Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2016, Az. III ZR 255/12

III. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 14723

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2016:100316UIIIZR255.12.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL
III ZR 255/12

Verkündet am:

10. März 2016

F r e i t a g

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Ges[X.]häftsstelle
in dem Re[X.]htsstreit

Na[X.]hs[X.]hlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Brüssel I-VO (vom 22. Dezember 2000) Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.], [X.].

Zur Anwendbarkeit von Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.], [X.]. der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die geri[X.]htli[X.]he Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstre[X.]kung von Ents[X.]heidungen in Zivil-
und Han-delssa[X.]hen auf einen zwis[X.]hen einem Verbrau[X.]her und einem berufli[X.]h oder ge-werbli[X.]h Handelnden ges[X.]hlossenen Vertrag, der als sol[X.]her ni[X.]ht in den Berei[X.]h der von dem berufli[X.]h oder gewerbli[X.]h Handelnden auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrau[X.]hers ausgeri[X.]hteten berufli[X.]hen oder gewerbli[X.]hen Tätigkeit fällt, aber eine enge Verbindung zu einem anderen Vertrag aufweist, der zuvor zwi-s[X.]hen denselben Parteien im Berei[X.]h einer sol[X.]hen Tätigkeit ges[X.]hlossen wurde.

[X.], Urteil vom 10. März 2016 -
III ZR 255/12 -
OLG [X.]

[X.]
-

2

-

Der III.
Zivilsenat des Bundesgeri[X.]htshofs hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 10. März
2016
dur[X.]h [X.] [X.], Hu[X.]ke, [X.],
Dr. Remmert
und Reiter

für Re[X.]ht erkannt:

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgeri[X.]hts [X.]
vom 18. Juli
2012
aufgehoben.

Die Sa[X.]he wird zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des Revisionsre[X.]htszugs
und des Vorabents[X.]hei-dungsverfahrens vor dem Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen Union, an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kverwiesen.

Von Re[X.]hts wegen

Tatbestand

Der in Deuts[X.]hland wohnende Kläger ma[X.]ht gegenüber den in [X.]
im Immobilienges[X.]häft tätigen
Beklagten
Ansprü[X.]he aus einem Ges[X.]häftsbe-sorgungsverhältnis
geltend.

Der Beklagte zu 2
vermittelte dem Kläger für eine "K.

Immobilien KG"
den Abs[X.]hluss eines [X.] vom 8. Oktober
2005 über den Er-werb einer Eigentumswohnung in einer no[X.]h zu erri[X.]htenden Ferienanlage in D.

an der [X.] ([X.]) von einem deuts[X.]hen Bauträger. Die An-lage wurde
mit einem deuts[X.]hspra[X.]higen Prospekt (au[X.]h) in Deuts[X.]hland
ver-1
2
-

3

-

trieben. Am
17. Juni 2006 s[X.]hlossen der Bauträger als Verkäufer und der Klä-ger sowie seine Ehefrau als Käufer den mit dem [X.] in Aussi[X.]ht ge-nommenen Kaufvertrag.

Na[X.]hdem die Käufer die ersten beiden Kaufpreisraten in Höhe von [X.] in wirts[X.]haftli[X.]he S[X.]hwierigkeiten, so dass die Fertigstellung der Anlage in Gefahr geriet. Der [X.] zu 2 bot dem Kläger
an, si[X.]h um die Bezugsfertigkeit
der Wohnung zu kümmern. Der Kläger und seine Ehefrau begaben
si[X.]h daraufhin na[X.]h [X.]
und
erteilten
dem Beklagten zu 2 dort eine notarielle Vollma[X.]ht zur Wahrneh-mung ihrer
Interessen in Bezug auf den 2006 ges[X.]hlossenen [X.].
Der Kläger
überließ dem Beklagten zu 2 einen Inhabers[X.]he[X.]k über S[X.]he[X.]k auf das Konto der Beklagten zu 3 einziehen. [X.] überwies der , die dieser seinen Angaben zu-folge benötigte, um die Ablösung einer zu Lasten des [X.] eingetragenen Hypothek zu bewirken. Tatsä[X.]hli[X.]h erfolgte die Lös[X.]hung der Hypothek ni[X.]ht.

Na[X.]hdem es im Zusammenhang mit der Insolvenz des Bauträgers zu Unstimmigkeiten zwis[X.]hen den Parteien gekommen war, widerriefen der Kläger und seine Ehefrau die dem Beklagten zu 2 erteilte Vollma[X.]ht. Der Kläger [X.] von den Beklagten die Rü[X.]kzahlung der überlassenen Gelder.

