Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2008, Az. 3 StR 463/07

3. Strafsenat | REWIS RS 2008, 6220

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 463/07 vom 10. Januar 2008 in der Strafsache gegen 1. [X.]wegen fahrlässiger Tötung - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 10. Januar 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] am [X.] Prof. Dr. [X.], die [X.] am [X.] [X.], von [X.], [X.], [X.] als beisitzende [X.], Oberstaatsanwalt beim [X.] als Vertreter der [X.], Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenkläger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Nebenkläger wird das Urteil des [X.] vom 31. Mai 2007 mit den [X.] aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Nebenkläger, an eine Strafkammer des [X.]. 2. Die Revisionen der Angeklagten und der [X.] das vorbezeichnete Urteil werden verworfen. 3. Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den [X.] hierdurch entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen; die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die den [X.] dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staats-kasse auferlegt. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat die Angeklagten jeweils wegen fahrlässiger Tötung zur Freiheitsstrafe von neun Monaten mit Aussetzung der Vollstreckung zur 1 - 4 - Bewährung verurteilt. Hiergegen wenden sich die Revisionen der Angeklagten und - zu deren Gunsten - auch die Revision der Staatsanwaltschaft mit sach-lich-rechtlichen Beanstandungen. Diese Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg. Die Eltern des Getöteten erstreben als Nebenkläger mit ihren Revisionen die Verur-teilung der Angeklagten wegen Aussetzung mit Todesfolge (§ 221 Abs. 1 und 3 StGB). Dieses Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mit den Feststellungen und Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung. I. Das [X.] hat Folgendes festgestellt: 2 Am 1. Dezember 2002 gegen 2.45 Uhr verließ der später zu Tode [X.]e 18-jährige Gymnasiast [X.] eine Diskothek, in der er zusammen mit Freunden im Verlaufe der Nacht soviel Alkohol getrunken hatte, dass eine ihm nach seinem Tod entnommene Blutprobe 1,99 %o, eine [X.] 2,84 %o Alkohol enthielt. Am Oberkörper war er nur mit einem T-Shirt und einem dünnen Baumwollpullover bekleidet. Die Außentemperatur lag bei ca. 4 Grad Celsius. 3 Nachdem der Heranwachsende wenige Hundert Meter von der Diskothek entfernt bewusstlos und halb auf der Straße liegend von Polizeibeamten [X.] worden und nach einer Untersuchung durch herbeigerufene [X.] wieder allein zurückgeblieben war, klingelte er am nahe gelegenen Haus der ihm unbekannten [X.]und erklärte, er wolle in das Haus, er wohne dort, seine Eltern hätten es vor eineinhalb Stunden gekauft. Durch den mehrfach geäußerten Hinweis des [X.], dass dies nicht der Fall sei, ließ er sich von der Vorstellung nicht abbringen, in diesem Haus zu wohnen. 4 - 5 - Weil [X.] weiterhin versuchte, in das Haus zu kommen, verständigte die Zeugin [X.] die Polizei. Der Beamte der Einsatzleitstelle [X.]schickte daraufhin die Angeklagten zum Haus der [X.] mit der Information, dass dort ein Jugendlicher an Türen und Fenstern randaliere. Auch teilte er ih-nen zumindest mit, dass es im näheren Umfeld kurz vorher bereits einen Vorfall gegeben hatte. Als die Angeklagten mit ihrem Streifenwagen bei den Eheleuten [X.]ankamen, stand S.

vor dem Haus und telefonierte mit seinem Handy. Er hatte nun seinerseits bei der Einsatzleitstelle der Polizei angerufen und erklärt, dass er in sein Haus und dort schlafen wolle. Nachdem die Ange-klagten von den Eheleuten [X.]über das Vorgefallene informiert worden [X.] und mit dem - sich dabei weiterhin desorientiert verhaltenden - Heranwach-senden gesprochen hatten, war ihnen klar, dass dieser alkoholisiert, örtlich und situativ nicht orientiert und - aus welchen Gründen auch immer - nicht im Voll-besitz seiner geistigen Kräfte war. Sie hatten auch gesehen, dass er keine Ja-cke trug, was bei den herrschenden Witterungsbedingungen bei einem länge-ren Aufenthalt im [X.] notwendig gewesen wäre. 5 Der Angeklagte M. forderte S. schließlich auf, das Grundstück der [X.] zu verlassen und sprach einen Platzverweis aus. Der Betroffene ging auch zunächst in Richtung der Diskothek, kehrte dann aber wieder zum Haus zurück. Auch die zunächst weggefahrenen Angeklagten waren umgekehrt. Nachdem der Heranwachsende über eine Absperrkette ge-stürzt war, führte ihn der Angeklagte M.

