Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2009, Az. XI ZR 242/08

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3379

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 242/08 Verkündet am: 26. Mai 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 26. Mai 2009 durch [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 31. Zivil-senats des [X.] vom 18. Juni 2008 auf-gehoben. Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil der 6. Zivilkammer des [X.] vom 20. Juli 2006 abgeändert. Es wird festgestellt, dass der Kläger der [X.] aus dem zwischen ihnen unter dem 31. Juli/15. August 2000 abgeschlos-senen Darlehensvertrag bis zum Ende des Darlehensvertrages Zinsen in Höhe von nicht mehr als 4% p.a. schuldet. Im Übrigen werden die Klage abgewiesen sowie die Berufung des [X.] und die Revision der [X.] zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Darlehens, das ihm die Beklagte, eine Bank, zur Finanzierung der Beteiligung an einem ge-schlossenen Immobilienfonds gewährt hat. Der Kläger, ein damals 35 Jahre alter Stahlformenbauer, wurde im Juli 2000 in seiner Wohnung von einem Vermittler geworben, sich über einen Treuhänder an dem geschlossenen Immobilienfonds "S.

GbR" (nachfolgend: Fonds) zu [X.]. Zur Finanzierung des [X.]s schloss er mit der [X.] am 31. Juli/15. August 2000 einen Vertrag über ein tilgungsfreies Darle-hen in Höhe von 35.688,89 DM zu einem bis zum 30. August 2005 [X.] effektiven Jahreszins von 9,29%. Die Gesamtlaufzeit des Darlehens ist mit maximal 20 Jahren, der Gesamtbetrag aller Zahlungen bis zum Ende der Zinsbindung mit 11.773,80 DM angegeben. Als Kredit-sicherheiten sieht der Darlehensvertrag unter anderem die Verpfändung des Fondsanteils und die Abtretung einer Kapitallebensversicherung vor. Dem Darlehensvertrag auf einer besonderen Seite beigefügt war eine von dem Kläger gesondert unterschriebene Widerrufsbelehrung nach dem [X.], die unter anderem folgenden Inhalt hat: 2 "Sie können Ihre auf den Abschluß dieses Darlehensvertra-ges gerichtete Willenserklärung binnen einer Frist von einer Woche – schriftlich widerrufen. Der Lauf der Frist beginnt frühestens, wenn Ihnen diese Be-lehrung über Ihr Widerrufsrecht ausgehändigt worden ist, jedoch nicht bevor Sie die von uns gegengezeichnete Aus-fertigung des Darlehensvertrages erhalten haben. - 4 - Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Im Falle des Widerrufs kommen auch die finanzierten [X.] Geschäfte nicht wirksam zustande. – Die vorstehende Belehrung habe/n ich/wir zur Kenntnis ge-nommen." Auf derselben Seite der Widerrufsbelehrung befindet sich der wei-tere, gesondert zu unterschreibende Abschnitt, der ebenfalls vom Kläger unterschrieben wurde: 3 "Jeder Darlehensnehmer erhält eine Mehrfertigung der [X.]. Der Empfang wird hiermit bestätigt." Nach Gegenzeichnung des Darlehensvertrages am 15. August 2000 erhielt der Kläger eine Vertragsausfertigung; auf dessen Weisung zahlte die Beklagte die Darlehensvaluta an den Treuhänder aus. 4 Mit Schreiben vom 31. Januar 2005 widerrief der Kläger den [X.] mit der Behauptung, zur Abgabe der [X.] aufgrund einer Haustürsituation bestimmt worden zu sein. Seine Klage stützt er jedoch vorrangig auf die Unwirksamkeit des [X.] wegen fehlender Gesamtbetragsangabe. Auf jeden Fall [X.] er deshalb nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG in der bis zum 30. Sep-tember 2000 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) lediglich den ge-setzlichen Zinssatz von 4%. 5 Unter Berufung darauf nimmt er die Beklagte auf Rückzahlung der auf das Darlehen geleisteten Zahlungen abzüglich der Fondsausschüt-tungen in Höhe von 4.991,60 • nebst Zinsen [X.] um [X.] gegen [X.] - 5 [X.] der Fondsbeteiligung in Anspruch. Außerdem begehrt er die Fest-stellung, dass der [X.] aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr zustehen. Hilfsweise verlangt er wegen der fehlenden Gesamtbe-tragsangabe im Darlehensvertrag die Feststellung, dass er der [X.] aus dem Darlehensvertrag bis zum Vertragsende Zinsen in Höhe von nicht mehr als 4% p.a. schulde. Die Beklagte erhebt die Einrede der [X.] und wendet unter anderem ein, der Kläger müsste sich weitere [X.] anrechnen lassen. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren [X.] weiter. 7 Entscheidungsgründe: Die Revision ist teilweise begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und - unter Abänderung des landgerichtlichen Ur-teils - zur Verurteilung der [X.] nach dem von dem Kläger in der Be-rufungsinstanz hilfsweise gestellten Feststellungsantrag. 