Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2010, Az. Xa ZR 85/08

Xa- Zivilsenat | REWIS RS 2010, 4357

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[X.]IM NAMEN [X.]ES VOLKES URTEIL Xa ZR 85/08 Verkündet am: 29. Juli 2010 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der [X.]- 2 - [X.]er [X.] des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 29. Juli 2010 durch [X.] und [X.], die Richterin Mühlens und [X.] und [X.]r. [X.] für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14. Februar 2008 verkündete Urteil des 2. Senats ([X.]) des Bundes-patentgerichts unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert. [X.]as [X.] Patent 676 763 wird mit Wirkung für die [X.] insoweit für nichtig erklärt, als [X.] über folgende Fassung hinausgeht, an die sich die [X.], 3, 4, 9 und 10 als Patentansprüche 2 bis 6 an-schließen: "Behälter für zwei [X.], umfassend einen tablettartigen Körper (10), der Sitze zum Aufnehmen der beiden [X.] bildet, wobei der tablettartige Körper (10) einen ersten Bereich (20) zum Aufnehmen einer ersten [X.] (21) und einen zweiten Bereich (30) zum Aufnehmen einer zwei-ten [X.] (31) aufweist, der auf einem höheren Niveau als der erste Bereich (20) liegt, wobei die [X.] (21, 31) axial in den Sitzen gehalten sind, so dass jede der [X.] (21, 31) individuell erfasst und axial abgenommen werden kann, um von den Sitzen entfernt zu werden, in denen sie gehalten sind, wobei die zweite [X.] (31) in dem zweiten Bereich (30) derart angeordnet ist, dass sie davon unter Abstand liegt und die erste [X.] (21) in einer axial versetz-ten Weise teilweise überlappt, und wobei der tablettartige Körper an seinem Boden eine erste flache Oberfläche (111) und eine zweite flache Oberfläche (112) bildet, die - 3 - Seite an Seite auf unterschiedlichen Niveaus, bezogen auf den unteren [X.]eckel (3c), angeordnet sind." [X.]ie weitergehende Klage wird abgewiesen. [X.]ie Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Von Rechts wegen Tatbestand: 1 [X.]ie Beklagte ist Inhaberin des [X.]n Patents 676 763 ([X.]), das am 4. Juli 1995 unter Inanspruchnahme der Priorität zweier italieni-scher Patentanmeldungen vom 15. Juli 1994 und 19. Januar 1995 angemeldet und mit Wirkung für die [X.] erteilt worden ist. [X.] lautet in der [X.]: "Container for a plurality of discs, [X.], [X.] (10, 110) defining seats for a[X.]ommodat-ing at least two discs, [X.] (10, 110) including a first region (20) for a[X.]ommodating at least one first disc (21, 121, 122) and at least a second region (30) for a[X.]ommodating at least one second disc (31, 131, 132) located at a higher level than said first region (20), [X.] (21, 31, 121, 131, 122, 132) being axi-ally retained in [X.], so that each of [X.] (21, 31, 121, 131, 122, 132) [X.] [X.] detached for removal from [X.] in which they are retained, [X.] in [X.] (31, 131, 132) is ar-ranged in [X.] (30) so [X.], and to - 4 - partially overlap [X.] (21, 121, 122) in an [X.] offset manner." 2 Wegen der Patentanspruch 1 nachgeordneten weiteren neun [X.] wird auf die Streitpatentschrift verwiesen. 