mit den Worten: "Jetzt ist Schluss, Freundchen, du kommst jetzt mit und kannst dich ausnüchtern" zum Streifenwagen. In diesem Moment waren die Angeklagten entschlossen, [X.] in den Polizeigewahrsam nach [X.]zu bringen. 6 - 6 - Nachdem der Heranwachsende in das Dienstfahrzeug eingestiegen war und die Angeklagten seine Personalien sowie seine aktuelle Wohnanschrift in [X.]festgestellt hatten, kamen die Angeklagten nunmehr zu der Ansicht, dass der Gymnasiast doch kein Fall für den Gewahrsam in ihrer Dienststelle sei. Sie wollten ihn aber vom Grundstück der [X.] wegbringen. Sie entschlossen sich daher, den Heranwachsenden in den benachbarten polizeili-chen Zuständigkeitsbereich zu schaffen, um den ausgesprochenen Platzver-weis durchzusetzen und einen Störer los zu sein. 7 Die Angeklagten fuhren in Richtung [X.], ließen S. nach einer Fahrtstrecke von ca. zehn Kilometern hinter einem Ortsausgang etwa acht Kilometer vor [X.]aus dem Streifenwagen aussteigen und fuhren davon. [X.]ging zurück in die Richtung, aus der er mit den Angeklagten [X.] war. Er legte der Straße folgend eine Strecke von rund zwei Kilome-tern zurück und zog dabei die Schuhe sowie seine Strümpfe aus. Etwa eine Stunde später wurde er auf der Fahrbahn sitzend von einer für die [X.] Sichtverhältnisse zu schnell fahrenden [X.] angefahren und nach links auf den Grünstreifen geschleudert. Er verstarb unmittelbar darauf an den durch den Zusammenprall mit dem Pkw entstandenen schweren Verletzungen. 8 II. Revision der Nebenkläger 9 1. Die rechtliche Würdigung der getroffenen Feststellungen begegnet 10 - 7 - - entgegen der Auffassung des [X.] - durchgreifenden recht-lichen Bedenken, soweit das [X.] eine Aussetzung mit Todesfolge nach § 221 Abs. 1 und 3 StGB verneint hat. a) Dies hat das [X.] damit begründet, dass bereits Zweifel [X.], ob die Angeklagten S. objektiv in eine hilflose Lage versetzt bzw. ihn in einer solchen im Stich gelassen haben. Auch wenn der He-ranwachsende geistig beeinträchtigt gewesen sei, habe er sein Handy bei sich gehabt und sei jedenfalls teilweise in der Lage gewesen, damit ordnungsgemäß umzugehen. Er sei auch in der Lage gewesen, sich zu artikulieren und sich fort-zubewegen. 11 Jedenfalls habe die Kammer nicht mit ausreichender Sicherheit feststel-len können, dass die Angeklagten in Bezug auf eine hilflose Lage zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt hätten. Sie hätten das Ausmaß seiner Alkoholisie-rung nicht erkannt und die sonstigen Anzeichen für die Beeinträchtigung seines geistigen Zustandes nicht ausreichend gewürdigt. 12 b) Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den [X.] befand sich [X.]jedenfalls nach dem Verlassen des Streifenwagens in einer hilflosen Lage im Sinne von § 221 Abs. 1 StGB. In einer solchen ist, wer der abstrakten Gefahr des Todes oder einer schweren Ge-sundheitsbeschädigung ohne die Möglichkeit eigener oder fremder Hilfe ausge-setzt ist (vgl. Hardtung in [X.], § 221 Rdn. 7). Hilflosigkeit im Sinne des Tatbestandes definiert sich danach als das Fehlen hypothetisch rettungs-geeigneter sächlicher Faktoren oder hilfsfähiger (und generell auch hilfsberei-ter) Personen (vgl. Horn/[X.] in [X.]