Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.04.2011, Az. 2 C 30/09

2. Senat | REWIS RS 2011, 7214

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Gegenstand

Verwendungszulage bei dauerhafter Übertragung eines höherwertigen Amtes; Begriff "vorübergehend vertretungsweise"


Leitsatz

1. § 46 Abs. 1 BBesG sieht die Zahlung einer Zulage in den Fällen nur der sog. Vakanzvertretung, nicht auch der sog. Verhinderungsvertretung vor (vgl. Urteil vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 29.04 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 3 S. 11 f.).

2. Die Aufgaben eines höherwertigen Amtes werden auch dann vorübergehend vertretungsweise im Sinne von § 46 Abs. 1 BBesG wahrgenommen, wenn sie dem Beamten für einen Zeitraum übertragen werden, dessen Ende weder feststeht noch absehbar ist.

3. Werden die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen im Sinne des § 46 Abs. 1 BBesG erst nach Ablauf der Wartefrist von 18 Monaten erfüllt, ist die Zulage ab diesem Zeitpunkt zu gewähren.

4. Es verstößt grundsätzlich nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), dass Beamten trotz ununterbrochener Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes für einen Zeitraum von mehr als 18 Monaten die Zulage versagt wird, weil sie die erforderliche Beförderungsreife nicht besitzen.

Tatbestand

1

Mit Beginn des Schuljahres 1993/1994 bestellte das [X.] des Beklagten die Klägerin, die damals als angestellte Lehrerin beschäftigt war, endgültig zur stellvertretenden Leiterin des im Aufbau befindlichen [X.] Der Beklagte ernannte die Klägerin im Januar 2001 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Studienrätin (Besoldungsgruppe [X.]) und beförderte sie am 22. Juli 2004 zur Oberstudienrätin (Besoldungsgruppe [X.]) sowie am 1. April 2010 zur Studiendirektorin (Besoldungsgruppe [X.]). Während der gesamten [X.] bis heute hat die Klägerin die Aufgaben der ständigen Vertreterin des Schulleiters des [X.] wahrgenommen. Diese Stelle ist der Besoldungsgruppe [X.] zugeordnet.

2

Die Klägerin will ab 1. Januar 2002 durch Gewährung einer Zulage funktionsgerecht besoldet werden. Antrag, Widerspruch, Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. In dem Berufungsurteil hat das Oberverwaltungsgericht darauf abgestellt, es fehle an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage für die Erhöhung der Besoldung der Klägerin. § 46 Abs. 1 [X.] sehe die Gewährung einer Zulage in den Fällen der dauerhaften Übertragung höherwertiger Aufgaben nicht vor. Das [X.] des Beklagten habe die Klägerin nicht vorübergehend, sondern endgültig als stellvertretende Schulleiterin eingesetzt und ihr die entsprechenden Befugnisse übertragen.

3

Dem tritt die Klägerin mit ihrer Revision entgegen. Nach ihrer Auffassung erfasst § 46 Abs. 1 [X.] alle Fallgestaltungen, in denen ein Beamter höherwertige Aufgaben wahrnehme, wenn die dazugehörige Planstelle vakant sei.

4

Die Klägerin beantragt,

die Urteile des [X.] vom 20. April 2009 und des [X.] vom 9. Mai 2006 sowie den Bescheid des [X.] vom 8. September 2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 8. November 2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr eine Zulage in Höhe des [X.] zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppen [X.] und [X.] für den [X.]raum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2003, zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppen [X.] und [X.] für den [X.]raum vom 1. Januar 2004 bis zum 21. Juli 2004 und zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppen [X.] und [X.] für den [X.]raum vom 22. Juli 2004 bis zum 31. März 2010 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus dem jeweiligen Differenzbetrag ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

5

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

6

Er verteidigt das angefochtene Berufungsurteil.