Das vom Kläger angerufene Landgeri[X.]ht, in dessen Bezirk sein Wohnsitz liegt,
hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da die
örtli[X.]he
Zuständigkeit
ni[X.]ht gegeben sei. Die hiergegen geri[X.]htete Berufung ist erfolglos geblieben.
Mit seiner vom erkennenden [X.]
zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
3
4
5
-

4

-

Der [X.] hat mit Bes[X.]hluss vom 15. Mai 2014 ([X.], 2133) dem Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen Union gemäß Art. 267 A[X.]V die Frage vorge-legt, ob ein Verbrau[X.]her gemäß Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.], [X.]. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1, [X.]. der für den Streitfall no[X.]h maßgebenden Verordnung ([X.]) Nr.
44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates über die geri[X.]htli[X.]he [X.] und die Anerkennung von Ents[X.]heidungen in Zivil-
und Handelssa-[X.]hen ([X.] a.[X.] -
ABl. [X.] Nr. L 21 S. 1; mit Wirkung vom 10. Januar 2015 ersetzt
dur[X.]h die Verordnung ([X.]) Nr. 1215/2012 des Europäis[X.]hen Parla-ments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die geri[X.]htli[X.]he [X.] und die Anerkennung und Vollstre[X.]kung von Ents[X.]heidungen in Zivil-
und Handelssa[X.]hen, ABl. [X.] Nr. L 351 S. 1; siehe
Art. 81 Satz 2 dieser Verord-nung) vor dem Geri[X.]ht des Ortes, an dem er seinen Wohnsitz hat, Klage gegen seinen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäis[X.]hen Union eine berufli[X.]he oder gewerbli[X.]he Tätigkeit ausübenden Vertragspartner erheben kann, wenn zwar der der Klage zugrunde liegende Vertrag ni[X.]ht unmittelbar in den Berei[X.]h einer sol[X.]hen Tätigkeit des Vertragspartners fällt, die auf den Wohnsitzmitglied-staat des Verbrau[X.]hers ausgeri[X.]htet ist, der Vertrag jedo[X.]h der Verwirkli[X.]hung des wirts[X.]haftli[X.]hen
Erfolgs dient, der mit einem zwis[X.]hen den Parteien zuvor ges[X.]hlossenen und bereits abgewi[X.]kelten anderen, vom Anwendungsberei[X.]h der eingangs zitierten Bestimmungen erfassten Vertrag angestrebt wird. Der Geri[X.]htshof hat die Vorlage mit Urteil vom 23. Dezember 2015 ([X.]/14, [X.], 697) bes[X.]hieden.

6
-

5

-

Ents[X.]heidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefo[X.]htenen Urteils und zur Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an das Berufungsgeri[X.]ht.

Über das Re[X.]htsmittel ist antragsgemäß dur[X.]h Versäumnisurteil zu ent-s[X.]heiden. Das Urteil beruht aber inhaltli[X.]h ni[X.]ht auf der Säumnis der Beklagten, sondern auf der Berü[X.]ksi[X.]htigung des gesamten Sa[X.]h-
und Streitstands (vgl. z.B. [X.]surteil vom 18. Januar 2007 -
III ZR 44/06, NJW-RR 2007, 621 Rn. 6; [X.], Urteil vom 4. April 1962 -
V [X.], [X.]Z 37, 79, 81 ff).

I.

Das Berufungsgeri[X.]ht hat ausgeführt, unter den
Begriff des "Ausri[X.]htens"
der Ges[X.]häftstätigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst.
[X.], [X.]. [X.] (a.[X.]) falle ni[X.]ht jegli[X.]hes absatzförderndes Verhalten des Unternehmers. Zwar genüge es einerseits, dass dieser in
anderen [X.] in irgendeiner Form [X.] betreibe. Andererseits sei die Zuständigkeitsvors[X.]hrift im Hinbli[X.]k auf ih-ren Ausnahme[X.]harakter eins[X.]hränkend auszulegen.
Der konkrete Vertragsab-s[X.]hluss müsse unmittelbar auf der werbenden Tätigkeit des Unternehmers im Wohnsitzstaat des Verbrau[X.]hers beruhen. Hieran fehle
es vorliegend. Die [X.]n betrieben zwar unstreitig über das [X.] und böten dabei die Vermittlung von Immobilienges[X.]häften in [X.] an.
Dabei möge, wie der Kläger meine, diese angebotene Vermittlung au[X.]h die Wahrnehmung von [X.] im Zusammenhang mit dem Immobilienges[X.]häft [X.]. Der hier in Rede stehende Ges[X.]häftsbesorgungsvertrag vom [X.] 2008 sei aber ni[X.]ht unmittelbar auf diese werbende Tätigkeit der Beklagten im [X.] zurü[X.]kzuführen.
Wie der Kläger selbst vortrage, habe der Beklagte zu 2 7
8
9
-

