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PDF anzeigen[X.] vom 24. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchten schweren Raubes u.a. Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juni 2008 einstim-mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. Dezember 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Schuldspruch entspre-chend dem Antrag des [X.] dahin berichtigt, dass der Angeklagte des versuchten schweren Raubes, versuch-ten Diebstahls in zwei Fällen, Diebstahls, der Beihilfe zum Dieb-stahl (Fall 12) und des Diebstahls mit Waffen schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Tepperwien Kuckein Athing [X.] Ernemann
Meta
24.06.2008
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2008, Az. 4 StR 151/08 (REWIS RS 2008, 3220)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3220
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