7

Der Vertreter des [X.] beteiligt sich an dem Verfahren. Er hält das Berufungsurteil für richtig.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Klägerin ist teilweise begründet. Das Berufungsurteil beruht auf der Verletzung des § 46 [X.]bs. 1 des [X.]es i.d.F. vom 6. [X.]ugust 2002 - [X.] - ([X.]) und ist aufzuheben, soweit es einen [X.]nspruch der Klägerin auf Gewährung der Zulage für den Zeitraum vom 22. Juli 2006 bis zum 31. März 2010 zurückweist. Im Übrigen ist die Revision unbegründet, da sich das Berufungsurteil insoweit aus anderen als den vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen Gründen als im Ergebnis richtig erweist (§ 144 [X.]bs. 4 VwGO).

9

Gemäß § 46 [X.]bs. 1 [X.] ist einem Beamten, dem die [X.]ufgaben eines höherwertigen [X.]mtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser [X.]ufgaben eine Zulage zu zahlen, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses [X.]mtes vorliegen. Diese durch [X.]rt. 3 Nr. 15 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 ([X.]) in das [X.] eingefügte Vorschrift hat nach dem Übergang der Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung der Landes- und Kommunalbeamten auf die Länder am 1. September 2006 zunächst nach [X.]rt. 125a [X.]bs. 1 Satz 1 GG im Bereich des [X.]n als Bundesrecht fortgegolten. Seit dem 1. November 2007 gilt sie aufgrund der Verweisung in § 17 [X.]bs. 1 Satz 1 des [X.] i.d.F. vom 17. Januar 2008 - [X.] - ([X.]) als Landesrecht fort (vgl. [X.], Urteil vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 636/02 - [X.]E 111, 10 <30>; BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 2 [X.] 82.08 - [X.] 240 § 6 [X.] Nr. 27 Rn. 7).

Die Klägerin hat die der Besoldungsgruppe [X.] zugeordneten [X.]ufgaben der ständigen Vertreterin des Leiters des [X.] vorübergehend vertretungsweise [X.]. § 46 [X.]bs. 1 [X.] wahrgenommen. Dieses Funktionsamt (Dienstposten) war trotz vorhandener Planstelle bis zum 31. März 2010 vakant, da es nicht mit einem Beamten besetzt war, der das seiner Wertigkeit entsprechende [X.] der Besoldungsgruppe [X.] innehatte.

Das Tatbestandsmerkmal "vorübergehend vertretungsweise" stellt einen einheitlichen Rechtsbegriff dar. Der Beamte soll die ihm übertragenen, einem höheren [X.] zugeordneten [X.]ufgaben erfüllen, bis sie einem Beamten mit funktionsgerechtem höheren [X.] übertragen werden (Beschluss vom 21. [X.]ugust 2003 - BVerwG 2 [X.] 48.02 - [X.] 240 § 46 [X.] Nr. 1 S. 1 f.).

Das Merkmal steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem weiteren gesetzlichen Merkmal der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen. Dieses ist eingefügt worden, um zu vermeiden, dass durch die Gewährung der Zulage Mehrkosten entstehen. Die Zulage soll aus bereitstehenden Haushaltsmitteln bestritten werden (vgl. BTDrucks 13/3994 [X.]; ferner Urteil vom 28. [X.]pril 2005 - BVerwG 2 [X.] 29.04 - [X.] 240 § 46 [X.] Nr. 3 S. 11 und Beschluss vom 23. Juni 2005 - BVerwG 2 B 106.04 - [X.] 240 § 46 [X.] Nr. 4). Daraus folgt, dass das Merkmal "vorübergehend vertretungsweise" nur die Fälle der Vakanzvertretung erfasst, in denen es an einem Stelleninhaber mit funktionsgerechtem [X.] fehlt. Dagegen wird in den Fällen der Verhinderungsvertretung eine Zulage nicht gewährt, weil die Haushaltsmittel bereits für die Besoldung des an der [X.] benötigt werden (vgl. Urteil vom 28. [X.]pril 2005 a.a.[X.] 11 f.).

