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PDF anzeigen[X.] ZR 247/03vom3. Februar 2004in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 3. Februar 2004 durch [X.] Richterin Dr. Müller, [X.] [X.], Wellner, [X.] und [X.]:Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision indem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] inBremen vom 8. Juli 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt,daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder dieFortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichenRechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert(§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat sich bei seinerEntscheidung im Rahmen der ihm durch § 529 Abs. 1 ZPO gezogenenGrenzen gehalten; den vorliegenden Gutachten des Sachverständigenist nicht zu entnehmen, daß die endotheliale Hornhautdekompensation,welche die Hornhautverpflanzungen als Nachoperationen erforderlichgemacht hat, als typisches und damit aufklärungspflichtiges Risiko [X.] bei der vorgegebenen Cornea guttata anzusehen war. [X.] zeigt einen entsprechenden Vortrag [X.] vor dem Tatrichter zudem nicht auf. Von einer näherenBegründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 21.483,58 Müller[X.]Wellner[X.]Stöhr
Meta
03.02.2004
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2004, Az. VI ZR 247/03 (REWIS RS 2004, 4751)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4751
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