Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2015, Az. XI ZR 327/14

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 10364

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
XI [X.]
Verkündet am:
2. Juni 2015
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2
Führt eine Bank versehentlich einen Zahlungsauftrag aus, der von einem ehe-mals Kontobevollmächtigten erteilt wurde, nachdem dessen Kontovollmacht ihr gegenüber bereits widerrufen worden war, vollzieht sich der bereicherungs-rechtliche Ausgleich als [X.] (§
812 Abs.
1 Satz
1 Fall
2 [X.]) zwischen ihr und dem Zahlungsempfänger.
[X.], Urteil vom 2. Juni 2015 -
XI [X.] -
LG [X.]

[X.]

-
2 -
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 28.
April 2015 eingereicht werden konnten, durch [X.]
Ellenberger, die Richter Dr.
Joeres und Dr.
Matthias sowie die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Dauber

für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.]n wird das Urteil der 1.
Zivilkammer des [X.] vom 27.
Juni 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die klagende Bank nimmt den [X.]n auf bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer an ihn bewirkten Auszahlung in Anspruch.
Die Klägerin führt für die Ehefrau des [X.]n (im Folgenden: Kontoin-haberin) ein Girokonto. Für dieses Konto hatte der [X.] seit dem 18.
No-vember 2004 eine Kontovollmacht. Am 18.
Oktober 2012
widerrief die Kontoin-haberin diese
Vollmacht
gegenüber der Klägerin, die den Widerruf aufgrund eines bankinternen Fehlers jedoch nicht im Banksystem hinterlegte.
1
2
-
3 -
Am 4.
Dezember 2012 hob der [X.], der vom Widerruf seiner [X.] keine Kenntnis hatte, am Schalter 900

ab. Noch am selben Tag bean-standete die Kontoinhaberin diese Auszahlung
gegenüber der Klägerin, wo-raufhin diese den Betrag dem Konto wieder gutschrieb.
Der [X.] hat behauptet, der Geldbetrag, den er
bar in seiner Hose aufbewahrt habe, sei am nächsten Tag verschwunden gewesen.
Da die Konto-inhaberin über Nacht Zugang zu [X.] gehabt habe, sei davon [X.], dass sie das Geld an sich genommen habe.
Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von 900

Klage abgewiesen. Auf
die Berufung der Klägerin
hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision be-gehrt der [X.] die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt:

3
4
5
6
7
-
4 -
Auf Grundlage des nach Umsetzung der Richtlinie 2007/64/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.
November 2007 über [X.] (Zahlungsdiensterichtlinie) geltenden §
675u [X.] stehe der Klägerin bei einer nicht (mehr) autorisierten [X.] ein [X.] aus §
812 Abs.
1 Satz
1 Fall
2 [X.] gegen den [X.]n als Abheben-den zu.
Vor Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie sei
die Rechtsprechung
zwar davon ausgegangen, dass einem Kreditinstitut, das eine vom Kunden wi-derrufene Anweisung versehentlich ausgeführt habe,
kein bereicherungsrechtli-cher
Direktanspruch gegen den gutgläubigen Zahlungsempfänger
zustehe.
Durch das Erteilen der Anweisung und den späteren Widerruf habe der Kunde zurechenbar den Rechtsschein
einer eigenen Leistung gesetzt. Für den Fall des Widerrufs einer Kontovollmacht gelte
nichts anderes. Nach Maßgabe dieser Rechtsprechung wäre ein Anspruch der Klägerin gegen den [X.]n als [X.] zu verneinen und die Rückabwicklung hätte im Verhältnis zwi-schen der Klägerin und der Kontoinhaberin stattzufinden.