Die [X.]ufgaben eines höherwertigen [X.]mtes werden in den Fällen einer Vakanzvertretung auch dann vorübergehend vertretungsweise wahrgenommen, wenn sie dem Beamten für einen Zeitraum übertragen wurden, dessen Ende weder feststeht noch absehbar ist. Die Vakanzvertretung endet, mag sie auch als zeitlich unbeschränkt oder sogar ausdrücklich als "dauerhaft" oder "endgültig" bezeichnet worden sein, erst mit der funktionsgerechten Besetzung der Stelle. Dies ist der Fall, wenn ein Beamter mit dem entsprechenden [X.] in die freie Planstelle eingewiesen und ihm die Stelle, d.h. das [X.]mt im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten) übertragen wird (vgl. Urteile vom 23. September 2004 - BVerwG 2 [X.] 27.03 - BVerwGE 122, 53 <55 f.> = [X.] 239.1 § 36 [X.] Nr. 2 S. 3 und vom 25. November 2004 - BVerwG 2 [X.] 17.03 - BVerwGE 122, 237 <240> = [X.] 11 [X.]rt. 33 [X.]bs. 2 GG Nr. 31 S. 23).

Dieser Bedeutungsgehalt des Begriffs "vorübergehend vertretungsweise" folgt aus dem systematischen Zusammenhang mit dem in § 18 [X.] statuierten Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind die Funktionen der Beamten nach den mit ihnen verbundenen [X.]nforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Nach Satz 2 sind die Ämter nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen.

Der gesetzliche Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung fordert die amtsangemessene Beschäftigung der Beamten. Ihnen sollen [X.], d.h. [X.]ufgabenbereiche, übertragen werden, deren Wertigkeit ihrem [X.] entspricht (vgl. Urteile vom 22. Juni 2006 - BVerwG 2 [X.] 26.05 - BVerwGE 126, 182 = [X.] 11 [X.]rt. 143b GG Nr. 3, jeweils Rn. 10 ff. und vom 18. September 2008 - BVerwG 2 [X.] 8.07 - BVerwGE 132, 31 = [X.] 11 [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 GG Nr. 98, jeweils Rn. 15 m.w.N.). Die Verknüpfung von Status und Funktion gehört zu dem geschützten Kernbestand von [X.]. [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 GG (Urteil vom 22. März 2007 - BVerwG 2 [X.] 10.06 - BVerwGE 128, 231 = [X.] 237.7 § 25a [X.] Nr. 1, jeweils Rn. 18). Sie korreliert mit dem Prinzip der Übertragung aller einer Laufbahn zugeordneten Ämter auf Lebenszeit, dem Leistungsprinzip und dem Grundsatz der amtsangemessenen [X.]limentation (vgl. [X.], Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 - [X.]E 70, 251 <267 f.>).

Der Normzweck des § 46 [X.]bs. 1 [X.] bestätigt die [X.]nknüpfung an den Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung: Die Notwendigkeit, in den Fällen der Vakanzvertretung eine Zulage zu gewähren, d.h. die durch [X.]usweisung der Planstelle bereitgestellten Mittel auszugeben, soll den Dienstherrn anhalten, Stellen im Einklang mit der Ämterordnung des Besoldungsgesetzes zu besetzen (Urteil vom 28. [X.]pril 2005 a.a.[X.] 11 und Beschluss vom 23. Juni 2005 a.a.[X.] 14 f.).