8 [X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 9 - 6 - Dem Kläger stehe kein Rückzahlungsanspruch wegen Nichtigkeit des Darlehensvertrages nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG aF zu. Eine mögliche Nichtigkeit des Vertrages wegen fehlender Gesamtbetragsangabe sei nach § 6 Abs. 2 VerbrKrG aF geheilt worden, weil die Auszahlung der [X.] auf Weisung des [X.] erfolgt sei. Der Kläger könne sein Begehren auch nicht im Wege des Rückforderungsdurchgriffs auf einen Schadensersatzanspruch gegen die Fondsinitiatoren stützen, weil er eine arglistige Täuschung seitens der Fondsinitiatoren oder Gründungsgesell-schafter nicht dargetan habe. Schließlich stehe dem Kläger auch kein Schadensersatzanspruch wegen einer vorsätzlichen Verletzung vorver-traglicher Aufklärungspflichten durch den Vermittler zu. Dessen Äußerung, die Kapitalanlage trage sich durch die Ausschüttungen und steuerliche Ersparnisse selbst, habe lediglich werbenden Charakter. Dass die Mieter-träge der [X.] hinter den Prospektangaben zurückbleiben könn-ten, sei ein allgemein bekanntes Risiko. Auf die fehlende Veräußerbarkeit der Fondsbeteiligung habe der Vermittler im [X.] noch nicht hinwei-sen müssen. Die erstmalig in der Berufungsverhandlung aufgestellte Be-hauptung des [X.], der Vermittler habe ihm die jederzeitige Veräußer-barkeit zugesichert, sei gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zu berück-sichtigen. 10 Der Kläger habe aber seine Darlehensvertragserklärung nach § 1 Abs. 1 HWiG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) wirksam widerrufen. Der Vertragsabschluss beruhe auf einem Hausbesuch des Vermittlers. Der Kläger habe den Vertrag noch im Januar 2005 widerrufen können, weil die Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei und daher die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt habe. Zwar führe der Zusatz, dass auch die finanzierten verbundenen Geschäfte im Falle eines Widerrufs nicht zustande kämen, nicht zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung. 11 - 7 - Dagegen genüge die Erklärung, dass die Widerrufsfrist frühestens begin-ne, wenn die Belehrung über das Widerrufsrecht ausgehändigt worden sei, "jedoch nicht bevor Sie die von uns gegengezeichnete Ausfertigung des Darlehensvertrages erhalten haben", nicht den gesetzlichen Anforde-rungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Die Widerrufsfrist habe nach die-ser Vorschrift - unabhängig vom Erhalt einer Ausfertigung des [X.] - mit der Aushändigung einer Belehrung an den Verbraucher begonnen. Die Belehrung der [X.] sei somit inhaltlich unzutreffend gewesen. Aufgrund dessen könne der Kläger von der [X.] die Rück-abwicklung des gesamten Geschäfts verlangen, weil [X.] und Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft darstellten. Das erstmals in der Berufungsverhandlung erfolgte Vorbringen der [X.], dem Kläger seien höhere als die von ihm in Abzug gebrachten Ausschüttungen zuge-flossen, könne gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zugelassen werden.
I[X.] Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in einem ent-scheidenden Punkt nicht stand. 12 1. Allerdings hat das Berufungsgericht zu Recht in dem Zusatz, dass im Falle des Widerrufs der Darlehensvertragserklärung auch "die finanzierten verbundenen Geschäfte" nicht wirksam zustande kommen, keine unzulässige andere Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 [X.] gesehen. Dies ist nach der Rechtsprechung des Senats zu verneinen, wenn - was nach den nicht angegriffenen, fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall ist - der [X.] und der seiner [X.] dienende Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft i.S. des 13 - 8 - § 9 Abs. 1 VerbrKrG bilden ([X.], 157, [X.]. 11 ff.; Urteil vom 13. Januar 2009 - [X.] ZR 118/08, [X.], 350, [X.]. 26 m.w.[X.]). Dass der mit dem Darlehensvertrag verbundene Vertrag in dem Zusatz zur Wider-rufsbelehrung nicht konkret bezeichnet ist, ist unschädlich; auf die genaue rechtliche Qualifikation und Bezeichnung des verbundenen [X.] kommt es nicht entscheidend an (Senatsurteil vom 13. Januar 2009 aaO). Da die Darlehensvaluta nach dem Darlehensvertrag zur [X.] des Fondsanteils gewährt wurde, war für den Kläger klar, dass mit dem verbundenen Geschäft nur die treuhänderische Fondsbeteiligung gemeint sein konnte. 2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts entspricht aber die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung auch den gesetzlichen Anforde-rungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.]. 14 a) Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt wer-den, dieses auszuüben. Er ist deshalb auch über den Beginn der [X.] eindeutig zu informieren. Um die vom Gesetz bezweckte [X.] zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Wider-rufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten. [X.] sind diesem Zweck entsprechend allerdings Ergänzungen, die ihren Inhalt verdeutlichen ([X.], Urteil vom 4. Juli 2002 - [X.], [X.], 1989, 1991 m.w.