Durch die
Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie habe sich die Rechtslage in diesen Fallgestaltungen jedoch geändert.
Nach §
675u [X.] sei die Klägerin gesetzlich verpflichtet, der Kontoinhaberin den Zahlungsbetrag un-verzüglich zu erstatten und das
Zahlungskonto wieder auf den Stand zu brin-gen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten [X.] befunden hätte. Der
darin zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers, den Zahlungsdienstnutzer nie mit der Auseinandersetzung
über nicht autorisierte Zahlungsvorgänge zu belasten, könne im Rahmen des Berei-cherungsausgleichs nicht unberücksichtigt bleiben und führe nach Inkrafttreten des §
675u [X.] in allen Fällen nicht autorisierter
Zahlungsvorgänge
zu einem 8
9
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-
5 -
Durchgriffsanspruch gegen den Zahlungsempfänger gemäß §
812 Abs.
1 Satz
1 Fall
2 [X.].
Ohne Erfolg berufe sich der [X.]
auf Entreicherung gemäß §
818 Abs.
3 [X.]. Nach seinem Vorbringen sei nicht davon auszugehen, dass er das empfangene Geld "verbraucht"
habe, ohne dabei
sonstiges Vermögen einzu-sparen. Auch wenn der [X.] behaupte, das Geld sei verschwunden,
und den Verdacht äußere, die Kontoinhaberin habe es an sich genommen, sei sei-nem Vortrag auch zu entnehmen, dass die Kontoinhaberin offensichtlich einen Anspruch
auf das Geld gehabt habe. Der [X.] habe
vorgetragen, den [X.] als Haushaltsgeld auf deren Girokonto überwiesen zu haben. Mithin beste-he die Bereicherung des [X.]n in Form der Befreiung von dieser Verbind-lichkeit fort.

II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand.
1. Es trifft zwar im Ergebnis zu, dass die bereicherungsrechtliche Rück-abwicklung als [X.] (§
812 Abs.
1 Satz
1 Fall
2 [X.]) im Verhältnis der Klägerin zum [X.]n
stattzufinden hat. Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, dass es dabei auf die Besonderheiten des seit dem 31.
Oktober 2009 in [X.] getretenen
(Art.
229 §
22 EG[X.]) Rechts der Zah-lungsdienste (§§
675c
ff. [X.]) nicht ankommt. Die Frage, ob die Regelung der §§
675u, 675z Satz
1 [X.] Bereicherungsansprüche gegen den Kontoinhaber generell sperren, stellt sich nicht, weil ein solcher
Anspruch bereits tatbestand-lich nicht gegeben ist.
11
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13
-
6 -
a)
Schon nach der bisherigen Rechtsprechung hat der vermeintlich An-gewiesene einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch aus §
812 Abs.
1 Satz
1 Fall
2 [X.] gegen den Zahlungsempfänger, wenn eine wirksame Anwei-sung fehlt und dem [X.] diese auch nicht zuzurechnen ist. In diesen Fällen hat der Angewiesene lediglich erfolglos versucht, eine Leistung an den [X.] zu erbringen. Diesem kann die Zuwendung des [X.] aber nicht zugerechnet werden, weil er sie nicht veranlasst und auch keinen Anschein dafür gesetzt hat, die Zuwendung sei seine Leistung. Der [X.] ist daher in sonstiger Weise auf Kosten des [X.] berei-chert und deshalb dessen Anspruch aus [X.] ausgesetzt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Zahlungsempfänger das Fehlen einer wirk-samen Anweisung im Zeitpunkt der Zuwendung kannte oder nicht kannte (Se-natsurteile vom 29.
April 2008

XI
ZR 371/07, [X.]Z 176, 234 Rn.
10 mwN und vom 1.
Juni 2010

XI
ZR 389/09, [X.], 1218 Rn.
32).
b) So liegt der Fall auch hier. Der
Kontoinhaberin ist der von ihr nicht au-torisierte Za

aa) Der vom [X.]n im Dezember 2012 erteilte Zahlungsauftrag auf Auszahlung des Geldbetrages (§
675f
Abs.
3 [X.])
entfaltete gegenüber der Kontoinhaberin keine
rechtliche Wirksamkeit. Diese hatte die Kontovollmacht, die dem [X.]n die Befugnis gab, aus dem vorhandenen Guthaben des Kontos einzelne Zahlungsvorgänge zu bewirken (vgl. MünchKommHGB/
Hadding/Häuser, 3.
Aufl., ZahlungsV
Rn.
A
87
f.; [X.]/Dauber in
[X.]/Bunte/[X.], [X.], 4.
Aufl.,
§
32 Rn.
6), be-reits vor Erteilung dieses Zahlungsauftrags gegenüber der Klägerin wirksam widerrufen (§
168 Satz
3, §
167 Abs.
1, §
170 [X.]). Damit fehlte für den hier in Rede stehenden Zahlungsvorgang von Anfang an die nach §
675j Abs.
1
[X.] erforderliche Autorisierung des Zahlers.
14
15
16
-
7 -

