Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.06.2017, Az. 3 StR 106/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 9621

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Gegenstand

Strafzumessung beim schweren Raub


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 29. November 2016, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben, jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrecht erhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes unter Einbeziehung der Strafen aus fünf Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Revision, die er auf die in allgemeiner Form erhobene Rüge der Verletzung materiellen Rechts stützt. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Strafausspruch hält demgegenüber revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

3

Die [X.] hat bei der Prüfung, ob für die Strafzumessung vom Regelstrafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB oder von demjenigen für einen minder schweren Fall nach § 250 Abs. 3 StGB auszugehen war, ersichtlich zu Lasten des Angeklagten darauf abgestellt, dass dieser "weder durch eine Provokation des Geschädigten noch durch ein Verhalten der [Mit-]Angeklagten P.     zur Tat gedrängt" worden sei. Damit hat sie das Fehlen eines möglichen Strafmilderungsgrundes straferschwerend berücksichtigt. Dies ist rechtsfehlerhaft (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 24. August 2016 - 2 [X.], [X.], 84, 85; Beschluss vom 15. März 2011 - 3 [X.], juris Rn. 5 mwN).

4

Die Feststellungen zum Strafausspruch sind rechtsfehlerfrei getroffen und werden von dem [X.] nicht berührt; sie können deshalb bestehen bleiben.

5

Für die neue Verhandlung weist der [X.] darauf hin, dass auch der [X.] rechtlichen Bedenken begegnet. Wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat, lässt sich den bisherigen [X.] nicht entnehmen, ob die gegen den Angeklagten verhängten Geldstrafen aus den Entscheidungen des [X.] vom 22. September 2015 und des [X.] vom 4. November 2015 bereits erledigt sind und wann die entsprechenden Taten begangen worden waren. Auch hinsichtlich der Verurteilung durch das [X.] vom 23. Dezember 2015 hat die [X.] keine Feststellungen zum Tatzeitpunkt getroffen, so dass der [X.] nicht beurteilen kann, ob die Einzelstrafen zu Recht in die Bildung der nachträglichen Gesamtstrafe einbezogen wurden oder ob ein Härteausgleich hätte vorgenommen werden müssen. Insoweit wird das neue Tatgericht ergänzende Feststellungen zu treffen haben.

Becker     

       

Gericke     

       

Spaniol

       

Tiemann     

       

Berg     

       

Meta

3 StR 106/17

13.06.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Lüneburg, 29. November 2016, Az: 33 KLs 4/16

§ 46 StGB, § 250 Abs 2 StGB, § 250 Abs 3 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.06.2017, Az. 3 StR 106/17 (REWIS RS 2017, 9621)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9621

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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