Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17.02.2010, Az. I R 79/08

1. Senat | REWIS RS 2010, 9328

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Gegenstand

Verdeckte Gewinnausschüttung - Prüfung der Angemessenheit einer Gesellschaftergeschäftsführervergütung - Erstattung von Einkommensteuer-Nachzahlungen des Gesellschaftergeschäftsführers durch die Kapitalgesellschaft - Nicht abziehbarer Betriebsaufwand bei Betriebsbesichtigung mit anschließendem Besuch eines Bundesliga-Fußballspiels - Abgrenzung zu Sponsoringaufwand


Leitsatz

1. NV: Wird die Struktur der Vergütung eines Gesellschafter-Geschäftsführers nach den Maßgaben einer (folgenlos gebliebenen) Beanstandung einer Vor-Betriebsprüfung umgestellt (hier: Erhöhung des Anteils der Festvergütung), hindert das eine Fremdvergleichsprüfung durch das FA auch dann nicht, wenn sich die Vergütungshöhe im Ergebnis nicht verändert .

2. NV: Von den Gesamtaufwendungen einer Veranstaltung für Kunden können abgrenzbare Aufwendungen als Geschenkaufwendungen anzusehen sein (hier: Betriebsbesichtigung mit anschließendem Besuch eines Bundesliga-Fußballspiels) .

Tatbestand

1

I. Streitig ist der einkommenserhöhende [[[[X.].].].]nsatz von verdeckten Gewinnausschüttungen --vG[[[[X.].].].]-- (Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers; Erstattung nachzuzahlender Einkommensteuer) und von nicht abziehbaren [[[[X.].].].]etriebsausgaben ([[[[X.].].].]etriebsbesichtigung mit anschließendem [[[[X.].].].]esuch eines Spiels der Fußball-[[[[X.].].].]undesliga).

2

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine im [[[[X.].].].]pril 1988 errichtete GmbH, betrieb in den Streitjahren 1998 bis 2000 einen …handel mit bis zu 52 [[[[X.].].].]rbeitnehmern. Der Errichtung der Klägerin waren [[[[X.].].].]eratungen der späteren Gesellschafter [[[[X.].].].], [[[[X.].].].] und [[[[X.].].].] vorausgegangen, wie "die Idee von ... ([[[[X.].].].]), nämlich ein …handel, realisiert werden kann"; es bestand Einigkeit, dass [[[[X.].].].] "als [[[[X.].].].]elohnung für seine [X.] eine zusätzliche Vergütung zugestanden werden" sollte, die erst gezahlt werden sollte, "wenn die [[[[X.].].].] schreibt und die [[[[X.].].].]nfangsverluste ausgeglichen sind. Sie wird auf 3 % des jährlichen Umsatzes festgelegt." Die [[[[X.].].].]eteiligung an der Klägerin übernahmen zunächst [[[X.].].] --die Tochter von [[[[X.].].].]-- zu 52 % und [[[[X.].].].] und [[[[X.].].].] zu je 24 %; zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer wurde [[[[X.].].].] bestellt. Nach [[[[X.].].].]nteilsübertragungen, die jeweils zum Nennwert stattfanden, waren in den Streitjahren beteiligt [[[[X.].].].] zu 84 %, [[[X.].].] und [[X.].] von [[[[X.].].].]-- zu je 8 %, bzw. ab dem 17. Dezember 1998 [[[[X.].].].] mit 52 % und [[[X.].].] und [X.] zu je 24 %.