[X.]). Hierzu gehört etwa der Zusatz in einer Widerrufsbe-lehrung, dass im Falle des Widerrufs einer Darlehensvertragserklärung auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande kommt ([X.], 157, [X.]. 14 ff.; Urteil vom 11. März 2008 - [X.] ZR 317/06, [X.], 15 - 9 - 828, [X.]. 14 ff.). Nicht zulässig sind Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken ([X.], Urteile vom 8. Juli 1993 - [X.], [X.], 1840, 1841 und vom 4. Juli 2002 - [X.], [X.], 1989, 1991) oder aber gemessen am [X.] einen unrichtigen Inhalt haben, wie etwa der Zusatz, der Widerruf gelte als nicht erfolgt, wenn das Darlehen nicht [X.] zwei Wochen zurückgezahlt werde ([X.], 157, [X.]. 13 m.w.[X.]). b) Nach diesen Maßstäben ist die dem Kläger erteilte Widerrufsbe-lehrung über den Beginn der Widerrufsfrist nicht unwirksam. Wie der [X.] mit Urteil vom 13. Januar 2009 ([X.] ZR 118/08, [X.], 350, [X.]. 15 ff.) für eine gleichlautende Widerrufsbelehrung im Einzelnen ausge-führt hat, ist die im Vergleich zu § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] von den [X.] vereinbarte Verlängerung der Widerrufsfrist wirksam. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist danach insbesondere der Zusatz, wonach die Widerrufsfrist nicht vor Erhalt der von der [X.] gegenge-zeichneten Ausfertigung des Darlehensvertrages beginnt, unschädlich, weil das dadurch bewirkte Hinausschieben des Beginns der Widerrufsfrist dem Interesse des Kunden entspricht (Senat, aaO, [X.]. 17 f.). Weiter ver-stößt der Formulierungszusatz "frühestens" nicht gegen das Deutlich-keitsgebot des § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] (Senat, aaO, [X.]. 19). 16 3. Schließlich ist die Widerrufserklärung auch nicht deshalb [X.], weil sie im unteren Teil des Formulars eine vom Kläger zu unter-zeichnende Empfangsbestätigung enthält. Wie der Senat mit Urteil vom 13. Januar 2009 ([X.] ZR 118/08, [X.], 350, [X.]. 23 ff.) für eine gleich-lautende Widerrufsbelehrung im Einzelnen ausgeführt hat, stellt die [X.] im Verhältnis zur Widerrufsbelehrung keine andere [X.] - 10 - klärung i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 3 [X.], sondern eine eigenständige Erklärung dar. Widerrufsbelehrung und Empfangsbestätigung sind [X.] und räumlich deutlich voneinander getrennt; der Charakter zweier eigenständiger Erklärungen wird durch die jeweils gesondert zu leistenden Unterschriften deutlich. Unter diesen Umständen ist die Empfangsbestäti-gung nicht geeignet, dem Verbraucher die Voraussetzungen und Folgen seines Widerrufsrechts zu verschleiern oder ihn in sonstiger Weise von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten. 4. Die einwöchige Widerrufsfrist begann danach mit Erhalt der von der [X.] gegengezeichneten Ausfertigung des Darlehensvertrags und war bei Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger am 31. Januar 2005 bereits abgelaufen. 18 II[X.] Das angefochtene Urteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, hatte der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und auf den Hilfsantrag des [X.] die Feststellung auszusprechen, dass der Kläger der [X.] aus dem zwischen ihnen geschlossenen Darlehensvertrag bis zum Vertragsende Zinsen in Höhe von nicht mehr als 4% p.a. schuldet. 19 Der formularmäßige Darlehensvertrag weist lediglich den für die Zeit der Zinsfestschreibung berechneten Teilbetrag aus. Damit fehlt es nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bei der hier vorliegen-den sogenannten unechten Abschnittsfinanzierung an der erforderlichen Gesamtbetragsangabe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG 20 - 11 - aF ([X.]Z 159, 270, 274 ff. und Urteil vom 9. Mai 2006 - [X.] ZR 119/05, [X.], 1243, 1246 m.w.[X.]). Aufgrund dessen schuldet der Kläger der [X.] statt des vereinbarten Vertragszinses für die gesamte Vertrags-laufzeit, nicht nur für die Zinsfestschreibungsperiode, lediglich den gesetz-lichen Zinssatz von 4% p.a. (Senatsurteil vom 14. September 2004 - [X.] ZR 11/04, [X.], 2306, 2309). Im Übrigen waren die Klage abzuweisen und die weitergehenden Rechtsmittel zurückzuweisen. 21 [X.] Joeres [X.]
Ellenberger [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.07.2006 - 6 O 393/05 - [X.], Entscheidung vom 18.06.2008 - 31 U 313/06 -

Meta

XI ZR 242/08

26.05.2009

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2009, Az. XI ZR 242/08 (REWIS RS 2009, 3379)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3379

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31 U 313/06

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