Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2017, Az. 4 StR 401/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 16316

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:010217B4STR401.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 401/16

vom
1. Februar
2017
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1.
Februar 2017 ge-mäß §
154 Abs.
2, §
154a Abs.
2, §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Das Verfahren wird gemäß §
154 Abs.
2 StPO eingestellt und die Verfolgung gemäß §
154a Abs.
2 StPO beschränkt,
soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
2.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9.
Mai 2016 im Schuldspruch dahin ge-ändert, dass er wegen unerlaubten Handeltreibens mit [X.] in nicht geringer Menge in 14
Fällen und wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt ist.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
4.
Der Angeklagte hat die übrigen Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen we-gen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 14
Fällen, fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit vorsätz-1
-
3
-
lichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen unerlaubten Entfernens vom Un-fallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, einen [X.] von 21
Monaten der Freiheitsstrafe angeordnet und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Der [X.] stellt das Verfahren auf Antrag des [X.] gemäß §
154 Abs.
2 StPO ein bzw. beschränkt gemäß §
154a Abs.
2 StPO die Verfolgung auf die übrigen Tatvorwürfe, soweit der Angeklagte wegen unerlaub-ten Entfernens vom Unfallort verurteilt worden ist, weil die konkurrenzrechtliche Beurteilung dieser Tat zweifelhaft ist. Zwar werden Verkehrsverstöße, die der Täter im Verlaufe einer einzigen, ununterbrochenen [X.] begeht, nach ständiger Rechtsprechung tateinheitlich verübt (vgl. [X.], Beschluss vom 20.
Februar 2001

4
StR
556/00, [X.], 265, 266
mwN). Hier allerdings könnte entgegen der Auffassung des [X.] ein (weiteres) tat-mehrheitliches Entfernen vom Unfallort gegeben sein, weil sich der Angeklagte nach Beendigung der [X.] zu Fuß vom Unfallort entfernt hat (vgl. [X.], [X.], 113, 114; vgl. auch [X.], Urteil vom 5.
Juni 1973

4
StR
234/73, [X.], 177).
Die Teileinstellung führt zum Wegfall der wegen des unerlaubten Entfer-nens vom Unfallort verhängten Freiheitsstrafe von vier Monaten. Die Gesamt-freiheitsstrafe kann dennoch bestehen bleiben. Angesichts der weiteren Frei-heitsstrafen von vier
Jahren sechs Monaten, vier Jahren vier Monaten, vier [X.] zwei Monaten, achtmal drei Jahren zehn Monaten, zweimal drei Jahren drei Monaten, zwei Jahren neun Monaten und ein Jahr zwei Monaten schließt der 2
3
-
4
-
[X.] aus, dass der Tatrichter ohne die Verurteilung wegen unerlaubten Ent-fernens vom Unfallort eine niedrigere Strafe verhängt hätte.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Bender
Quentin
4

Meta

4 StR 401/16

01.02.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2017, Az. 4 StR 401/16 (REWIS RS 2017, 16316)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16316

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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4 StR 401/16

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