erfolgten Freigabe [X.] wie auch die Nichtzulassungsbeschwerde nicht verkennt [X.] bereits Gegenstand [X.] ([X.], [X.]. v. 28.6.2005 [X.] K[X.]Z 34/04, [X.]/[X.] 1571 [X.] Ampere). Danach sieht das [X.] [X.] anders als das [X.] [X.] Recht eine solche Anfechtbarkeit nicht vor. Der Gesetzgeber hat sich im Zuge der [X.], durch die die Anfechtbarkeit der Freigabe im Hauptprüfverfahren eingeführt worden ist, ausdrücklich gegen eine solche Anfechtbarkeit entschieden (Begründung des [X.], BT-Drucks. 13/9720, [X.] und 59). [X.] kann ein angemeldeter Zusammenschluss nach Eintritt der Freiga-befiktion durch Ablauf der Monatsfrist nicht mehr untersagt werden (§ 40 Abs. 1 Satz 1 GWB). Nur für den Fall einer Aufhebung einer im Hauptprüfverfahren er-folgten Freigabe sieht das Gesetz einen neuen Fristlauf vor (§ 40 Abs. 6 GWB). Solange [X.] wie regelmäßig und wie auch im Streitfall [X.] ein subjektives öffentliches Recht des [X.] durch die Freigabe nicht tangiert wird, begegnet diese Regelung auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. [X.] [X.]/[X.] 1571, 1572 [X.] Ampere). 5 - 5 - II[X.] [X.] beruht auf § 78 Satz 2 GWB. 6 Hirsch Bornkamm

Raum

[X.] [X.]orinstanz: [X.], Entscheidung vom 13.12.2006 - [X.] ([X.]) -

Meta

KVZ 10/07

13.11.2007

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2007, Az. KVZ 10/07 (REWIS RS 2007, 927)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 927

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