3 [X.]ie Klägerin macht mit ihrer Nichtigkeitsklage geltend, der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der Anmeldung hinaus. Außerdem sei er nicht patentfähig. [X.]ie Beklagte hat hilfsweise das Streitpatent mit folgendem [X.] verteidigt, an den sich die Patentansprüche 2, 3, 4, 9 und 10 als [X.] bis 6 anschließen sollen: 4 "Behälter für zwei [X.], umfassend einen tablettartigen Körper (10), der Sitze zum Aufnehmen der beiden [X.] bildet, wobei der tablettartige Körper (10) einen ersten Bereich (20) zum Aufneh-men einer ersten [X.] (21) und einen zweiten Bereich (30) zum Aufnehmen einer zweiten [X.] (31) aufweist, der auf einem höhe-ren Niveau als der erste Bereich (20) liegt, wobei die [X.] (21, 31) axial in den Sitzen gehalten sind, so dass jede der [X.] (21, 31) [X.] erfasst und axial abgenommen werden kann, um von den Sitzen entfernt zu werden, in denen sie gehalten sind, wobei die zweite [X.] (31) in dem zweiten Bereich (30) derart angeordnet ist, dass sie davon unter Abstand liegt und die erste [X.] (21) in einer axial versetzten Weise teilweise überlappt." [X.]as Patentgericht hat das Streitpatent, das auch für [X.] und [X.] durch Urteil des High Court und für [X.] durch Urteil des [X.] für nichtig erklärt worden ist, mit Wirkung für die [X.] für nichtig erklärt. 5 - 5 - 6 Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese in erster Linie das Streitpatent in der Fassung des in erster Instanz gestellten Hilfsan-trags verteidigt; hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent in der Fassung eines weiteren [X.], wonach an die mit ihrem Hauptantrag verteidigte [X.] des Patentanspruchs 1 angefügt werden soll: "und wobei der tablettartige Körper an seinem Boden eine erste flache Oberfläche (111) und eine zweite flache Oberfläche (112) bildet, die Seite an Seite auf unterschiedlichen Ni-veaus, bezogen auf den unteren [X.]eckel (3c), angeordnet sind." [X.]ie Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. 7 Entscheidungsgründe: [X.]ie zulässige Berufung ist teilweise begründet. [X.]as Streitpatent hat in der Fassung des [X.] Bestand. 8 I. [X.]as Streitpatent betrifft einen Behälter für mehrere Platten, insbe-sondere Compact [X.]iscs ([X.]). 9 1. [X.]ie Streitpatentschrift bezeichnet eingangs Behälter für eine Vielzahl von [X.] als bekannt, die aus einem tablettartigen Körper gebildet seien, die nebeneinander liegende Ausnehmungen oder Sitze zur Aufnahme von [X.] bil-deten. Ein solches Behältnis zeigt Figur 1 des [X.] Gebrauchsmusters 87 02 353 ([X.]). An diesem beanstandet die Streitpatentschrift, dass die An-ordnung der Ausnehmungen Abmessungen des Behälters zur Folge habe, die 10 - 6 - nicht nur ästhetisch unbefriedigend, sondern auch für die Aufbewahrung un-günstig seien. 11 2. [X.]ie Streitpatentschrift beschreibt sodann eine Reihe von Zielen (aims) der Erfindung ([X.] 1 Z. 20-40). Hieraus ergibt sich, dass das Streitpatent das technische Problem lösen will, einen Behälter für zwei oder mehrere Plat-ten bereitzustellen, der möglichst geringe und für die Aufbewahrung günstige äußere Abmessungen hat, es ermöglicht, die Platten geschützt aufzubewahren und einzeln zu entnehmen, und möglichst einfach und kostengünstig herstell-bar ist. 3. [X.]azu schlägt Patentanspruch 1 in der Fassung des neuen [X.] einen Behälter vor, dessen Merkmale sich in Anlehnung an die auch von den Parteien herangezogene, vom [X.] im [X.] verwendete Merkmalsgliederung wie folgt darstellen lassen: 12 (1) [X.]er Behälter ist zur Aufnahme von zwei [X.] geeignet. (2) Er umfasst einen tablettartigen Körper (10, 110), der (a) Sitze zur Aufnahme von zwei [X.] bildet (defining seats for a[X.]ommodating – discs) und (b) Bereiche (regions) aufweist, nämlich ([X.]) einen ersten Bereich (20) zum Aufnehmen der ers-ten [X.] und ([X.]) einen zweiten Bereich zum Aufnehmen der zweiten [X.], wobei ([X.]) der zweite Bereich auf einem höheren Niveau als der erste Bereich liegt. (3) [X.]ie [X.] sind axial in den Sitzen gehalten ([X.] retained in [X.]), so dass - 7 - (a) jede der [X.] individuell erfasst und (b) zur Herausnahme axial vom Sitz abgehoben werden kann ([X.] detached for removal from [X.]). (4) [X.]ie zweite [X.] ist in dem zweiten Bereich derart angeordnet, dass sie (a) von der ersten [X.] unter Abstand liegt und (b) die erste [X.] in einer axial versetzten Weise teilweise überlappt. 