Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2017, Az. IV ZR 391/16

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 5447

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:130917BIVZR391.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 391/16
vom
13. September
2017
in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende [X.]in [X.], die [X.] [X.], Dr.
Karczewski, die [X.]in Dr.
Brockmöller und den [X.] Dr. Götz

am
13. September 2017

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Klägerin
gegen den Beschluss des [X.]s vom 11.
Juli 2017 wird auf ihre Kosten als unzu-lässig verworfen.

Gründe:

I.
Der [X.] hat mit Beschluss vom 17.
Mai 2017 den Antrag der Klägerin, ihr für das [X.] einen Notan-walt beizuordnen, abgelehnt. Zugleich hat er
die Beschwerde der Kläge-rin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 29.
November 2016 auf ihre Kosten als unzuläs-sig verworfen. Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge der Klägerin nach §
321a ZPO hat der [X.] mit Beschluss vom 11.
Juli
2017 als [X.] verworfen. Hiergegen richtet sich die weitere Anhörungsrüge der Klägerin vom 3.
August 2017 mit dem Antrag, den Beschluss des [X.]s vom 11.
Juli 2017 aufzuheben und den vorangegangenen Be-schluss hinsichtlich der Ablehnung der Bestellung eines Notanwalts so-wie der Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
aufzuheben
sowie antragsgemäß zu entscheiden. Hilfsweise beantragt die Klägerin, ihr zur 1
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3
-

Einlegung und Begründung der Anhörungsrüge einen Notanwalt beizu-ordnen, höchstvorsorglich, ihr wegen der vom [X.] angenommenen Versäumung der Zweiwochenfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.

[X.] Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 3.
August 2017 ist gemäß §
321a Abs.
4 Satz 2 ZPO schon
unzulässig. Sie richtet sich nicht gegen eine Entscheidung im Sinne von §
321a Abs.
1 Satz 1 ZPO. Der [X.] hat bereits die erste Anhörungsrüge der Klägerin gegen seinen Be-schluss vom 17. Mai 2017 mit Beschluss vom 11.
Juli 2017 zurückgewie-sen. Die Entscheidung über die Anhörungsrüge ergeht gemäß §
321a Abs.
4 Satz
4
ZPO durch unanfechtbaren Beschluss. Dieser kann nicht seinerseits mit einer erneuten Anhörungsrüge gemäß §
321a ZPO [X.] werden (vgl. [X.], Beschlüsse vom 4. Oktober 2016 -
VIII [X.] 32/15, juris Rn.
2; vom 6. Juni 2016 -
V [X.] 35/15, juris Rn. 4; [X.] NJW-RR 2011, 430; [X.], Beschluss vom 28.
Oktober 2010 -
4 [X.], juris Rn.
8, 14, 17; [X.]/Vollkommer, ZPO 31.
Aufl. §
321a Rn.
19; [X.], ZPO 22. Aufl. § 321a Rn. 51
f.; [X.]/
[X.]/[X.]/[X.], ZPO 75. Aufl. § 321a Rn. 60; anders
Thole
in Prütting/Gehrlein, ZPO 9.
Aufl. § 321a Rn. 8, 17 bei neuen und eigenständigen Gehörsverletzungen).

Die Anhörungsrüge ist vor allem aber
auch unbegründet (vgl. zu den Voraussetzungen der Notanwaltsbestellung ferner [X.], Beschluss vom 5.
Juli 2017 -
XII ZR 11/17, juris Rn.
8). Der [X.] hat das als über-gangen gerügte Vorbringen, wie er auch bereits im Beschluss vom 2
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4
-

11.
Juli 2017 ausgeführt hat, berücksichtigt und nicht für durchgreifend erachtet.

Über den
weiter hilfsweise gestellten
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für
die Anhörungsrüge bezüglich der Bestellung eines Notanwalts war nicht gesondert zu [X.]. Die diesbezügliche Frist hat die Klägerin (anders als die Frist für die Anhörungsrüge gegen die Verwerfung der Nichtzulassungsbe-schwerde)
nicht versäumt. Sie weist zutreffend darauf hin, dass es für das keinem Anwaltszwang (vgl. [X.], Beschlüsse vom 12.
September 2012 -
XII ZB 18/12, [X.], 1865 Rn.
2; vom 24.
März 2011 -
I [X.] 1/11, NJW-RR 2011, 640 Rn.
3) unterliegende Verfahren auf Bestellung eines Notanwalts

insoweit im [X.]sbeschluss vom 11. Juli 2017 miss-verständlich ausgedrückt

nicht auf die Zustellung bei den früheren Pro-zessbevollmächtigten beim [X.], sondern bei der zweitin-stanzlichen Prozessbevollmächtigten
ankommt. Durch ihre Anhörungsrü-ge vom 16. Juni 2017 war mithin diese Frist gewahrt, so dass insoweit keine Wiedereinsetzung in Betracht kommt. Die Anhörungsrüge ist [X.], wie der [X.] bereits in seinem Beschluss vom 11. Juli 2017

4
-
5
-

ausgeführt hat, in der Sache unbegründet. Der [X.] hat das als über-gangen gerügte Vorbringen der Klägerin berücksichtigt und nicht für durchgreifend erachtet.

[X.]

[X.]

Dr. Karczewski

Dr. Brockmöller

Dr. Götz

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.09.2015 -
7 O 10415/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 29.11.2016 -
6 U 2145/15 -

Meta

IV ZR 391/16

13.09.2017

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2017, Az. IV ZR 391/16 (REWIS RS 2017, 5447)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5447

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IV ZR 391/16

V ZA 35/15

XII ZR 11/17

XII ZB 18/12

I ZA 1/11

6 U 2145/15

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