bb) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts
ist der [X.] auch nicht deshalb als eigene Leistung zuzurechnen, weil sie die im Jahr 2004 erteilte Kontovollmacht im Oktober 2012
widerrufen hat, ohne den [X.]n
über den Widerruf in Kenntnis zu setzen.
(1) Allerdings hat der [X.] in der Vergangenheit in Fallge-staltungen, in denen der [X.] beispielsweise einen zunächst wirksam erteilten Überweisungsauftrag
später widerruft und die Bank diesen Widerruf irrtümlich nicht beachtet, angenommen, der konkrete Zahlungsvorgang sei durch den Kontoinhaber mit veranlasst worden. In diesen Fällen müsse sich die Bank deshalb grundsätzlich an den Kontoinhaber halten, weil der Fehler, die weisungswidrige Behandlung des [X.], im Deckungsverhältnis wurzle und deshalb in diesem Verhältnis zu bereinigen sei. Ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch der Bank gegen den Zahlungsempfänger komme in diesen Fällen nur
dann in Betracht, wenn dem Zahlungsempfänger der Widerruf bekannt sei, weil er dann wisse, dass es an einer Leistung seines [X.] fehle (Senatsurteile vom 29.
April 2008

XI
ZR 371/07, [X.]Z 176, 234 Rn.
12 und vom 1.
Juni 2010

XI
ZR 389/09, [X.], 1218 Rn.
34 jeweils mwN). Ob hieran nach Inkrafttreten des Rechts der Zahlungsdienste uneinge-schränkt festgehalten werden kann oder ob sich aus §§ 675u, §
675z Satz
1 [X.] im Verhältnis zum Kontoinhaber eine Kondiktionssperre ergibt (zum Mei-nungsstand vgl. [X.] in [X.]/Bunte/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
50 Rn.
25
ff.; [X.]/[X.], 6.
Aufl., §
675u Rn.
19
ff.; [X.] in Ellenberger/[X.]/[X.], Kommentar zum Zahlungsverkehrs-recht, 2.
Aufl., §
675u [X.], Rn.
25
ff.;
Staudinger/[X.], [X.], Neubearb. 2012, §
675z Rn.
6),
bedarf hier keiner Entscheidung.
17
18
-
8 -

(2)
Hier fehlen nämlich bereits jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der konkrete Zahlungsvorgang der Kontoinhaberin kraft [X.] zuzurech-nen sein könnte.
Führt die Bank versehentlich einen Zahlungsauftrag
aus, der von einem ehemals Kontobevollmächtigten erteilt wurde, nachdem dessen
Kontovollmacht ihr gegenüber bereits widerrufen worden war, ist dies mit den Fällen des Wider-rufs eines vom Kontoinhaber erteilten Zahlungsauftrags nicht gleichzusetzen. Der wirksame Zahlungsauftrag fehlte hier vielmehr bereits von Anfang an
(ebenso [X.], [X.], 897, 898; Hadding, WuB
I D
1.-
3.14;
aA [X.], [X.], 2357, 2358).
Die Kontovollmacht weist,
anders als ein später widerrufener Überweisungs-
oder Dauerauftrag,
keinen Bezug zu einem konkreten Zahlungsvorgang
auf.
Die Beteiligten haben mit Erteilen der Kontovollmacht noch keine Leistungsbeziehungen
festgelegt, an denen man aus
Rechtsscheingesichtspunkten festhalten müsste. Die Kontovollmacht bein-haltet
keine Zweckbestimmung, eine bestimmte Verbindlichkeit zu erfüllen, so dass
keine Veranlassung besteht, dem Kontoinhaber den von ihm nie in Gang gesetzten konkreten Zahlungsvorgang als eigene Leistung zuzurechnen.
Da die Bank auch nicht als Dritte im Sinne des §
267 Abs.
1 [X.] zahlt, sondern unter Bezugnahme auf den vermeintlich wirksamen Zahlungsauftrag des Kontoinha-bers, hat der bereicherungsrechtliche Ausgleich bei einem wegen Widerrufs der Kontovollmacht unwirksamen Zahlungsauftrag im Wege der Nichtleistungskon-diktion (§
812 Abs.
1 Satz
1 Fall
2 [X.]) zwischen [X.] zu erfolgen. Der Empfänger ist "in sonstiger Weise"
auf Kosten
des Kredit-instituts bereichert, weil diesem
aus dem Zahlungsvorgang kein Aufwendungs-ersatzanspruch gegen seinen Kunden zusteht