3

Die Klägerin erzielte in den Streitjahren --bei Umsätzen von 27,4 Mio. [X.] bis 38,1 Mio. [X.]-- [X.] von 391.000 [X.] (1998), 614.000 [X.] (1999) bzw. einen Jahresfehlbetrag von 3.000 [X.] (2000). Das an [[[[X.].].].] gezahlte Geschäftsführergehalt --zunächst 24.000 [X.], später 28.000 [X.], zuletzt 70.000 [X.] [X.] Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Tantieme und [X.] betrug 526.462 [X.] (1998), 595.794 [X.] (1999) bzw. 1.144.625 [X.] (2000), die Vergütung für die Überlassung der Geschäftsidee --ab Fälligkeit (1995) auf 1,5 % des [X.], maximal 50 % des Jahresüberschusses vor Steuern festgesetzt-- 808.853 [X.] (1998), 975.701 [X.] (1999) bzw. 3.978 [X.] (2000). [[[[X.].].].] hatte 1996 ein Wirtschaftsgut "Geschäftsidee" mit einem Wert von 5.644.800 [X.] in ein Einzelunternehmen ("Überlassung der Geschäftsidee") eingelegt und nahm dort insoweit eine [[[[X.].].].]bsetzung für [[[[X.].].].]bnutzung von 225.800 [X.] p.a. in [[[[X.].].].]nspruch.

4

Eine [[[[X.].].].]ußenprüfung für die Vorjahre (1995 bis 1997) führte zu dem Ergebnis, die Vergütung für die Überlassung der Geschäftsidee als [[[[X.].].].]estandteil der Geschäftsführervergütung und die Gesamtvergütung des [[[[X.].].].] als angemessen anzusehen. Der zwischenzeitlich zuständig gewordene [[[[X.].].].]eklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --F[[[[X.].].].]--) verpflichtete sich, diese [[[[X.].].].]bsprache mitzutragen. In einem [[[[X.].].].]ktenvermerk vom 20. September 2000 über eine amtsinterne [[[[X.].].].]esprechung heißt es u.a.: "[[[[X.].].].]uf GmbH-Seite sind die erforderlichen Folgerungen unverzüglich zu beschließen und umzusetzen, damit sich mit Wirkung ab VZ 2000 die prüfungsrelevanten Grundfragen nicht mehr ergeben, bzw. grundlegend neu stellen. [...] [X.] werden ... sowohl von der [X.] vollinhaltlich mitgetragen, als auch nach dem örtlichen [X.] als Folge des [[[[X.].].].]ezugs neuer Firmengebäude ... durch das Finanzamt ... Dies gilt ausdrücklich über den Prüfungszeitraum hinaus bis einschl. Veranlagungszeitraum 1999."

5

In einer --auf dem [[[[X.].].].]eschluss einer Gesellschafterversammlung vom 13. März 2000 basierenden-- Vereinbarung vom 5. Juli 2000 "zur Änderung und Ergänzung von Verträgen und Vereinbarungen" heißt es u.a.: "1. Vereinbarung vom 1.12.1987 über die Vergütung für die Überlassung der [X.]: Das Gutachten ... bestätigt das Vorliegen eines bewertbaren immateriellen Wirtschaftsgutes. Die mit der [[[[X.].].].]usnutzung der [X.] auch in Zukunft zu erzielenden Gewinne rechtfertigen die Zahlung einer Überlassungsvergütung. Es wird jedoch nicht verkannt, dass auf Grund der bisher umsatzabhängigen [[[[X.].].].]erechnung die Vergütung den [[[[X.].].].]harakter von Umsatztantiemen haben könnte. Eine solche wird aber von der [X.] nur sehr eingeschränkt anerkannt. Die Parteien vereinbaren aus diesem Grund ab dem [X.] eine ertragsabhängige Vergütung in Höhe von jährlich 5 vom Hundert des Jahresüberschusses vor Ertragsteuern. 2. Geschäftsführer-Vertrag vom 2.1.1990 einschließlich aller späteren Änderungen: Paragraph 4 erhält folgende Fassung: (1) Der Geschäftsführer erhält ab dem [X.] ein Jahresgehalt i.H. von 840 000,00 [X.] [...]. (2) Die jährliche Gehaltsanpassung erfolgt in gleicher Höhe und zum selben Zeitpunkt wie bei den Gehältern der anderen leitenden [[[[X.].].].]ngestellten. (3) Der Geschäftsführer erhält eine jährliche Tantieme in Höhe von 50 % des Jahresüberschusses vor Gewerbe- und Körperschaftsteuer. ..."

