Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2004, Az. 5 StR 403/04

5. Strafsenat | REWIS RS 2004, 758

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5 StR 403/04
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom 10. November 2004 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

wegen versuchten schweren Raubes u. a.
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 10. No-vember 2004, an der teilgenommen haben:

[X.] als Vorsitzender,
[X.], Richterin [X.], [X.], [X.]

als [X.],

Oberstaatsanwalt beim [X.]

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt I
als Verteidiger des Angeklagten [X.] ,
Rechtsanwalt K

als Verteidiger des Angeklagten [X.],
Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das [X.]eil
des [X.] vom 4. Mai 2004 werden mit der
Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte [X.]in [X.] 1 der [X.]eilsgründe wegen Beihilfe zum versuchten schweren Raub in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl mit Waffen verurteilt ist.
Die [X.]sten der Rechtsmittel und die hierdurch den Ange-klagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. [X.] Von Rechts wegen [X.]

G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten [X.]

wegen versuch-ten schweren Raubes und wegen Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit Wohnungseinbruchdiebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten, den Angeklagten [X.] wegen Beihilfe zum versuch-ten schweren Raub und wegen Beihilfe zum Diebstahl mit Waffen in Tatein-heit mit Beihilfe zum Wohnungseinbruchdiebstahl zu einer Gesamtfreiheits-strafe von zwei Jahren und drei Monaten und den Angeklagten [X.]wegen Beihilfe zum versuchten Diebstahl und wegen Beihilfe zum [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Mit ihren auf die Sachrüge gestützten Revisionen rügt die Staatsanwaltschaft, daß die Angeklagten [X.]

und [X.] jeweils nur als Gehilfen verurteilt worden sind. Im Hinblick auf das von den Angeklagten [X.] und [X.]

begangene [X.] [X.] 4 - standet sie, daß die [X.] insoweit einen minder schweren Fall im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB angenommen hat. Die Rechtsmittel, die vom [X.] nicht vertreten werden, haben keinen Erfolg. Das Ur-teil hält sachlichrechtlicher Prüfung stand.
1. Es begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, daß die [X.] die Angeklagten [X.] und [X.]im [X.] 1 nur wegen [X.] zum versuchten schweren Raub bzw. zum versuchten Diebstahl und im [X.] 2 beide ebenfalls nur als Gehilfen verurteilt hat.
Mittäter ist, wer [X.] fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, daß sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen [X.] erscheint. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhält-nis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstel-lung umfaßt sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche [X.] können der Grad des eigenen Interesses am [X.], der [X.] der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein (vgl. [X.]St 37, 289, 291 m.w.N.). In Grenzfällen hat der [X.] dem Tatrichter für die ihm obliegende Wertung einen Be-urteilungsspielraum eröffnet. Läßt das angefochtene [X.]eil erkennen, daß der Tatrichter die genannten Maßstäbe erkannt und den Sachverhalt vollständig gewürdigt hat, so kann das gefundene Ergebnis vom Revisionsgericht auch dann nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, wenn eine andere tat-richterliche Beurteilung möglich gewesen wäre (vgl. [X.], 413, 414; 1985, 165; [X.], 3385, 3387; 2004, 3051, 3053 f.).
Gemessen an diesen Maßstäben ist die Entscheidung des [X.]s vertretbar, da die [X.] neben anderen Gesichtspunkten insbe-sondere auf die Rollenverteilung und den damit einhergehenden Mangel an Tatherrschaft bei den als Beihilfe gewerteten [X.] abgestellt hat. Daß eine abweichende tatrichterliche Wertung, die sich am arbeitsteilig [X.] 5 - gesetzten Ziel der Beuteerlangung ausrichtete, [X.] hätte, berech-tigt das Revisionsgericht noch nicht zum Eingreifen.
Im [X.] 1 holt der Senat die versehentlich unterbliebene ([X.]) Ausurteilung des tateinheitlichen mittäterschaftlich versuchten Diebstahls mit Waffen bei dem Angeklagten [X.] nach, was strafzumessungsrechtlich ohne Auswirkung bleibt.
2. Es begegnet ebenfalls keinen Bedenken, daß die [X.] in [X.] 1 der [X.]eilsgründe im Hinblick auf die Angeklagten [X.] und [X.]einen minder schweren Fall des Raubes im Sinne von § 250 Abs. 3 StGB angenommen hat.
Die Strafzumessung, zu der auch die Frage gehört, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des [X.] gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen und gegeneinander abzuwägen. Welchen Umständen er bestimmendes Ge-wicht beimißt, ist im wesentlichen seiner Beurteilung überlassen (st. Rspr.; vgl. nur [X.]St 3, 179; 24, 268; [X.]R StGB § 177 Abs. 5 Strafrahmen-wahl 2 m.w.N.). Das Revisionsgericht darf die Gesamtwürdigung nicht selbst vornehmen, sondern nur nachprüfen, ob dem Tatrichter bei seiner Entschei-dung ein Rechtsfehler unterlaufen ist (vgl. [X.]St 29, 319, 320; [X.], 20; [X.], [X.]. vom 26. Juni 2001 [X.] 5 StR 151/01). Das ist hier nicht der Fall. Nach dem aufgezeigten Prüfungsmaßstab zeigen auch die - 6 - Einzelausführungen der Revisionen keinen Rechtsfehler auf. Das [X.] hat sich ersichtlich bei beiden Angeklagten [X.] wenngleich die [X.]eilsbe-gründung, den Gehilfen [X.] betreffend, etwas mißverständlich gefaßt ist ([X.]) [X.] maßgeblich vom Vorliegen des vertypten Milderungsgrundes des Versuchs leiten lassen.
[X.] Häger Gerhardt Raum Brause

Meta

5 StR 403/04

10.11.2004

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2004, Az. 5 StR 403/04 (REWIS RS 2004, 758)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 758

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