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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
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StR 247/15
vom
4. August 2015
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten schweren Raubes u.a.
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2
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 4. August 2015
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 25.
Februar 2015 nach §
349 Abs.
4 StPO im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.].
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO ver-worfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Diebstahls und versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine dagegen mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts geführte Revision hat im Umfang der Beschluss-formel Erfolg; im Übrigen ist sein Rechtsmittel nach § 349 Abs.
2 StPO unbe-gründet.
Der Strafausspruch kann insgesamt keinen Bestand haben.
1. Das [X.] hat bei der Festsetzung der Strafe im Fall 1 die Vor-aussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB verkannt. Weder die spezial-
noch die ge-neralpräventiven Erwägungen der [X.] tragen die Annahme einer [X.] im Sinne dieser Vorschrift, wie sie von der [X.] beson-ders hervorgehoben worden ist ([X.]). Dies gilt insbesondere vor dem Hin--
3
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tergrund, dass der Angeklagte bislang unbestraft war und sich seit dem 24.
September 2014 in Untersuchungshaft befindet.
2. Darüber hinaus hat die [X.] im Fall 2 bei der Prüfung, ob ein
minder schwerer Fall gemäß
§ 250 Abs.
3 StGB vorliegt, nicht bedacht, dass der [X.] nach § 23 Abs. 2 StGB zusammen mit anderen [X.] die Annahme eines minder schweren Falles begründen kann (dazu und zu der Prüfungsreihenfolge: [X.], Urteil vom 28.
Februar
2013
4 [X.], NStZ
RR 2013,
168; [X.]/[X.]/[X.], Praxis der Strafzumessung, 5. Auflage, Rn. 1122 ff.).
3. Die fehlerhafte Strafzumessung in den beiden Fällen führt zur Aufhe-bung der jeweiligen [X.] und der Gesamtstrafe. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass bei [X.] Würdigung mildere Strafen verhängt worden wären.
Einer Aufhebung von Feststellungen bedurfte es nicht, weil lediglich ein Wertungsfehler vorliegt. Weitere Feststellungen, die allerdings den [X.] nicht widersprechen dürfen, sind möglich.
Schneider
Dölp
König
Berger
Bellay
Meta
04.08.2015
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.08.2015, Az. 5 StR 247/15 (REWIS RS 2015, 7106)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 7106
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