. § 221 Rdn. 3). Eine derar-tige Lage war hier mit Blick auf die Feststellungen zu den äußeren Umständen 13 - 8 - und dem Verhalten des Heranwachsenden nach dem Verlassen des Streifen-wagens ganz offensichtlich gegeben. Der Umstand, dass [X.] ein funktionstüchtiges Handy bei sich trug, das er nach dem Aussteigen zumindest zeitweise auch bedienen konnte, ändert hier an der Annahme einer objektiv hilflosen Lage im Sinne des § 221 StGB schon deshalb nichts, weil es ihm nicht gelungen ist, jemanden anzurufen und er zudem gar nicht wusste, wo er sich befand. c) Die fehlerhafte rechtliche Beurteilung des objektiven Tatbestandes hat zur Folge, dass auch der durch das [X.] vorgenommenen Würdigung der subjektiven Tatseite die Grundlage entzogen ist. Im Übrigen steht die [X.], mit der das [X.] ein (zumindest bedingt) vorsätzliches Han-deln der Angeklagten abgelehnt hat, nicht im Einklang mit den getroffenen Feststellungen. Danach haben die Angeklagten die Alkoholisierung des Heran-wachsenden ebenso erkannt, wie den Umstand, dass er - aus welchen Grün-den auch immer - nicht im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte war. Dass die [X.] die vorhandene starke Alkoholisierung nicht zutreffend, sondern ge-ringer eingeschätzt haben, ist daher ohne Belang. 14 Aus welchen Gründen sich die Angeklagten dann aber der konkreten Ge-fährdung des Lebens und der Gesundheit des Heranwachsenden nicht bewusst gewesen sein sollten, ist nicht ersichtlich. Dass die Angeklagten die Durchfüh-rung des [X.] und dessen Ausgang entgegen der [X.] Dienstanweisung der Einsatzleitstelle nicht bzw. nicht vollständig [X.] haben, könnte vielmehr für das Bewusstsein der Angeklagten sprechen, dass ihr Verhalten zu einer bedrohlichen Verschlechterung der Lage des [X.] führen werde oder zumindest führen könnte (vgl. [X.], 501; [X.], StGB 55. Aufl. § 221 Rdn. 12). 15 - 9 - 2. Die aufgezeigten Rechtsfehler führen auf die Revision der [X.] zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Die Sache bedarf neuer [X.] und Entscheidung. Der Senat hat von § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO Gebrauch gemacht. 16 [X.] Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft 17 Die Revisionen der Angeklagten und das - zu deren Gunsten eingelegte - Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, das der [X.] entgegen seiner Antragsschrift in der Revisionshauptverhandlung nicht mehr vertreten hat, sind offensichtlich unbegründet. 18 1. Zum Schuldspruch zeigen die Revisionen keinen Rechtsfehler auf. 19 Die Angeklagten haben den Tod des Heranwachsenden im Sinne des § 222 StGB durch Fahrlässigkeit verursacht, indem sie diesen unter den gege-benen Umständen, insbesondere trotz seines von ihnen erkannten geistigen Zustandes und der widrigen äußeren Verhältnisse aus ihrem Zuständigkeitsbe-reich verbracht und nach einer Fahrtstrecke von zehn Kilometern aus dem Streifenwagen haben aussteigen lassen. 20 a) Die Angeklagten haben den Tod von [X.]verursacht. Das verkehrsordnungswidrige Verhalten der Unfallverursacherin hat den not-wendigen Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Angeklagten und dem Tode von S. nicht unterbrochen. Es ist anerkannt, dass eine 21 - 10 - Ursache im Rechtssinne ihre Bedeutung nicht verliert, wenn außer ihr noch an-dere Ursachen zur Herbeiführung des Erfolges beitragen. Ein Ursachenzu-sammenhang ist nur dann zu verneinen, wenn ein späteres Ereignis die Fort-wirkung der ursprünglichen Bedingung beseitigt und seinerseits allein unter Er-öffnung einer neuen Ursachenreihe den Erfolg herbeigeführt hat (vgl. [X.]St 39, 322, 324 m. w. N.; [X.] NStZ 1994, 83). Dies war hier ersichtlich nicht der Fall. Vielmehr schloss sich die von der Unfallfahrerin gesetzte Ursachenreihe unmittelbar an das pflichtwidrige Verhalten der Angeklagten an und baute auf diesem auf. Die ursprüngliche Bedingung war nicht beseitigt, sondern wirkte fort. b) Die Angeklagten haben im Hinblick auf den Tod von S.