4. [X.]as Patentgericht hat Patentanspruch 1 wie folgt ausgelegt: [X.]er Behälter weise einen tablettartigen, d.h. einen flachen, z.B. rechteckigen Kör-per auf, in dem zwei Bereiche zum Aufnehmen je mindestens einer Platte aus-gebildet seien. [X.]iese Bereiche lägen, bezogen auf den Boden des Körpers, in unterschiedlicher Höhe. [X.]ie zweite Platte solle von der ersten in Abstand liegen und die erste Platte in einer axial versetzten Weise überlappen. [X.]er axiale [X.] der beiden Platten zueinander solle so beschaffen sein, dass die ersten und zweiten Platten nicht direkt übereinander lägen, sondern sich teilweise [X.]. [X.]iese Formulierung umfasse alle Lagen, in denen zwischen den Achsen der höhenversetzt angeordneten Platten gerade noch ein Abstand [X.] bis zu einem Abstand, in dem sich die Platten gerade noch [X.]. 13 [X.]ies hält der Überprüfung in der Berufungsinstanz stand. Allerdings ist bei dem letztgenannten Gesichtspunkt zu berücksichtigen, dass die Überlap-pung einerseits eine unerwünscht große Länge des "Tabletts" entbehrlich ma-chen soll, andererseits es noch erlauben soll (vgl. die [X.]arstellung in Figur 3), die untere [X.] unabhängig von der oberen zu entnehmen. [X.]er Fachmann muss die Überlappung daher so ausbilden, dass beide Ziele erreicht werden. Was die Bereiche anbelangt, so kann der Auslegung durch das Patentgericht nur insoweit beigetreten werden, als Merkmalsgruppe 2 unterschiedliche Höhenni-14 - 8 - veaus verlangt. Ein Bezugspunkt für die unterschiedlichen Höhenniveaus ist dagegen in Patentanspruch 1 nicht erwähnt. 15 Im Hinblick auf den Streit der Parteien um eine unzulässige Erweiterung bedarf ferner der Klärung, was unter der axialen Halterung der Platten in den Sitzen zu verstehen ist. [X.]er Begriff "axial" wird in den Merkmalen 3 und 4 der obigen Merkmalsgliederung verwendet. In Merkmal 4 umschreibt der Begriff gerade nicht den axialen, sondern den radialen Versatz der beiden Plattenach-sen; die Achsen der Platten sollen gegeneinander versetzt sein, so dass sich die Platten teilweise überlappen, d.h. die Achsen sollen radial gegeneinander versetzt sein. [X.]er Begriff umschreibt damit das Konstruktionsprinzip des Über-lappens. [X.]ies zeigt, dass der Begriff "axial" in der Streitpatentschrift nicht nur in seinem engen Sinn für eine Anordnung oder Bewegung in Achsrichtung ver-wendet wird, sondern die funktionale Bedeutung des jeweiligen Merkmals an-gibt. In Merkmal 3 wird mit dem Begriff "axial" danach nicht nur eine Sicherung der Platte gegen ein Abziehen in Achsrichtung verstanden, vielmehr um-schreibt dieses Merkmal die Funktion, dass die Platten in der Achse mittig in ihren Sitzen zurückgehalten werden ("[X.] retained in [X.]"). [X.]afür, dass damit nicht jede Art von Halterung in - in engerem Sinne - axialer Rich-tung umfasst ist, spricht auch, dass alle Zeichnungen eine mittige Rosettenhal-terung zeigen und auch die Beschreibung der Ausführungsbeispiele nur diese erwähnt, indem