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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:130617B3STR106.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 106/17
vom
13. Juni 2017
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 13.
Juni 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 29. November 2016,
soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben, jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrecht erhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.]s zurückver-wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schweren [X.] unter Einbeziehung der Strafen aus fünf Vorverurteilungen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Revision, die er auf die in [X.] Form erhobene Rüge der Verletzung materiellen Rechts stützt. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Üb-rigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.
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Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben. Der Strafausspruch hält demgegenüber revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Die [X.] hat bei der Prüfung, ob für die Strafzumessung vom Regelstrafrahmen des §
250 Abs.
2 StGB oder von demjenigen für einen min-der schweren Fall nach §
250 Abs.
3 StGB auszugehen war, ersichtlich zu Las-ten des Angeklagten darauf abgestellt, dass dieser "weder durch eine Provoka-tion des Geschädigten noch durch ein Verhalten der [Mit-]Angeklagten
P.
zur Tat gedrängt" worden sei. Damit hat sie das Fehlen eines mög-lichen Strafmilderungsgrundes
straferschwerend berücksichtigt. Dies ist rechts-fehlerhaft (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 24. August 2016 -
2 [X.], [X.], 84, 85;
Beschluss vom 15. März 2011 -
3 [X.], juris
Rn.
5 mwN).
Die Feststellungen zum Strafausspruch sind rechtsfehlerfrei getroffen und werden von dem [X.] nicht berührt; sie können deshalb [X.] bleiben.
Für die neue Verhandlung weist der [X.] darauf hin, dass auch der [X.] rechtlichen Bedenken begegnet. Wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat, lässt sich den bisherigen [X.] nicht entnehmen, ob die gegen den Angeklagten verhängten [X.] aus den Entscheidungen des [X.] vom 22.
September 2015 und des [X.] vom 4.
November 2015 bereits erledigt sind und wann die entsprechenden Taten begangen worden
waren. Auch hinsichtlich der Verurteilung durch das [X.] vom 23.
Dezember 2015 hat die [X.] keine Feststellungen zum Tatzeitpunkt getroffen, so dass der [X.] nicht beurteilen kann, ob die Einzel-2
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strafen zu Recht in die Bildung der nachträglichen Gesamtstrafe einbezogen wurden oder ob ein Härteausgleich hätte vorgenommen werden müssen. Inso-weit wird das neue Tatgericht ergänzende Feststellungen zu treffen haben.
Becker
Gericke Spaniol
Tiemann Berg
Meta
13.06.2017
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2017, Az. 3 StR 106/17 (REWIS RS 2017, 9635)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 9635
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.