675u Satz
1 [X.]). Der [X.] ist der [X.] unabhängig davon ausgesetzt, 19
20
-
9 -
ob im [X.] eine dem Zahlungsvorgang entsprechende Schuld tat-sächlich besteht oder
er das Fehlen eines wirksamen Zahlungsauftrags kennt.
Da selbst der gutgläubige Vertragspartner
nur dann geschützt werden
kann,
wenn der andere Vertragsteil in zurechenbarer Weise
den Rechtsschein einer Leistung hervorgerufen hat, vermag der Empfängerhorizont
des Zahlungsemp-fängers
die fehlende Leistung des vermeintlich [X.]
nicht zu ersetzen
(Senatsurteil vom 29.
April 2008

XI
ZR 371/07, [X.]Z 176, 234 Rn.
10
mwN).
2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Entreicherung des [X.]n

818 Abs.
3 [X.]) halten revisionsrechtlicher Prüfung ebenfalls nicht stand. [X.] ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, die Be-reicherung des [X.]n bestehe in Form der Befreiung von einer Verbindlich-keit fort.
a) Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass
die Bereicherung trotz Wegfalls des [X.] dann fortbesteht, wenn der Schuldner den [X.] erlangten Betrag dazu verwendet hat, eigene Verbindlichkeiten zu tilgen, die er andernfalls

ohne rechtsgrundlose Vermögensmehrung

nicht getilgt hätte ([X.], Urteil vom 17.
Juni 1992

XII
ZR 119/91, [X.]Z 118, 383,
386
f. mwN).
Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
b)
Das Berufungsgericht erachtet die Bereicherung des [X.]n in [X.] von 900

seinem Vortrag ergebe, dass offenbar ein Anspruch der Kontoinhaberin gegen ihn auf Zahlung dieses Betrages als Haushaltsgeld bestanden habe. Selbst wenn man davon ausgeht, der [X.] sei verpflichtet gewesen, der Kontoinhaberin ein Haushaltsgeld in dieser Höhe zu überweisen, hat das Berufungsgericht
übersehen, dass der [X.] diese Schuld nach seinem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden [X.] bereits aus eigenem Vermögen getilgt hatte, bevor die rechtsgrundlose 21
22
23
-
10 -
Auszahlung
an ihn erfolgte. Der [X.] hat
geltend gemacht, das Haushalts-geld in Höhe von 900

per Dauerauftrag
von seinem Konto auf das
hier in [X.] stehende Girokonto überwiesen
zu haben. Dort sei
der Betrag am 3.
Dezember 2012, also einen Tag vor seiner Abhebung, gutgeschrieben [X.].
Da die Kontoinhaberin
nach dem Widerruf der Kontovollmacht des [X.] zu diesem Zeitpunkt wieder die alleinige Verfügungsbefugnis über das [X.] hatte, hat sie den Geldbetrag bereits mit der zu ihren Gunsten erfolgten vorbehaltlosen Gutschrift
zur
freien Verfügung erlangt, so dass damit gemäß §
362 Abs.
1 [X.] Erfüllung eintrat (vgl.
Senatsbeschluss vom 23.
Januar 1996

XI
ZR 75/95, [X.], 438
f.; [X.], Urteile
vom 28.
Oktober 1998

VIII
ZR
157/97, [X.], 11
f. und vom 27.
Juni 2008

V
ZR 83/07, [X.], 1703 Rn.
26). Der Umstand, dass der [X.] einen Betrag in dieser Höhe später wieder abheben konnte, weil die Klägerin die
alleinige Verfügungsbefugnis der Kontoinhaberin missachtete, ändert daran nichts.
Dieser nicht autorisierte [X.] konnte den Auszahlungsanspruch der Kontoinhaberin nicht min-dern (§
675u Satz
1 [X.]).

