Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.12.2015, Az. 2 StR 207/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 161

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[X.]:[X.]:BGH:2015:221215B2STR207.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 [X.]/15
vom
22. Dezember
2015
in der Strafsache
gegen

wegen
[X.]stiftung u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts
und des Beschwerdeführers
am 22.
Dezember
2015
gemäß §
349 Abs.
4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 16.
Januar 2015 mit den [X.].
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen unerlaubten Führens einer Schusswaffe in Tateinheit mit Sachbeschädigung und mit [X.]-stiftung "an Kraftfahrzeugen" in zwei in Tateinheit stehenden Fällen sowie we-gen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes zweier Schusswaffen in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz an Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklag-ten, die er mit der Verletzung sachlichen Rechts begründet; sein Rechtsmittel hat Erfolg.

1
-
3
-

1. Nach den Feststellungen fand der -
insoweit geständige
-
Angeklagte im Jahr 2007 auf dem Dachboden des von ihm gekauften Hauses eine funkti-onstüchtige Repetierbüchse nebst Munition, die er fortan in geladenem und entsichertem Zustand in seinem Schlafzimmer aufbewahrte. Zumindest
am 26.
Dezember 2013 war der Angeklagte zudem im Besitz einer Schrotflinte nebst Munition
(was der Angeklagte bestreitet; Fall
1 der Urteilsgründe).
Am 26.
Dezember 2013 gegen 5.45 Uhr verließ der Angeklagte sein An-wesen, wobei er eine Schrotflinte nebst Munition mit sich führte. Im Ortsbereich setzte er zunächst einen Pkw in [X.]. An anderer Stelle schlug er auf ein wei-teres Fahrzeug ein, schoss mit der Schrotflinte durch dessen Fensterscheibe und zündete es anschließend an, wobei er von Zeugen beobachtet und ange-sprochen wurde, die ihn aber später nicht wiedererkannten. Schließlich schoss er auf dem Marktplatz durch die gläserne Eingangstüre eines
türkischen
Imbis-ses, wobei -
wie von ihm beabsichtigt
-
niemand zu Schaden kam (Fall
2 der Urteilsgründe).
2. Ein wesentliches Indiz für die Täterschaft
des Angeklagten
im Fall 2 der Urteilsgründe hat das [X.] darin gesehen, dass dieser bereits am 27.
April 1998 vom [X.] Meiningen wegen eines ähnlichen [X.]stif-tungsdelikts zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt worden war.
Der [X.] hat dazu ausgeführt:
"Die auf
die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des angefochtenen Urteils hat einen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die [X.] hätte die mit Urteil des [X.] vom 27.
April 1998 er-folgte Verurteilung
des Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von 2
3
4
5
-
4
-
einem Jahr und acht Monaten wegen schwerer [X.]stiftung nicht verwerten dürfen, da insoweit bereits [X.] eingetreten war. Die Tilgungsfrist für diese Verurteilung beträgt nach §
46 Abs.
1 Nr.
4 i.V.m.
Abs.
3 [X.] fünfzehn Jahre zuzüglich der Dauer der verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten, also sechzehn Jahre und acht Monate. Die Frist beginnt mit dem Tag des ersten Urteils, also dem 27.
April 1998 (§
47 Abs.
1 i.V.m. §
36 Satz
1 [X.]). Demzufolge ist mit Ablauf des 26.
Dezember 2014 [X.] eingetreten. Das [X.] greift auch dann ein, wenn die Tilgungsfrist zwar zum Zeit-punkt der neuen Tat noch nicht verstrichen, aber vor Ende der Hauptverhandlung in der Tatsacheninstanz bereits abgelaufen ist ([X.], 30; [X.], 639).
Die [X.] hat bei der Beweiswürdigung ausdrücklich ver-schiedene Parallelen zwischen der Tat, die dem früheren Urteil zugrunde lag, und den nunmehr abgeurteilten [X.]stiftungstaten als Beweisindiz zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt (UA S.
16
f.). Zwar darf nach §
52 Abs.
1 Nr.
2 [X.] eine frühere Tat abweichend von §
51 Abs.
1 [X.] berücksichtigt werden, wenn in einem erneuten Strafverfahren ein Gutachten über den Geistes-zustand des Betroffenen zu erstatten ist und die Umstände der früheren Tat für die Beurteilung seines [X.] von Be-deutung sind. Die Reichweite dieser Verwertungserlaubnis ist aber an den Normzweck des §
52 Abs.
1 Nr.
2 [X.] gebunden; eine zulässig bei der Beurteilung des [X.] berücksichtigte frühere Tat darf daher -
obgleich sie mit der Anhörung des Sach-verständigen gerichtsbekannt geworden ist
-
nicht an anderer Stel-le zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden ([X.], 84 m.w.N.). Dass das Interesse an der Aufklärung des wahren Sachverhalts insoweit hinter dem [X.] des Angeklagten zurücktritt, hat der Gesetzgeber dabei in Kauf genommen. Auch angesichts der Beweislage im Übrigen kann nicht sicher ausgeschlossen werden, dass der Schuldspruch im Fall
2 der Urteilsgründe auf der Verwertung der früheren Verur-teilung beruht. Darüber hinaus hat die [X.] die Vorstrafe des Angeklagten allgemein strafschärfend berücksichtigt (UA S.
19)."

Dem schließt sich der Senat an. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt [X.] hinaus auch zur Aufhebung im Fall
1 der Urteilsgründe.
6
-
5
-
Zwar sind die Feststellungen zum unerlaubten Besitz des Angeklagten an der bei ihm sichergestellten Repetierbüchse nebst Munition von dem Rechtsfehler unbeeinflusst und auch sonst rechtsfehlerfrei getroffen.
Soweit die [X.] in diesem Fall darüber hinaus von einem tateinheitlich begange-nen unerlaubten Besitz des Angeklagten an einer weiteren Schusswaffe
-
nämlich der im
Fall
2 als Tatwaffe verwendeten Schrotflinte
-
ausgegangen ist, beruhen diese Feststellungen jedoch auf einem Rückschluss aus der vom [X.] festgestellten Täterschaft des Angeklagten im Fall
2 und sind daher ebenfalls von dem aufgezeigten Rechtsfehler beeinflusst.
Was die [X.] im Fall
2 der Urteilsgründe anbelangt, wird der neue Tatrichter die dazu erfolgten Rechtsausführungen des [X.] zu beachten haben.
Fischer Appl

Eschelbach

Ott Zeng
7
8

Meta

2 StR 207/15

22.12.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.12.2015, Az. 2 StR 207/15 (REWIS RS 2015, 161)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 161

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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