6

Darüber hinaus sollte die Klägerin die aus der Nachversteuerung der "[X.]" entstehenden Einkommensteuern und Nebenabgaben des [[[[X.].].].] zahlen, die Pensionszusage wurde auf ein monatliches Ruhegehalt von 8.000 € (vorher: 8.000 [X.]) erhöht, und aufgrund der Umqualifizierung der "[X.]" in Einkünfte aus nichtselbständiger [[[[X.].].].]rbeit wurden für 1995 bis 1999 höhere Tantiemen in [[[[X.].].].]ussicht gestellt.

7

Die Klägerin legte dem F[[[[X.].].].] die [[[[X.].].].]npassungsverträge unter dem 27. September 2000 und mit Hinweis auf einen voraussichtlichen "Gewinn vor Steuern von mehr als einer Million [X.]" als "[[[[X.].].].]itte um Stellungnahme zur Höhe der [[[[X.].].].]ezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers" vor. Das F[[[[X.].].].] antwortete am 29. September 2000 unter dem [[[[X.].].].]etreff "[[[[X.].].].]ngemessenheit der [[[[X.].].].]ezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers":

8

"[[[[X.].].].]us steuerlicher Sicht sehe ich nach der Vertragsgestaltung die Höhe der [X.] als angemessen an; vorbehaltlich zukünftig anderslautenden Verwaltungsanweisungen und anderslautender Rechtsprechung. Ich weise noch darauf hin, dass es sich hierbei nicht um eine verbindliche Zusage außerhalb des [X.] der §§ 204 ff. [[[[X.].].].] und § 42e EStG im Sinne des Erlasses des Ministers der Finanzen des [X.] vom 29. November 1996 - [[[[X.].].].]/II - 268/86 - S 0430 [[[[X.].].].] - handelt."

9

[[[[X.].].].]m 5. [[[[X.].].].]pril 2001 begehrte die Klägerin unter Hinweis auf §§ 204 ff. der [[[[X.].].].]bgabenordnung ([[[[X.].].].]) und das (zwischenzeitlich außer [[[[X.].].].] gesetzte, vgl. Schreiben des [[[[X.].].].]undesministeriums der Finanzen --[[[[X.].].].]MF-- vom 29. Dezember 2003, [[[[X.].].].]St[[[[X.].].].]l I 2003, 742) [[[[X.].].].]MF-Schreiben vom 21. Februar 1990 ([[[[X.].].].]St[[[[X.].].].]l I 1990, 146) eine verbindliche [[[[X.].].].]uskunft u.a. "darüber, ob die im Sinne der Vereinbarungen mit der [[[[X.].].].]etriebsprüfung geänderten Vertragsbeziehungen auch künftig steuerlich anerkannt werden". [[[[X.].].].]ls [[[[X.].].].]usgangspunkt wird geschildert, dass die Finanzverwaltung die [[[[X.].].].]ngemessenheit der [X.] des Gesellschafter-Geschäftsführers bis einschließlich Kalenderjahr 1999 anerkannt habe. [[[[X.].].].]m 24. [[[[X.].].].]pril 2001 fand beim F[[[[X.].].].] eine [[[[X.].].].]esprechung statt, in der --nach einem Vermerk des F[[[[X.].].].]-- die Klägerin den [[[[X.].].].]ntrag auf verbindliche [[[[X.].].].]uskunft nicht mehr aufrecht erhalten hat; vielmehr solle umgehend eine [[[[X.].].].]ußenprüfung durchgeführt werden.