Dieses Verständnis des Begriffs "vorübergehend vertretungsweise" wird auch durch die Entstehungsgeschichte des § 46 [X.]bs. 1 [X.] gestützt. Die Vorschrift geht auf [X.]rt. 3 Nr. 15 des [X.] (Reformgesetz) vom 24. Februar 1997 ([X.]) zurück. Dem seinerzeitigen Gesetzentwurf der Bundesregierung zufolge sollte der [X.]nwendungsbereich der zuvor nur auf bestimmte landesrechtliche Regelungen ausgerichteten Zulagennorm ausdrücklich auf Fälle der längerfristigen Wahrnehmung von [X.]ufgaben eines höherwertigen [X.]mtes ausgedehnt werden. Beamten sollte unter der Voraussetzung der Verfügbarkeit einer Planstelle und der Erfüllung sämtlicher laufbahnrechtlicher Voraussetzungen bereits "nach sechs Monaten der unmittelbaren Wahrnehmung der [X.]ufgaben eines höherwertigen [X.]mtes" ein [X.]nspruch auf Zahlung der Zulage zustehen (BTDrucks 13/3994 [X.]). Die Gesetzesfassung gründet auf einem Vorschlag des Vermittlungsausschusses, der damit "erhebliche" - nicht nur - "verfassungsrechtliche Bedenken" des Bundesrates aufgriff (BTDrucks 13/3994 [X.] und 13/6825 S. 5; vgl. zum Ganzen auch Urteil vom 28. [X.]pril 2005 a.a.[X.] 10 f.). Mit dem Begriff "vorübergehend vertretungsweise" sollte unter anderem sichergestellt werden, dass § 46 [X.]bs. 1 [X.] nur im Falle der Vakanzvertretung, nicht hingegen auch im Falle der Verhinderungsvertretung [X.]nwendung findet (BTDrucks 13/3994 [X.]; vgl. auch [X.] 499/1/96 S. 2 und [X.] 885/5/95).

Dass der Begriff "vorübergehend vertretungsweise" selbst langjährige Vakanzvertretungen erfasst, wird auch aus dem Umstand deutlich, dass der Gesetzgeber bei der Einfügung des Merkmals "vorübergehend vertretungsweise" die Regelung des § 46 [X.]bs. 3 Nr. 1 Halbs. 1 [X.] i.d.F. vom 23. Mai 1975 beibehalten hat. Danach war die Zulage ruhegehaltfähig, wenn sie ununterbrochen mehr als zehn Jahre gezahlt wurde. Das Nebeneinander beider Normen bis zur [X.]ufhebung von § 46 [X.]bs. 3 [X.] i.d.F. vom 23. Mai 1975 durch [X.]rtikel 5 Nr. 10 des [X.] 1998 ([X.] 1666 <1669>) indiziert, dass der Gesetzgeber den [X.]nwendungsbereich der [X.] auch auf langjährige Vakanzvertretungen erstreckt wissen wollte.

Nach alledem steht auch die endgültige Bestellung der Klägerin zur ständigen Vertreterin des Schulleiters nach § 41 [X.]bs. 1 des [X.] der [X.]nnahme nicht entgegen, sie habe das Funktionsamt des stellvertretenden Schulleiters des [X.] seitdem vorübergehend vertretungsweise wahrgenommen. Die Bestellung war schulrechtlich geboten, um die Klägerin mit den Befugnissen auszustatten, die für die [X.]usübung des Funktionsamts unerlässlich waren. Da sich die Bestellung auf dieses [X.]mt bezieht, hängt ihre Rechtswirksamkeit davon ab, dass der bestellte Beamte die damit verbundenen [X.]ufgaben ausübt. [X.] ist die Bestellung ohne Bedeutung.

Die Klägerin hat die der Besoldungsgruppe [X.] zugeordneten [X.]ufgaben der ständigen Vertreterin des Leiters eines Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern erheblich länger als 18 Monate ununterbrochen wahrgenommen. Das für die Gewährung der Zulage weiter erforderliche Merkmal der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen [X.]. § 46 [X.]bs. 1 [X.] war aber nur für den Zeitraum vom 22. Juli 2006 bis zum 31. März 2010, nicht hingegen auch für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 21. Juli 2006 erfüllt. Für diesen früheren Zeitraum hat das Oberverwaltungsgericht den [X.]nspruch auf Gewährung der Zulage im Ergebnis zu Recht verneint.