auch fahrlässig gehandelt. Gerade die Durchführung eines so genann-ten [X.] und die Entlassung des Heranwachsenden unter den gegebenen Umständen hat objektiv und subjektiv vorhersehbar zu dessen Tod geführt. Die Einzelheiten des durch das Verhalten in Gang gesetzten [X.] brauchen nicht vorhersehbar sein. Tritt der Erfolg durch das [X.] mehrerer Umstände ein, müssen dem Täter alle erkennbar sein, weil nur dann der Erfolg für ihn voraussehbar ist (vgl. [X.] NStZ 2001, 143, 145; NStZ 2004, 151; [X.] in [X.]. § 222 Rdn. 3 m. w. N.). Dass sich der [X.] und desorientierte Heranwachsende bei der herrschenden Dunkelheit an einer Straße orientiert und sich auf die Fahrbahn begibt, dort von einem Auto erfasst wird und an den Folgen eines solchen Verkehrsunfalls verstirbt, lag un-ter den gegebenen Umständen nach dem Maßstab des gewöhnlichen Erfah-rungsbereiches (vgl. [X.]St 12, 75, 78) nahe. Dies war daher objektiv sowie für die Angeklagten als erfahrene Polizeibeamte, die mit den Verhaltensweisen von Betrunkenen und den Gefahren des nächtlichen Straßenverkehrs vertraut [X.], auch subjektiv vorhersehbar. 22 - 11 - Daran ändert sich nichts dadurch, dass das Sitzen des [X.] auf der Fahrbahn, insbesondere bei der herrschenden Dunkelheit, unver-nünftig war. Zwar kann eine gänzlich vernunftswidrige Handlungsweise eines Getöteten die Vorhersehbarkeit des Erfolgs entfallen lassen (vgl. [X.]St 3, 218; 4, 182, 187; 12, 75, 78). Allerdings entfällt die Vorhersehbarkeit in solchen Fäl-len nur dann, sofern der Getötete entscheidungsfähig, insbesondere nicht etwa betrunken war (vgl. [X.] in [X.]. § 222 Rdn. 9). S. war indes nicht nur betrunken, sondern in engem zeitlichen Zusammenhang mit seinem Aussteigen aus dem Streifenwagen örtlich sowie situativ desorientiert und damit in seinen geistigen Leistungen deutlich vermindert gewesen. Danach war er offensichtlich nicht entscheidungsfähig. Da die Angeklagten dies erkannt hatten, kann ihre strafrechtliche Haftung nicht wegen des objektiv unvernünfti-gen Verhaltens des Heranwachsenden entfallen. Auch der Umstand, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer sich - wie hier - nicht pflichtgemäß verhält, sondern unter Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung zu schnell fährt, war als all-tägliches Geschehen naheliegend und daher vorhersehbar. 23 - 12 - 2. Auch die Überprüfung des Strafausspruchs aufgrund der Revisions-rechtfertigungen hat im Ergebnis keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-klagten ergeben. 24 [X.]Ri[X.] [X.] ist urlaubsbedingt Ri[X.] von [X.] ist krankheitsbedingt an der Unterzeichnung gehindert an der Unterzeichnung gehindert

[X.][X.] [X.] [X.]

Meta

3 StR 463/07

10.01.2008

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2008, Az. 3 StR 463/07 (REWIS RS 2008, 6220)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 6220

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4 StR 223/15

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