Das F[[[[X.].].].] veranlagte die Klägerin im [[[[X.].].].]nschluss an die [[[[X.].].].]ußenprüfung in der Weise, dass die Geschäftsführervergütung 2000 (Festgehalt [840.000 [X.]], Sachbezug für PKW [21.861 [X.]], Tantieme [94.533 [X.]], "[X.]" [3.978 [X.]] und fiktive Jahresnettoprämie [200.668 [X.]] - insgesamt 1.161.040 [X.]) teilweise als vG[[[[X.].].].] berücksichtigt wurde (unangemessene Vergütung: 657.062 [X.]). Insoweit hatte das F[[[[X.].].].] auf der Grundlage eines externen [[[[X.].].].]etriebsvergleichs (1. Gehaltsstruktur nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion [X.]: [[[[X.].].].]andbreitenbereich 290.000 bis 350.000 [X.]; 2. Gehaltsstrukturuntersuchung [[[[X.].].].][[[[X.].].].]E: Höchstwert 406.000 [X.], [X.] 176.160 [X.]) einen Vergleichswert von 350.000 [X.] ermittelt, den es --betriebsintern mit [[[[X.].].].]lick auf die [X.] des [X.] um 150.000 [X.] erhöhte, ebenso um die "[X.]" (3.978 [X.]). Darüber hinaus berücksichtigte das F[[[[X.].].].] die als [[[[X.].].].]etriebsausgaben erfassten Erstattungen von Einkommensteuer-Nachzahlungen des [[[[X.].].].] (für 1996 bis 1998 in Höhe von 677.638 [X.] und für 1999 in Höhe von 324.714 [X.], insgesamt 1.002.352 [X.]) als vG[[[[X.].].].] (Gesamtbetrag der vG[[[[X.].].].] hiernach: 1.659.414 [X.]). Im Übrigen wurden [[[[X.].].].]ufwendungen für den Erwerb von besonderen Eintrittskarten zu [[[[X.].].].]undesliga-Spielen des … (jeweils an 5 Spieltagen pro Saison bis zu 25 Karten je 400 [X.] - mit [[[[X.].].].]egrüßung durch den Vorstand, Stadionführung, [[[[X.].].].]ewirtung in [X.], Eintritt zu den Fußballspielen und Incentives) --für Kunden und potenzielle Neukunden, verbunden mit einer [[[[X.].].].]etriebsführung bei der [X.] mit dem nicht auf eine [[[[X.].].].]ewirtung entfallenden (vom F[[[[X.].].].] geschätzten) Teil des [X.] als nach § 4 [[[[X.].].].]bs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht abziehbare [[[[X.].].].]etriebsausgaben angesehen (1998: 14.867 [X.]; 1999: 50.740 [X.]; 2000: 82.924 [X.]); auf dieser Grundlage kam es zudem zu einer Kürzung der Vorsteuerbeträge. Im Einspruchsverfahren erging ein Änderungsbescheid zur Körperschaftsteuer 2000, mit dem die vG[[[[X.].].].] um 50.000 [X.] herabgesetzt wurde (angemessene [X.] nunmehr 553.978 [X.]). Die Klage blieb erfolglos (Finanzgericht --FG-- des [X.], Urteil vom 26. Juni 2008  1 K 1208/03, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2008, 1742).

Die Klägerin rügt die Verletzung materiellen und formellen Rechts.

Das F[[[[X.].].].] beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung ([X.]O). Der [X.] hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

1. Der einkommenserhöhende Ansatz von vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des [X.] ([X.]) im angefochtenen Steuerbescheid hält sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach den Angriffen der Revision stand.

a) Nach § 8 Abs. 3 Satz 2 [X.] darf eine vGA das steuerlich zu erfassende Einkommen einer Körperschaft nicht mindern. vGA in diesem Sinne sind nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s [X.] und verhinderte [X.], die nicht auf einer offenen Gewinnausschüttung beruhen, sich auf den Unterschiedsbetrag i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG auswirken und durch das [X.]sverhältnis veranlasst sind (z.B. [X.]surteile vom 19. Januar 2000 [X.], [X.], 107, [X.], 545; vom 15. März 2000 [X.], [X.], 330, [X.], 504; vom 9. August 2000 I R 12/99, [X.], 274, [X.] 2001, 140). Dazu gehören insbesondere einem [X.]er-Geschäftsführer gezahlte Vergütungen, die ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter (§ 43 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die [X.]en mit beschränkter Haftung) einem gesellschaftsfremden Geschäftsführer unter ansonsten vergleichbaren Verhältnissen nicht gewährt hätte ([X.]surteil vom 27. März 2001 [X.], [X.], 228, [X.] 2002, 111).

