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5 StR 266/13
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 25. Juni 2013
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 25. Juni 2013
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 31. Januar 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe (§
349 Abs. 4 StPO), dass der Angeklagte zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt wird.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Jedoch werden die Gebühr im Revisionsverfahren um 1/6 ermäßigt und der Staatskasse 1/6 der in der [X.] entstandenen gerichtlichen Auslagen und notwen-digen Auslagen des Angeklagten auferlegt.
[X.]e
Das [X.] hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen schweren Raubes in zwei Fällen, schwerer Brandstiftung und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.
Der Gesamtstrafenausspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Das [X.] hat zwar nicht verkannt, dass wegen
vollständiger Verbüßung einer im Jahr 2009 nachträglich gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten ein Härteausgleich zu gewähren ist. Der von ihm vorgenommene Härteausgleich von einem Jahr Freiheitsstrafe wird jedoch dem Ziel des Härteausgleichs, den Angeklagten so zu stellen, wie er bei ei-1
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ner Gesamtstrafenbildung gestanden hätte, schon mit Blick auf das
von der [X.] nicht erkennbar bedachte (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 27.
Januar 2010
5 StR 432/09, [X.]R StGB § 55 Abs. 1
Satz 1 Härteaus-gleich 19, Rn. 12 ff. [X.])
gesamte Strafübel von zehn Jahren und drei Monaten wegen Taten, die lange zurückliegen und ohne das umfassende Geständnis des Angeklagten nicht hätten aufgeklärt werden können, nicht mehr gerecht. Auch der Umstand, dass die genannte Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten erst wenige Wochen vor Durchführung der Hauptverhandlung im gegenständlichen Verfahren
erledigt worden ist und damit die Möglichkeit der Gesamtstrafbildung verhindert hat, drängt zur Ge-währung eines besonders nachhaltigen Härteausgleichs (vgl. auch [X.], [X.] vom 26. Januar 2010
5 [X.], [X.]R StGB § 55 Abs. 1 Satz
1 Härteausgleich 18).
Angesichts der rechtsfehlerfrei zugemessenen Einsatzstrafe von vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe erkennt der Senat unter Zubilli-gung des den vorgenannten Umständen hinreichend Rechnung tragenden Härteausgleichs auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren bei [X.] Entscheidung über die Kosten gemäß § 473 Abs. 4 StPO.
Basdorf Sander Dölp
König Bellay
3
Meta
25.06.2013
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2013, Az. 5 StR 266/13 (REWIS RS 2013, 4795)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 4795
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