dort mehrfach davon die Rede ist, dass die Platten in an sich bekannter Weise durch eine herkömmliche mittige Kupplung gehalten sind ([X.] 3 Z. 42 und 53). Über dieses bekannte mittige Rosettenkupplungselement sagt die Beschreibung, dass es im Sinne des Streitpatents axial wirke ("that acts [X.]", [X.] 2 Z. 40-43). [X.]amit umschreibt die Streitpatentschrift die Wir-kung und die funktionale Bedeutung dieses Merkmals im vorstehend beschrie-benen Sinne, sie besagt nicht, dass nur eine Sicherung gegen Bewegungen in Achsrichtung erreicht werden soll. - 9 - 16 II. [X.]as Streitpatent ist - was das Patentgericht hat dahinstehen lassen - nicht wegen unzulässiger Erweiterung seines Gegenstands für nichtig zu erklä-ren. [X.]ie Ausführungen in [X.]alte 2 Zeilen 40 bis 43 finden sich identisch in der Anmeldung (s. [X.] 2 Z. 42-46 der Veröffentlichung der Patentanmeldung). 17 III. [X.] ist neu. 18 1. [X.]ie in der Streitpatentschrift erwähnte [X.]/15505 ([X.]) beschreibt Behälter u.a. für [X.]. Es sind Ausführungsformen für eine ([X.] 1) und für zwei [X.] (Figur 2) beschrieben. Bei der letzteren werden die bei-den Aufnahmebereiche (retention parts 3, 24) aus dem Grundkörper herausge-klappt. Es fehlt jedenfalls an einer überlappenden Anordnung nach [X.] 4 b. 2. [X.]as US-Patent 5 322 162 ([X.]) beschreibt einen Behälter zur [X.] einer Mehrzahl von Platten, insbesondere [X.]. Eine Mehrzahl von Trägern wird koaxial schwenkbar in einem Gehäuse aufgenommen (vgl. [X.] 2), wobei in [X.] zwei Träger für jeweils eine [X.] nebeneinander angeordnet werden können (Figur 14). Auch hier ist jedenfalls keine überlap-pende Anordnung offenbart. 19 3. [X.]as [X.] Gebrauchsmuster 86 25 285 ([X.]) beschreibt ein Sammelalbum, insbesondere für [X.], das aus mindestens zwei auf- und zu-sammenklappbaren, mit Hilfe eines rückenartigen Zwischenteils verbundenen Trageteilen mit je mehreren Steckfächern für die Platten besteht, die jedenfalls nicht axial gehalten werden (Merkmal 3). 20 4. [X.]as vom Patentgericht zur Begründung des Naheliegens herange-zogene Gebrauchsmuster 87 02 353 ([X.]) betrifft eine [X.] 21 - 10 - insbesondere für [X.] und Tonbandkassetten. Es wird bemängelt, dass die für [X.] üblichen Kunststoffbehältnisse leicht zerspringen könnten und durch [X.] ihre Transparenz verlören; auch die Scharniere könnten leicht be-schädigt werden. Aufbewahrungsbehälter für mehr als eine Platte seien beson-ders aufwendig herzustellen und erforderten zwei Sätze von Scharnieren. Um-fangreichere Textbücher seien nur schwer unterzubringen, und es sei schwie-rig, sie herauszunehmen und wiedereinzusetzen. Für eine Lagerung in übli-chen Systemen hätten die Behälter die falsche Größe. Es wird daher eine [X.]shülle für Platten vorgeschlagen, die buchförmig mit zwei über einen Buchrücken oder ein Gelenk miteinander verbundenen Teilen ausgebildet ist. [X.]as in Figur 1 dargestellte Ausführungsbeispiel zeigt zwei nebeneinander lie-gende Vertiefungen (26) für die Aufnahme von zwei [X.] in der linken "Buchin-nenseite", in deren Mitte jeweils eine Eingriffsvorrichtung (34) für die reib-schlüssige Verbindung mit der Öffnung einer [X.] angebracht ist. [X.]ie [X.] sind jeweils mit zwei Fingerhöhlungen (28) zur Entnahme der Platte verse-hen. Bei dieser Entgegenhaltung fehlt es sowohl an unterschiedlichen [X.] der Aufnahmebereiche (Merkmal 2 b [X.]) als auch an einer Überlap-pung (Merkmal 4 b). 5. [X.]ie nach der Behauptung der Klägerin seit 1992 von dem Unter- nehmen S.