Für die Bemessung der angemessenen Bezüge eines [X.]er-Geschäftsführers gibt es keine festen Regeln. Der angemessene Betrag ist vielmehr im Einzelfall durch Schätzung zu ermitteln. Bei dieser Schätzung ist zu berücksichtigen, dass häufig nicht nur ein bestimmtes Gehalt als angemessen angesehen werden kann, sondern der Bereich des Angemessenen sich auf eine gewisse Bandbreite von Beträgen erstreckt. Unangemessen im Sinne einer vGA sind dann nur die Bezüge, die den oberen Rand dieser Bandbreite übersteigen (vgl. [X.]surteile vom 27. Februar 2003 [X.], [X.], 241, [X.] 2004, 132, und [X.], 81/01, [X.] 2003, 1346; vom 4. Juni 2003 [X.], [X.], 494, [X.] 2004, 136, und [X.], [X.], 500, [X.] 2004, 139; vom 26. Mai 2004 [X.]/03, [X.] 2005, 77, jeweils m.w.[X.]). Wo im konkreten Einzelfall die hiernach zu bestimmende (Ober-)Grenze zwischen (noch) angemessenen und (schon) unangemessenen Gesamtbezügen verläuft, ist eine Frage, deren Beantwortung dem [X.] vorbehalten ist (§ 96 Abs. 1 Satz 1 [X.]O). Dabei zählt es zum Bereich der vom [X.] zu treffenden Sachverhaltsfeststellungen, welchen Kriterien der Vorrang zur Beurteilung der Angemessenheit der Geschäftsführervergütung im Einzelfall beizumessen ist. Vorausgesetzt, die Erkenntnisse des [X.] sind nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen und verstoßen nicht gegen Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze, ist das Revisionsgericht hieran gebunden (vgl. § 118 Abs. 2 [X.]O). Das gilt unabhängig davon, ob sich aus den vorhandenen Schätzungsgrundlagen gleichermaßen andere Beträge hätten ableiten lassen.

Das [X.] ist von diesen Grundsätzen rechtsfehlerfrei ausgegangen. Es hat sich die Schätzung des [X.] zu Eigen gemacht und damit die Gesamtausstattung des [X.]er-Geschäftsführers einem betriebsexternen Fremdvergleich unterzogen (Gehaltsstrukturuntersuchungen unter Berücksichtigung einer Bandbreitenbetrachtung) und unter einem betriebsinternen Aspekt (Gesamtausstattung des Prokuristen) eine weitere Erhöhung vorgenommen (zu den Fremdvergleichsmaßstäben s. z.B. [X.]surteil in [X.] 2003, 1346). Das Ergebnis, einen Teil der Vergütung des [X.]er-Geschäftsführers als unangemessen hoch und damit insoweit als durch das [X.]sverhältnis veranlasst zu würdigen, hält den allein gegen die entsprechende tatrichterliche Überzeugungsbildung gerichteten Angriffen der Revision stand. Dass die Klägerin die Gesamtvergütung als angemessen ansieht, begründet keinen Rechtsfehler der Würdigung des [X.]. Ebenso ist es angesichts der nur bis einschließlich 1999 geltenden Verständigung der Beteiligten nicht als rechtsfehlerhaft anzusehen, dass im Streitjahr 2000 eine Angemessenheitsprüfung zu einem Ansatz von vGA führt, obgleich sich die Höhe der Gesamtvergütung (bei unterschiedlichen Einzel-Komponenten) im Vergleich der Jahre 1999 und 2000 nur unwesentlich verändert hat. Aus dem Umstand, dass das [X.] unter Hinweis auf eine nicht anzuerkennende "[X.]" eine Neugestaltung der Vergütungsvereinbarung verlangt hat, kann die Klägerin keinen "Bestandsschutz" zur Angemessenheit der zukünftigen Vergütungshöhe ableiten. Im Übrigen gehen die Angriffe der Revision, die das Ziel haben, zu einer steuerrechtlichen Anerkennung der Zahlung einer gesonderten "[X.]" an den Geschäftsführer zu kommen, fehl, da das [X.] --im Anschluss an das [X.]-- die von der Klägerin in ihrer Gewinnermittlung als entsprechende Vergütungen berücksichtigten Zahlungen des [X.] aus der Angemessenheitsprüfung ausdrücklich ausgesondert und nicht als vGA qualifiziert hat.

