Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2002, Az. VI ZR 322/02

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2130

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[X.] ZR 322/02vom14. Januar 2003in dem [X.] 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 14. Januar 2003 durch [X.] Richterin Dr. Müller, [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zollbeschlossen:Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision im Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 6. August 2002 wird zurückgewiesen.Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-gen.[X.] Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordert im vorliegenden Fallkeine höchstrichterliche Entscheidung. Eine Divergenz ist nicht aufgezeigt (vgl.hierzu [X.], Beschlüsse vom 29. Mai 2002 - [X.] - NJW 2002, 2473;vom 11. Oktober 2002 - [X.] - ZIP 2002, 2148 ff.). In der [X.] kein abstrakter Rechtssatz aufgestellt, der von einem in anderen Entschei-dungen eines höheren oder gleichgeordneten Gerichts aufgestellten Rechtssatzabweicht. Auch eine symptomatische Bedeutung der behaupteten [X.], die eine höchstrichterliche Leitsatzentscheidung erfordern würde, ist nichtersichtlich.2. Ebensowenig rechtfertigt die behauptete Verletzung des [X.] Beklagten auf rechtliches Gehör die Zulassung der Revision. Die Be-schwerdeerwiderung weist mit Recht darauf hin, daß dem Beweisantrag des- 3 -Beklagten nicht entsprochen worden ist, weil es der Beklagte versäumt hat,trotz seiner Sachkunde seine Bedenken gegen das von der Klägerin vorgelegtePrivatgutachten zu substantiieren. Das Berufungsgericht hat sich entgegen demVorwurf der Nichtzulassungsbeschwerde in seiner Überzeugungsbildung nichtauf das vorprozessual eingeholte Privatgutachten als Beweismittel gestützt. [X.] sich seine Überzeugung gebildet auf der Grundlage des durch das Privat-gutachten urkundlich belegten Vortrages der Klägerin, den der Beklagte zuge-standen hat, soweit ihm ein Diagnoseirrtum angelastet worden ist, und den erim übrigen nicht substantiiert bestritten hat.Ein offenkundiger, klar zutage tretender [X.], der den [X.] in seinen Verfahrensgrundrechten verletzte, ist im vorliegenden Falldeshalb nicht gegeben (vgl. [X.], Beschluß vom 25. Juli 2002 - [X.]/02 -WM 2002, 1899 f.). Art. 103 Abs. 1 GG verbietet es nicht, das Vorbringen einesVerfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts au-ßer Betracht zu lassen. Auch wenn das einfache Recht dabei nicht in jeder Hin-sicht richtig angewandt worden wäre, ist der davon Betroffene deshalb nochnicht in seinem Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl.[X.] 70, 288, 294).- 4 -3. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen(§ 97 Abs. 1 ZPO).Beschwerdewert: 357.904,31 Müller [X.] Diederichsen Pauge Zoll

Meta

VI ZR 322/02

25.07.2002

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2002, Az. VI ZR 322/02 (REWIS RS 2002, 2130)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2130

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