Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2003, Az. VI ZR 294/02

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4578

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[X.] DES VOLKESANERKENNTNISURTEILVI ZR 294/02Verkündet am:4. Februar 2003Böhringer-Mangold,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] erläßt im schriftlichen Verfahren ge-mäß § 128 Abs. 2 ZPO (Ende der Schriftsatzfrist: 22. Januar 2003) [X.] Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] und [X.]:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil der [X.] vom 27. Juni 2002 aufgehoben.Der Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des [X.] vom 15. Januar 2002 verurteilt, an den Kläger 938,30 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gem. § 1 des [X.] seit dem 19. Januar 2001 zu zahlen.Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91ZPO.Streitwert: 938,30 MüllerWellner[X.][X.]Zoll

Meta

VI ZR 294/02

04.02.2003

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2003, Az. VI ZR 294/02 (REWIS RS 2003, 4578)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4578

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