Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2014, Az. IX ZA 28/14

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 1508

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZA 28/14

vom

10. November 2014

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, [X.] Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und den
Richter Dr. Fischer

am
10. November 2014
beschlossen:

Der Antrag der Beklagten auf Prozesskostenhilfe für das Verfah-ren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 5. Zivil-senats des [X.] in [X.] vom 15. Juli 2014 wird abgelehnt.

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§
114 Satz
1 ZPO). Zulassungsgründe (§
543
Abs. 2 ZPO) sind weder dargetan noch ersichtlich. Insbesondere wirft die Sache keine Rechtsfragen von grundsätzli-cher Bedeutung auf. Der Schuldner hat der Beklagten 140.000

zugewandt. Die treuhänderische Bindung, die möglicherweise bestand, änderte hieran nichts (vgl. [X.], Urteil vom 9.
Dezember 1993 -
IX
ZR 100/93, [X.]Z 124, 298, 300
f). Ein [X.] (§
11 [X.]) kommt nicht in Betracht, soweit die Beklagte dem Schuldner Teile des Geldes zurückgegeben hat und soweit andere Gläubiger des Schuldners von diesem Geld befriedigt worden sind. Der einverständliche Verbrauch des Geldes im Rahmen der gemeinsamen Haushaltsführung stellt jedoch keine Erfüllung eines [X.]s dar und schließt einen entsprechenden Anspruch der Klägerin nicht aus. Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich die Beklagte auf der Grundlage der Fest-stellungen des Berufungsgerichts gemäß §
11 Abs.
2 Satz 2 [X.] nicht beru-fen.

1
-

3

-

Kayser
Gehrlein
[X.]

[X.]
Fischer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.03.2011 -
2 O 6/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 15.07.2014 -
5 [X.] -

Meta

IX ZA 28/14

10.11.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2014, Az. IX ZA 28/14 (REWIS RS 2014, 1508)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1508

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