Die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen müssen nicht bei [X.]blauf der Wartefrist von 18 Monaten vorliegen. Treten sie danach ein, ist die Zulage zu gewähren, falls auch die übrigen Voraussetzungen des § 46 [X.]bs. 1 [X.] zu dem späteren Zeitpunkt weiterhin erfüllt sind. Dies folgt aus dem Normzweck und dem systematischen Zusammenhang mit § 18 [X.]. Der Wortlaut trifft hierzu keine eindeutige [X.]ussage.

§ 46 [X.]bs. 1 [X.] sieht eine Zahlung nur vor, wenn die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung desjenigen höherwertigen [X.]s vorliegen, dem die übertragenen [X.]ufgaben zugeordnet sind. Solange eine Beförderung des Vakanzvertreters in das funktionsgerechte [X.] nicht möglich ist, darf eine Zulage nach § 46 [X.]bs. 1 [X.] nicht gewährt werden. Sie kommt erst in Betracht, wenn einer Beförderung des Beamten in das höherwertige [X.]mt keine laufbahnrechtlichen Hindernisse mehr entgegenstehen (sog. "[X.]", Urteil vom 7. [X.]pril 2005 - BVerwG 2 [X.] 8.04 - [X.] 240 § 46 [X.] Nr. 2 S. 7; vgl. bereits BTDrucks 13/3994 [X.]). Maßgeblich sind insoweit allein die Bestimmungen des Laufbahnrechts. Damit nicht in Einklang stehende Verwaltungsübungen und Verwaltungsvorschriften bleiben außer Betracht.

Einem Verständnis der Norm, das ihren [X.]nwendungsbereich auf Beamte erstreckt, die die [X.] im vorstehenden Sinne (noch) nicht besitzen, steht bereits der Wortlaut der Vorschrift entgegen. Das Merkmal der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen bezieht sich nach dem Gesetzeswortlaut auf das höherwertige [X.]. Daher erhält derjenige Beamte keine Zulage, der die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für ein [X.] erfüllt, das höher als das innegehabte, aber niedriger als das [X.] ist, dem die [X.]ufgaben zugeordnet sind (in diesem Sinne auch [X.], Urteil vom 18. März 2011 - [X.] 12.10 - juris Rn. 21-25; a.[X.]. OVG Magdeburg, Beschluss vom 29. Januar 2008 - 1 L 232/07 - DVBl 2008, 469 = juris Rn. 7).

Nichts anderes folgt aus Sinn und Zweck der Norm. § 46 [X.]bs. 1 [X.] liegt die Vorstellung zugrunde, dass ein Dienstherr nur einem Beamten die Wahrnehmung der [X.]ufgaben eines höherwertigen [X.]mtes überträgt, dem das entsprechende [X.] im Wege der Beförderung verliehen werden kann (vgl. BTDrucks 13/3994 [X.]; ferner Urteile vom 27. September 1968 - BVerwG 6 [X.] 14.66 - [X.] 232 § 109 [X.] Nr. 17 S. 46 und vom 19. Januar 1989 - BVerwG 2 [X.] 42.86 - BVerwGE 81, 175 <184> = [X.] 239.1 § 5 [X.] Nr. 5 S. 9). Nur für einen solchen Beamten soll ein [X.]nreiz geboten werden, die [X.]ufgaben gerade dieses höherwertigen [X.]mtes zu übernehmen. Die Vakanzvertretung durch diese Beamten steht der statusgerechten Besetzung am nächsten. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen Beamte bereits in einem [X.]uswahlverfahren nach [X.]rt. 33 [X.]bs. 2 GG für die Beförderung und die Übertragung der dann gleichwertigen [X.]ufgaben ausgewählt worden sind, sie sich aber zuvor auf dem höherwertigen Dienstposten praktisch bewähren müssen (Urteile vom 16. [X.]ugust 2001 - BVerwG 2 [X.] 3.00 - BVerwGE 115, 58 <59 f.> = [X.] 232 § 8 [X.] Nr. 54 S. 2 f. und vom 22. März 2007 - BVerwG 2 [X.] 10.06 - BVerwGE 128, 231 = [X.] 237.7 § 25a [X.] Nr. 1 jeweils Rn. 18-20).