b) Dem Ansatz der vGA steht keine verbindliche Zusage des [X.] entgegen, die [X.] im Streitjahr 2000 steuerlich vollen Umfangs anzuerkennen. Auch eine Bindungswirkung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben bestand nicht.

Soweit die Klägerin auf das Schreiben des [X.] vom 29. September 2000 verweist, deren Inhalt nach "die Höhe der Gesamtvergütung als angemessen" angesehen wird ("vorbehaltlich zukünftig anderslautenden Verwaltungsanweisungen und anderslautender Rechtsprechung"), hat das [X.] ohne Rechtsfehler darauf verwiesen, dass insoweit nach dem Gesamtinhalt des Schreibens weder von einer verbindlichen Zusage nach § 204 AO noch von einer verbindlichen Auskunft im Sinne des BMF-Schreibens vom 24. Juni 1987 ([X.], 474) i.d.F. des BMF-Schreibens in [X.], 146 oder einer tatsächlichen Verständigung im Sinne der Rechtsprechung des [X.] --BFH-- (z.B. Urteil vom 11. Dezember 1984 VIII R 131/76, [X.], 549, [X.] 1985, 354) gesprochen werden kann. Denn das [X.] hat in diesem Schreiben ausdrücklich hervorgehoben, dass eine Auskunft mit Bindungswirkung --die nach dem BMF-Schreiben in [X.], 474 für den Bereich der Feststellung der Grenzpunkte für das Handeln eines ordentlichen Geschäftsleiters ausdrücklich ausgeschlossen [X.] nicht beabsichtigt war. Die (frühere) Verständigung zwischen den Beteiligten bezog sich ausdrücklich nur auf den Prüfungszeitraum der Vorprüfung und die Folgejahre 1998 und 1999. Ein weiter gehender Vertrauensschutz der Klägerin scheitert schon daran, dass eine Vertrauensdisposition der Klägerin unter Hinweis auf die Auskunft des [X.] zu den schon vollzogenen Vertragsänderungen nicht ersichtlich ist. Im Übrigen hat das [X.] den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft vom 5. April 2001 nach seinem objektiven Erklärungsgehalt zutreffend dahin gewertet, dass sich das Auskunftsbegehren nicht nur auf Veranlagungszeiträume ab 2001, sondern schon auf den Veranlagungszeitraum der Vertragsänderungen --das Streitjahr 2000-- richtete, die Klägerin dem Schreiben des [X.] vom 29. September 2000 daher keine bindende Wirkung beigemessen hat. Die gegenteilige Sicht der Klägerin vermag den [X.] nicht zu überzeugen.

c) Das [X.] hat auch ohne Rechtsfehler die Erstattung der Einkommensteuer-Nachzahlungen des A als vGA angesetzt.