GmbH & Co. KG in B. vertriebene gleich- falls buchförmige Kunststoffhülle ("S.

I") weist in einer der "Buchinnen- seiten" zwei rechteckige Vertiefungen auf, die jeweils zur Aufnahme von 3,5-Zoll-[X.]isketten bestimmt und an der Unterseite der oberen Vertiefung und der Oberseite der unteren Vertiefung jeweils mit einer Grifföffnung zur Entnah-me der [X.]isketten versehen sind. Auf [X.] ist auf [X.] "Buchseite" mittig eine gleichfalls rechteckige Vertiefung angebracht, die nach der Behauptung der Klägerin zur Aufnahme von [X.] bestimmt war. Hierbei können die Platten jedenfalls nicht sämtlich individuell 22 - 11 - erfasst werden (Merkmal 3 a), denn wenn eine oder mehrere Floppy [X.]iscs ein-gelegt sind, sind die Grifföffnungen zur Entnahme der [X.]isketten überdeckt und damit nicht zugänglich. 23 6. Schließlich beschreibt das [X.] Gebrauchsmuster [X.]-7692 ([X.]) nach der von der Klägerin vorgelegten englischsprachigen Übersetzung ([X.]T) - abweichend von Merkmal 1 des Streitpatents - einen Behälter für "Floppy [X.]iscs", bei denen nach der [X.]arstellung in den Figuren 9 und 10 die (weichen) Magnetaufzeichnungsträger wie bei den bekannten 3,5-Zoll-[X.]isketten in einem im wesentlichen rechteckigen Gehäuse unterge-bracht sind. Sie sind in dem Gehäuse drehbar gelagert und mit dem Mittelkern (center core 16) verbunden, der seinerseits lose in einer Ausnehmung des Ge-häuses aufgenommen ist. Wie die Beklagte zutreffend dargestellt hat, wird [X.], dass durch die Reibung des Mittelkerns an der Kante der [X.] entstehen kann, der die Signalqualität beeinträchtigt. Ferner wird bemängelt, dass bei der üblichen Aufbewahrung der [X.]isketten in Stapeln in einer Schachtel oder dergleichen Informationen nicht zugänglich sind, die auf dem [X.] in Form einer Beschriftung angebracht sind. [X.] wird es als zu lösendes Problem bezeichnet, ein Behältnis bereitzu-stellen, bei dem die auf den [X.]isketten befindlichen Informationen besser ables-bar sind, bei dem die Handhabung der [X.]isketten erleichtert ist und schließlich das Klappern des Magnetaufzeichnungsträgers innerhalb des Gehäuses ver-hindert wird. [X.]azu wird ein Behälter mit einem tablettartigen Körper vorge-schlagen, in den geneigte Sitze so eingearbeitet sind, dass die [X.]isketten ein-ander schuppenartig überlappend in die Sitze eingelegt werden können (vgl. Figuren 1 bis 8). [X.]ie angestrebte Lesbarkeit von Informationen auf den [X.] wird dadurch erreicht, dass diese auf den Sitzen eine Position einnehmen, in der die Beschriftung nicht von der benachbarten [X.]iskette abgedeckt ist und damit lesbar bleibt. Zugleich können die [X.]isketten einzeln entnommen werden. - 12 - In Figur 6 ist eine Ausführungsform dargestellt, bei der auf das Tablett ein der Form der schuppenartig eingelegten [X.]isketten angepasster [X.]eckel aufgesetzt werden kann. Hierdurch soll das unerwünschte Klappern verhindert werden; außerdem könnten die [X.]isketten bei einer Aufstellung des Tabletts in vertikaler Ausrichtung nicht durcheinander geraten ([X.]T, [X.] unten). Schließlich ist in den Figuren 7 und 8 eine Ausführungsform gezeigt, bei der die