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese von Wortlaut sowie dem Normzweck getragene [X.]uslegung bestehen nicht.

Weder der [X.] [X.]. [X.]rt. 33 [X.]bs. 2 GG noch das [X.]limentationsprinzip [X.]. [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 GG fordern nach dem Inhalt, den sie in der traditionsbildenden Zeit erfahren haben, die Gewährung einer Zulage für die Wahrnehmung der [X.]ufgaben eines höherwertigen [X.]mtes ohne entsprechende laufbahnrechtliche Voraussetzungen (vgl. Urteil vom 28. [X.]pril 2005 a.a.[X.] 12).

[X.]uch verstößt es nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz ([X.]rt. 3 [X.]bs. 1 GG), dass Beamten trotz ununterbrochener Wahrnehmung der [X.]ufgaben eines höherwertigen [X.]mtes für einen Zeitraum von mehr als 18 Monaten die Zulage versagt wird, weil sie die erforderliche [X.] nicht besitzen. Der Gleichheitsgrundsatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich, wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Es bleibt dem Normgeber überlassen, aufgrund autonomer Wertungen die Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Die Gleichbehandlung von Sachverhalten ist erst dann geboten, wenn eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise ergibt, dass zwischen ihnen keine Unterschiede bestehen, die nach [X.]rt und Gewicht eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können. Dies setzt voraus, dass sich im Hinblick auf die Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Ungleichbehandlung nicht finden lässt. Im Bereich des [X.] hat der Gesetzgeber bei der Gewichtung der Differenzierungsmerkmale für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung einen verhältnismäßig weiten Gestaltungsspielraum, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen darf. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Regelungen des [X.] zwangsläufig generalisieren und typisieren müssen. Die sich daraus ergebenden Unebenheiten und Härten müssen hingenommen werden, sofern sich für die Gesamtregelung ein vernünftiger Grund anführen lässt (stRspr; vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 4. [X.]pril 2001 - 2 BvL 7/98 - [X.]E 103, 310 <320> und vom 6. Mai 2004 - 2 BvL 16/02 - [X.]E 110, 353 <364 f.>; BVerwG, Urteil vom 1. September 2005 - BVerwG 2 [X.] 24.04 - [X.] 240 § 40 [X.] Nr. 33 Rn. 22 m.w.N.). Demzufolge verstoßen Unterschiede bei der Gewährung von [X.] nur dann gegen [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 GG, wenn sich die [X.]uswahl der Differenzierungsmerkmale oder deren Gewichtung als erkennbar sachwidrig erweist ([X.], [X.] vom 19. Dezember 2008 - 2 BvR 380/08 - NVwZ 2009, 447 <448> m.w.N.).

Nach diesen Maßstäben überschreitet der Gesetzgeber die Grenzen seines Gestaltungsspielraums nicht, wenn er die Gewährung der Zulage davon abhängig macht, ob der Beamte bereits die erforderliche [X.] besitzt. Das vom Gesetzgeber gewählte Differenzierungsmerkmal "Erfüllung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen" entspricht Sinn und Zweck des § 46 [X.]bs. 1 [X.]. Wie dargelegt geht der Gesetzgeber davon aus, dass nur solche Beamte mit Vakanzvertretungen betraut werden, denen die [X.]ufgaben nach einer Beförderung übertragen werden können. Dies liegt für die Fälle der Vakanzvertretung zu Erprobungszwecken auf der Hand.