Zwar hat ausweislich des angefochtenen Urteils die Klägerin diese Zahlung damit erläutert, dass die zusätzliche Einkommensteuerbelastung des A auf die Anpassung des Vertrages über die "[X.]" zurückgehe. Einem im Bereich der Veranlassungsprüfung bei der vGA maßgebenden Fremdvergleich entspricht es aber nicht, dem als Vertragspartner der Kapitalgesellschaft auftretenden [X.]er-Geschäftsführer das Risiko einer steuerrechtlichen Anerkennung einer Vereinbarung durch einen Ausgleich von nachträglich entstandenen Einkommensteuerschulden abzunehmen. Dass die steuerrechtliche Würdigung einer Vereinbarung zugleich die Besteuerung der Kapitalgesellschaft und die des Vertragspartners trifft, führt aus der Sicht der Klägerin nach der Maßgabe eines Handelns eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters nicht dazu, die Ausgleichszahlungen als betrieblich veranlasst anzusehen.

2. Der einkommenserhöhende Ansatz von nichtabziehbaren Betriebsausgaben i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 [X.] in den angefochtenen Steuerbescheiden hält sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach den Angriffen der Revision stand.

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG dürfen Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, den Gewinn mindern, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 75 DM nicht übersteigen. "Geschenk" in diesem Sinne ist eine unentgeltliche Vermögenszuwendung; dazu müssen beide Seiten über die Unentgeltlichkeit einig sein. Einladungen zu Veranstaltungen und Bewirtungen, mit denen das Ziel verfolgt wird, eine konkrete Gegenleistung des Eingeladenen zu fördern, sind daher keine Geschenke (BFH-Urteil vom 18. Februar 1982 [X.]/78, [X.], 206, [X.] 1982, 394; [X.]surteil vom 23. Juni 1993 [X.], [X.], 521, [X.] 1993, 806). Ist die Gegenleistung hingegen nicht hinreichend konkretisiert, soll vielmehr mit der Zuwendung das Wohlwollen des Bedachten errungen werden, liegt ein Geschenk vor, auch wenn der Geber daraus Vorteile für seinen Betrieb ziehen will (BFH-Urteil in [X.], 206, [X.] 1982, 394; [X.] Bremen, Urteil vom 7. März 2000  200088[X.], E[X.] 2000, 724).

Dass das [X.] auf dieser Grundlage einen nicht auf die Bewirtung entfallenden (geschätzten) Teil der Aufwendungen als Geschenk (Kartenpreis für [X.] und Besuch des Fußballspiels) gewürdigt hat, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn die Teilnehmer mussten eine konkrete Gegenleistung für die Zuwendung des geldwerten Vorteils nicht erbringen. Entgegen der Ansicht der Revision schließt auch der Umstand, dass Kunden bzw. potenzielle Neukunden als Teilnehmer auftraten und dass vor jedem [X.] eine Betriebsführung bei der Klägerin stattfand, die Qualifizierung als Geschenk i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht aus; er eröffnet vielmehr erst die Würdigung, dass aus der Sicht der Klägerin ein betrieblicher --und nicht ein gesellschaftlicher-- Anlass für die Aufwendungen bestand. Dass der [X.] dafür ausschlaggebend sein konnte, dass die Teilnehmer der Einladung in den Betrieb gefolgt sind, steht einer Behandlung als "Geschenk" ebenfalls nicht entgegen.

Schließlich ist auch eine einkommensmindernde Berücksichtigung der Aufwendungen als Sponsoringaufwand im Sinne des BMF- Schreibens vom 18. Februar 1998 (BStBl I 1998, 212) ausgeschlossen, da die Aufwendungen nicht als Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen zur Förderung bestimmter Personen oder Personengruppen und/oder Organisationen verstanden werden können, mit denen regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden. Denn mit den auf den Besuch im Fußballstadion entfallenden Aufwendungen war nicht die Begünstigung des Fußballvereins, sondern des Teilnehmers der betrieblichen Veranstaltung bezweckt.

3. Der Ansatz nicht abziehbarer Betriebsausgaben i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG führt zu einer Vorsteuerkürzung gemäß § 15 Abs. 1a Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes i.d.F. der Streitjahre, was in der Sache zwischen den Beteiligten nicht streitig ist.