6

-

im [X.] 2008 seine Hilfe dahingehend angeboten, dass er si[X.]h um die
von dem
Kläger im [X.] in [X.] erworbene Ferienwohnung kümmern [X.]. Dieses gezielt an den Kläger geri[X.]htete Angebot, das dieser im Vertrauen auf die Re[X.]hts[X.]haffenheit des Beklagten zu 2 angenommen habe, sei gemäß den
zuvor dargestellten Grundsätzen keine ausgeri[X.]htete Tätigkeit im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst.
[X.] [X.]
(a.[X.]), so dass Art. 15, 16 [X.]
(a.[X.])
ni[X.]ht zur Anwendung kommen könnten. Der zwis[X.]hen den Parteien im [X.] abges[X.]hlossene
Maklervertrag möge zwar auf einer werbenden
Tätigkeit der Beklagten im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst.
[X.] [X.] (a.[X.]) beruht ha-ben. Die re[X.]htli[X.]hen Beziehungen aus diesem Vertrag hätten aber mit Ab-s[X.]hluss des Kaufvertrags am 17. Juni 2006 geendet. Als die Parteien im Som-mer 2008 ihre Ges[X.]häftsbeziehungen wieder aufgenommen hätten, sei dies aufgrund eines neuen selbständigen Vertrags erfolgt, der ni[X.]ht auf die [X.] werbende Tätigkeit der Beklagten zurü[X.]kzuführen sei, sondern auf den zwis[X.]hen den Parteien bestehenden persönli[X.]hen Kontakt.

Unerhebli[X.]h sei, dass das Vertrauen des [X.] aus dem ursprüngli[X.]h zwis[X.]hen den Parteien bestehenden Maklervertrag aus dem [X.] herge-rührt
habe, der von dem Kläger seinerzeit aufgrund der Werbung der Beklagten im [X.] abges[X.]hlossen worden sei. Zwis[X.]hen
dem Ges[X.]häftsbesorgungs-vertrag aus dem [X.] und der von dem
Kläger im [X.] wahrgenom-menen Werbung der Beklagten fehle es an dem erforderli[X.]hen unmittelbaren Zusammenhang. Der Kläger habe si[X.]h ni[X.]ht aufgrund dieser Werbung dazu ents[X.]hlossen, die Vollma[X.]ht vom Juli 2008 zu unters[X.]hreiben, sondern weil er den Beklagten zu 2 persönli[X.]h gekannt und ihm aufgrund dieses Kontakts
Ver-trauen entgegengebra[X.]ht habe.

10
-

7

-

II.

Dies hält der re[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung ni[X.]ht
stand.

Na[X.]h dem derzeitigen Sa[X.]h-
und Streitstand ist entgegen der Ansi[X.]ht des Berufungsgeri[X.]hts ni[X.]ht auszus[X.]hließen, dass für die Klage ein Geri[X.]hts-stand am Wohnsitz des [X.] besteht. Ob ein sol[X.]her Geri[X.]htsstand -
zumal für alle Beklagten
(siehe hierzu [X.], Bes[X.]hluss vom 15. Mai 2014 -
III ZR 255/12, [X.], 2133 Rn. 10) -
na[X.]h Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.], [X.]. in [X.] mit Art. 16 Abs. 1, [X.]. [X.] a.[X.] begründet ist, hängt unter Be-a[X.]htung der Ausführungen in dem auf den Vorlagebes[X.]hluss des [X.]s er-gangenen Urteil des Geri[X.]htshofs der Europäis[X.]hen Union vom 23. Dezember 2015 ([X.]/14, [X.], 697) von no[X.]h na[X.]hzuholenden tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen ab.

1.
Das Berufungsgeri[X.]ht ist davon ausgegangen, dass der vorliegende Re[X.]htsstreit eine Verbrau[X.]hersa[X.]he im Sinne der Art. 15 ff [X.] a.[X.] dar-stellt. Dies nimmt die Revision als ihr günstig hin und ist au[X.]h ni[X.]ht zu bean-standen.

2.
Ebenfalls ni[X.]ht zu bemängeln ist, dass das Berufungsgeri[X.]ht das Vorlie-gen der ersten Alternative des Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.]
a.[X.], die vo-raussetzt, dass der Vertragspartner des Verbrau[X.]hers in dessen Wohnsitzstaat eine berufli[X.]he Tätigkeit ausübt, mit der Begründung verneint hat, die Beklagten seien auss[X.]hließli[X.]h in [X.] tätig. Au[X.]h die Revision erhebt insoweit keine [X.].