Ablageflächen Vorsprünge (6) aufweisen, die als [X.] für die [X.] dienen sollen, die auf den Vorsprüngen mit [X.]iel aufliegen sollen ("so that the center core is loosely fitted to the projection 6"). Auch dies soll das [X.] und außerdem dafür sorgen, dass die [X.]isketten nicht herausfallen, wenn das Behältnis geneigt wird (S. 7, 1. vollst. Abs.). [X.] [X.]er Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach dem Hauptantrag war dem Fachmann jedoch durch den Stand der Technik nahegelegt. 24 1. [X.]as Patentgericht hat dazu ausgeführt, der Behälter nach [X.] sei dem Fachmann, einem Techniker oder [X.]esigner mit praktischer Erfahrung auf dem Gebiet von Produktverpackungen, durch die Entgegenhal-tungen [X.] und [X.] nahegelegt gewesen. Aus der [X.] sei ein Behälter für Platten, z.B. für [X.], bekannt, der einen tablettartigen Körper mit zwei Sitzen zum Aufnehmen von zwei Platten aufweise, die axial in den Sitzen gehalten und individuell erfasst und in axialer Richtung abgenommen werden könnten. Ausgehend von dem Wunsch, einen Behälter zu schaffen, bei dem die äußeren Abmessungen reduziert seien, gebe die Entgegenhaltung [X.] dem Fachmann die Anregung, den aus der [X.] bekannten Behälter hinsichtlich der Lage der Sitze abzuwandeln. [X.]ie [X.] zeige dem Fachmann, dass sich die gewünschte Reduzierung der äußeren Abmessungen des Behälters schon dann ergebe, wenn die Platten nicht nebeneinander, sondern unter [X.] Abstand und teil-weise überlappend angeordnet würden. [X.]abei erkenne der Fachmann, dass 25 - 13 - die Reduzierung der Abmessungen unabhängig davon eintrete, ob die Sitze bzw. Achsen der Platten wie bei der [X.] geneigt seien oder unter entspre-chendem Höhenversatz senkrecht auf der [X.] stünden. [X.]abei habe der Fachmann absehen können, dass eine solche Gestaltung die geforderte individuelle Erfassbarkeit und Abnehmbarkeit der Platten in axialer Richtung nicht beeinträchtige. 2. [X.]ies hält der Überprüfung in der Berufungsinstanz im Ergebnis stand. 26 Für den Fachmann - gegen dessen [X.]efinition durch das Patentgericht sich die Parteien nicht wenden und gegen die keine Bedenken bestehen -, dem es darum ging, die äußeren Abmessungen des aus der [X.] bekannten Behäl-ters zu verringern, gab es nur die Möglichkeit, die beiden [X.] nicht nebenein-ander, sondern ganz oder teilweise übereinander anzuordnen. Er hatte daher Veranlassung, sich (auch) an Behältern zu orientieren, die eine überlappende Anordnung von Platten oder vergleichbaren Gegenständen vorsehen. Solche nach dem Ordnungsprinzip einer fächerförmigen Anordnung ausgestalteten Behälter waren für verschiedene Verwendungszwecke bekannt und werden von mehreren der entgegengehaltenen [X.]ruckschriften angegeben, darunter auch von der [X.]