4. Auch die Hilfsanträge können der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Soweit die Klägerin begehrt, die "[X.]" abweichend von der am 5. Juli 2000 getroffenen Änderungsvereinbarung nicht als Teil der Gesamtvergütung des Geschäftsführers anzusehen, widerspricht dies im Hinblick auf die [X.] nach dem Vertragsschluss der zivilrechtlich wirksam abgeschlossenen und anschließend tatsächlich vollzogenen Vereinbarung. Soweit die Vergütung nach der Ursprungsvereinbarung (bis Ende Juni 2000) geschuldet war, hat das [X.] den einkommenserhöhenden Ansatz einer vGA befürwortet und dabei darauf verwiesen, dass eine Beschreibung, in der konkret definiert oder auch nur grob fixiert gewesen sei, worin die Geschäftsidee bestanden habe oder wie sie umzusetzen sei, bei der Gründung der [X.] nicht vorgelegen habe; eine solche Beschreibung sei vielmehr erst durch das von der Klägerin vorgelegte Gutachten vom 15. Februar 2000 erfolgt. Auf dieser Grundlage wäre nach der Maßgabe des Handelns eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters eine Vergütung an einen gesellschaftsfremden Dritten nicht gezahlt worden. Diese tatsächliche Würdigung der Sachumstände im Zusammenhang mit der Gründung der Klägerin hält --mit der Folge einer Bindungswirkung für das Revisionsverfahren gemäß § 118 Abs. 2 [X.]O-- einer rechtlichen Nachprüfung stand. Sie ist unter Berücksichtigung der von den Geschäftsgründern geschlossenen Vereinbarungen jedenfalls als möglich anzusehen; ein Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze ist nicht ersichtlich.

5. Die von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor.

Soweit die Klägerin unzureichende Sachaufklärung durch das [X.] rügt und dabei auf den ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag verweist, "im Bedarfsfalle ein weiteres Gutachten ... Geschäftsidee einzuholen", kann ein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel schon deshalb nicht vorliegen, weil die "[X.]" nicht als einkommenserhöhende vGA angesetzt wurde. Im Übrigen war das [X.] --unabhängig von der Formulierung des [X.] nicht zur Einholung eines (weiteren) Gutachtens gehalten; das [X.] hat als maßgeblich angesehen, dass eine Beschreibung, in der konkret definiert oder auch nur grob fixiert gewesen sei, worin die Geschäftsidee bestanden habe oder wie sie umzusetzen sei, nicht vorgelegen habe (s. bereits zu [X.]). Für diesen Sachumstand der zeitnahen Konkretisierung bzw. Fixierung war ein (weiteres) Gutachten nicht beweiserheblich.

Entgegen der Revision ist der Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht dadurch berührt, dass das [X.] zu einer aus ihrer Sicht unzutreffenden Sachverhaltswürdigung gekommen ist.

Die weiteren von der Klägerin erhobenen Verfahrensmängel hält der [X.] ebenfalls für unbegründet, was keiner weiteren Begründung bedarf (§ 126 Abs. 6 Satz 1 [X.]O).

Meta

I R 79/08

17.02.2010

Bundesfinanzhof 1. Senat

Beschluss

vorgehend Finanzgericht des Saarlandes, 26. Juni 2008, Az: 1 K 1208/03, Urteil

§ 8 Abs 3 S 2 KStG 1999, § 4 Abs 5 S 1 Nr 1 EStG 1997, § 8 Abs 3 S 2 KStG 1996, § 118 Abs 2 FGO, § 96 Abs 1 S 1 FGO, § 8 Abs 1 KStG 1996, § 8 Abs 1 KStG 1999, § 4 Abs 4 EStG 1997

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17.02.2010, Az. I R 79/08 (REWIS RS 2010, 9328)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9328

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Rückstellung für Pensionszusage: Einbeziehung von Vordienstzeiten; Verstoß gegen das Nachzahlungsverbot


I R 60/12 (Bundesfinanzhof)

Verdeckte Gewinnausschüttung durch Rentenzahlung gegenüber dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nach Eintritt des Versorgungsfalls trotz Fortführung …


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