Ob die vorstehenden Grundsätze auch für den Fall gelten, dass Dienstherren systematisch Beamte ohne die erforderliche [X.] mit Vakanzvertretungen beauftragen, um bereitgestellte Haushaltsmittel einzusparen, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Hier kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass der [X.] die langjährige Vakanzvertretung beibehalten hat, um es der Klägerin zu ermöglichen, auf dem Dienstposten der stellvertretenden Schulleiterin des [X.] die [X.] für das funktionsgerechte [X.]mt der Studiendirektorin (Besoldungsgruppe [X.]) zu erlangen.

Die Klägerin hatte die [X.] - für das hier maßgebende [X.] der Studiendirektorin - erst am 22. Juli 2006 erreicht. Dies folgt aus § 33 [X.]bs. 2 Nr. 3 und [X.]bs. 4 des [X.] vom 14. Juni 1999 - [X.] - ([X.]70) und § 7 [X.]bs. 2 Satz 1 und [X.]bs. 4 Satz 1 Nr. 3 der [X.] Laufbahnverordnung vom 15. [X.]ugust 2000 - SächsLVO - ([X.]98).

Gemäß § 33 [X.]bs. 4 [X.] i.V.m. § 7 [X.]bs. 2 Satz 1 und 2 SächsLVO dürfen Ämter einer Laufbahn, die in den Besoldungsordnungen [X.] aufgeführt sind, nicht übersprungen werden. Da die Klägerin am 22. Juli 2004 zur Oberstudienrätin ([X.]) befördert wurde, kam eine Sprungbeförderung in das [X.]mt einer Studiendirektorin ([X.]) nicht in Betracht.

Gemäß § 33 [X.]bs. 2 Nr. 3 [X.], § 7 [X.]bs. 4 Satz 1 Nr. 3 SächsLVO ist eine Beförderung regelmäßig vor [X.]blauf von zwei Jahren nach der letzten Beförderung nicht zulässig. Daher wäre eine weitere Beförderung in das funktionsgerechte [X.] frühestens am 22. Juli 2006 möglich gewesen. Erst ab diesem Zeitpunkt waren die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen [X.]. § 46 [X.]bs. 1 [X.] gegeben.

Die Höhe der Zulage der Klägerin für den Zeitraum vom 22. Juli 2006 bis zum 31. März 2010 bemisst sich gemäß § 46 [X.]bs. 2 [X.] nach dem Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppen [X.] und [X.].

Der Zinsanspruch folgt aus § 291 Satz 1, § 288 [X.]bs. 1 Satz 2, § 247 BGB, die im öffentlichen Recht entsprechend anzuwenden sind, soweit das einschlägige [X.] - wie hier - keine gegenteilige Regelung enthält. Der [X.]usschluss von Verzugszinsen in § 3 [X.]bs. 6 [X.] umfasst als spezialgesetzlich abweichende Regelung nicht zugleich den [X.]nspruch auf Prozesszinsen (Urteil vom 30. Oktober 2002 - BVerwG 2 [X.] 24.01 - [X.] 240 § 58a [X.] Nr. 1 S. 5 m.w.N.).

Meta

2 C 30/09

28.04.2011

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 20. April 2009, Az: 2 A 97/08, Urteil

§ 46 Abs 1 BBesG vom 06.08.2002, § 17 Abs 1 S 1 BesG SN, Art 33 Abs 2 GG, Art 33 Abs 5 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 33 Abs 2 Nr 3 BG SN vom 14.06.1999, § 33 Abs 4 BG SN vom 14.06.1999, § 7 Abs 2 S 1 LbV SN vom 15.08.2000, § 7 Abs 4 S 1 Nr 3 LbV SN vom 15.08.2000

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.04.2011, Az. 2 C 30/09 (REWIS RS 2011, 7214)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7214

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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