III.
Das angefochtene Urteil ist damit gemäß §
562 Abs.
1 ZPO aufzuheben. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif

563 Abs.
3 ZPO), weil das [X.]

von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig

keine Feststel-lungen zur Wegnahme des Geldes getroffen hat.
Anders als die Revisionserwiderung
meint, sind Feststellungen hierzu nicht deshalb ausgeschlossen, weil bereits feststünde, dass es
dem Berufungs-gericht nach Zurückverweisung verwehrt sein wird, dem erstmals in der Beru-24
25
-
11 -
fungserwiderung erfolgten Beweisantritt des [X.]n, der für die Umstände seiner Entreicherung (§
818 Abs.
3 [X.])
die Darlegungs-
und Beweislast trägt (vgl. [X.], Urteil vom 17.
Juni 1992

XII
ZR 119/91, [X.]Z 118, 383, 387
f.), nachzugehen.
Wie sich aus dem amtsgerichtlichen Sitzungsprotokoll ergibt, hat die erste Instanz in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben, dass ihrer Ansicht nach ein bereicherungsrechtlicher Anspruch bereits dem Grunde nach nicht besteht, so dass sich die
Prüfung des §
531 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 ZPO aufdrängt (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 21.
Dezember 2011

VIII
ZR 166/11,
NJW-RR 2012, 341 Rn.
14
ff.).

IV.
Der
Senat verweist die Sache daher zur erneuten Verhandlung und Ent-scheidung an
das Berufungsgericht zurück (§
563 Abs.
1 Satz
1 ZPO) und weist für das weitere Verfahren auf Folgendes hin:
Sollte das Berufungsgericht dem Beweisantritt des [X.]n nachgehen und feststellen, dass das ausbezahlte Geld von der Kontoinhaberin entwendet wurde, wird es zu klären haben, ob die Bereicherung des [X.]n deshalb fortbesteht, weil er hierdurch einen werthaltigen Anspruch gegen sie als aus-gleichenden Wert im Sinne von
§
818 Abs.
2 [X.] erworben hat (vgl. [X.], Ur-teile vom
15.
Oktober 1992

IX
ZR 43/92, [X.], 251, 258 und vom 9.
Feb-ruar 1994

VIII
ZR 176/92, [X.]Z 125, 83, 90). Hierzu, insbesondere zur Wert-haltigkeit der gegen die Kontoinhaberin gerichteten
Ansprüche, hat das [X.]

von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig

bislang keine Feststellungen getroffen. Dabei trägt der [X.], der sich auf Entreicherung (§
818 Abs.
3 [X.]) berufen will,
auch die Darlegungs-
und Be-26
27
-
12 -
weislast dafür, dass trotz des Wegfalls des ursprünglich [X.] keine ander-weitige Bereicherung in seinem Vermögen verblieben ist ([X.]/
[X.], 6.
Aufl.,
§
818 Rn.
161; vgl. auch [X.], Urteil vom 12.
Juli 1989

IVa
ZR 201/88, NJW-RR 1989, 1298, 1299). Unter normalen Umständen wird man davon auszugehen haben, dass der [X.] durch die Auszahlung des Bargeldes an ihn Eigentum an den Geldscheinen erlangt hat, so dass
nicht nur die von der Revision angesprochenen [X.] in Betracht kom-men, die mittlerweile wegen Fristablaufs erloschen wären (§
864 Abs.
1 [X.]).

Ellenberger
Joeres
Matthias

Menges
Dauber

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.10.2013 -
15 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 27.06.2014 -
1 [X.]/13 -

Meta

XI ZR 327/14

02.06.2015

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2015, Az. XI ZR 327/14 (REWIS RS 2015, 10364)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10364

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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