. [X.]ass diese die Aufbewahrung von Floppy [X.]iscs betrifft, stand ihrer Berücksichtigung nicht entgegen. Für den Fachmann war erkenn-bar, dass die [X.] der dort ausdrücklich genannten Zielsetzung entsprechend die Handha[X.]arkeit der einzelnen Platten verbessert und es zugleich durch die schuppenartige Überlappung der gelagerten Platten mit einfachen Mitteln er-möglicht, sich überlagernde Aufnahmebereiche zu schaffen, die es dennoch erlauben, die Platten unabhängig voneinander zu entnehmen. Allerdings war dem Fachmann geläufig, dass [X.] gegen Beschädigungen empfindlich sind und deshalb davor geschützt werden müssen, einander zu berühren. Zur [X.] - 14 - meidung solcher Berührungen war ihm jedoch bekannt, die [X.] mit einer [X.] in einer Position zu sichern, in der sie auch bei überlappender Anordnung voneinander beabstandet bleiben. [X.]ie Figuren 7 und 8 der [X.] zeigen zu ähnlichen Zwecken, nämlich als [X.] Vorsprünge (6) auf den Ablageflächen, die zugleich das unerwünschte Klappern, verursacht durch die gegenseitige Berührung von Magnetaufzeichnungsträger und Gehäuse, verhindern. Bei einer - anders als in der [X.] beschriebenen - überlappenden Lagerung von zwei [X.] bot es sich daher an, die aus der [X.] bekannten [X.] in die für [X.] geläufige und in der Streitpatentschrift auch allein als solche genannte Rosettenhalterung umzugestalten, um unerwünschte Berüh-rungen der [X.] auszuschließen. [X.]amit gelangte der Fachmann zum Gegen-stand des Streitpatents in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung. V. In der Fassung des [X.] ist Patentanspruch 1 hingegen pa-tentfähig. 28 [X.]er Gegenstand von Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich vom Gegenstand des [X.] dadurch, dass ein weiteres Merkmal hinzutritt, dass nämlich die Sitzflächen parallel zur [X.], mithin w[X.]ge-recht auf unterschiedlichen Niveaus, bezogen auf den unteren [X.]eckel, ange-ordnet sind. Zwar mag es sich, wie das Patentgericht dies gesehen hat, für den Fachmann ohne weiteres erschlossen haben, dass geneigte Sitzflächen und in der Höhe zueinander versetzte, zur [X.] parallele Sitzflächen identi-sche Zwecke erfüllen. Er hatte jedoch keine Veranlassung, dieses zusätzliche Merkmal vorzusehen. Alle aus den [X.] bekannten Lösungen sehen ein schräges geneigtes Überlappen der Platten vor. Für die Kombination des teilweisen Überlappens mit einer w[X.]gerechten Relativlage der ersten und zweiten Oberfläche, bezogen auf den unteren [X.]eckel, fand der Fachmann dort kein Vorbild und keine Anregung. [X.]ieser Schritt mag zwar einfach umzusetzen 29 - 15 - gewesen sein, und es mag erkennbar gewesen sein, dass dieselben Zwecke erreicht würden. [X.]er Fachmann fand im Stand der Technik jedoch keine Hin-weise, die ihn zu dieser Ausgestaltung hätten führen können. 30 VI. Patentansprüche 2, 3, 4, 9 und 10, die sich an den Patentanspruch 1 in der Fassung des [X.] anschließen sollen und die weitere Ausgestal-tung des Gegenstands des Streitpatents zum Gegenstand haben, haben mit diesem Bestand. - 16 - 31 VII. [X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 [X.] in Verbin-dung mit § 92 ZPO. Meier-Beck [X.] Mühlens

[X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 14.02.2008 - 2 Ni 1/06 ([X.]) -

Meta

Xa ZR 85/08

29.07.2010

Bundesgerichtshof Xa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2010, Az. Xa ZR 85/08 (REWIS RS 2010, 4357)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4357

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