11
12
13
14
-

8

-

3.
Damit kommt es für die Zulässigkeit der Klage vor dem für den Wohnsitz des [X.] zuständigen Landgeri[X.]ht (Art. 16 Abs. 1, [X.]. [X.]
a.[X.]) da-rauf an, ob die zweite Alternative des Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] a.[X.] auf den vorliegenden Sa[X.]hverhalt Anwendung findet, die ein Ausri[X.]hten der [X.] des Unternehmers auf den Wohnsitzstaat des Verbrau[X.]hers erfordert und verlangt, dass der betreffende Vertrag in den Berei[X.]h dieser Tätigkeit fällt. Ni[X.]ht erforderli[X.]h ist dabei, dass der Vertrag
zwis[X.]hen dem Verbrau[X.]her und dem Unternehmer im Fernabsatz ges[X.]hlossen wurde ([X.], Urteil vom [X.] 2012 -
C-190/11 -
Mühlleitner, NJW 2012, 3225 Rn. 35 ff).

a) Das Berufungsgeri[X.]ht hat unterstellt, dass die von den in [X.] [X.] Beklagten ausgeübte Vermittlungstätigkeit au[X.]h auf Deuts[X.]hland aus-geri[X.]htet war. Dies ist somit im Revisionsverfahren zugrunde zu legen. Hiervon dürfte im Übrigen unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des Sa[X.]h-
und Streitstandes au[X.]h ohne weiteres auszugehen sein. Ob im Einzelfall unter Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen der jeweilige Verbrau[X.]hervertrag ges[X.]hlossen wurde, die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.]
a.[X.]
erfüllt sind, hat
[X.] zu ents[X.]heiden ([X.], Urteil vom 17. Oktober 2013
-
C-218/12 -
Emrek, [X.], 3504 Rn. 26, 31). Hierbei handelt es si[X.]h zwar um eine grundsätzli[X.]h dem Tatri[X.]hter vorbehaltene Bewertung. Dessen unge-a[X.]htet stellen die Umstände, dass die Beklagten ihre Dienste im [X.] unter der Domänenkennung ".[X.]om"
in deuts[X.]her Spra[X.]he anboten, auf der betreffen-den Webseite als Kontaktmögli[X.]hkeit eine E-Mailans[X.]hrift mit der Domänen-kennung ".de"
angaben und si[X.]h deuts[X.]hspra[X.]higer Prospekte bedienten, Indi-zien für das Ausri[X.]hten der Tätigkeit des Gewerbetreibenden auf einen anderen Mitgliedstaat dar, die der Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen Union in dem Urteil vom 7. Dezember 2010 in den Sa[X.]hen [X.] und [X.] ([X.]/08 und [X.]/09, NJW 2011, 505 Rn. 93) aufgeführt hat. Hinzu tritt, dass die Beklag-15
16
-

9

-

tenseite auf
ihrer [X.]seite eine [X.] Telefonnummer für ihr "Ba[X.]koffi[X.]e"
angab.

Demgegenüber erfüllt der im [X.] 2008 zustande gekommene Ge-s[X.]häftsbesorgungsvertrag, aus dem der Kläger seine Ansprü[X.]he herleitet, bei isolierter Betra[X.]htung ni[X.]ht die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.], 2.
Alt. [X.]
a.[X.] Abgesehen von dem wenig aussagekräftigen Umstand, dass die Beteiligten in deuts[X.]her Spra[X.]he kommunizierten, ist weder einer
der vom Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen Union in
dem vorerwähnten Urteil

vom 7.
Dezember 2010 (aaO) -
allerdings ni[X.]ht ers[X.]höpfend -
aufgezählten Ge-si[X.]htspunkte (internationaler Charakter der Tätigkeit, Angabe von Anfahrtbe-s[X.]hreibungen aus anderen Mitgliedstaaten, Verwendung einer anderen Spra-[X.]he oder Währung als derjenigen des Sitzstaats, Mögli[X.]hkeit der Bu[X.]hung in der anderen Spra[X.]he, Angabe von Telefonnummern mit internationaler [X.], Tätigung von Ausgaben für einen [X.]referenzierungsdienst, um in anderen Mitgliedstaaten wohnhaften Verbrau[X.]hern den Zugang zur Webseite des Gewerbetreibenden oder seines Vermittlers zu erlei[X.]htern, Verwendung eines Domänennamens mit einer anderen Länderkennung als der des [X.], Erwähnung von Kunds[X.]haft aus anderen Mitgliedsländern) für ein Ausri[X.]h-ten der Tätigkeit der Beklagten in
[X.] auf einen anderen Mitgliedstaat er-füllt no[X.]h sind verglei[X.]hbare Indizien hierfür ersi[X.]htli[X.]h. Es handelt si[X.]h vielmehr um einen eigenständigen Vertrag, der erst na[X.]h Abwi[X.]klung des zwis[X.]hen der Beklagtenseite und dem Kläger ges[X.]hlossenen [X.] in [X.] zustande kam. Auf der Grundlage der vom Berufungsgeri[X.]ht getroffenen Fest-stellungen war die vom Beklagten zu 2 übernommene ges[X.]häftsbesorgende Tätigkeit (Herbeiführung der Bezugsfertigkeit der vom Kläger und dessen Ehe-frau gekauften Wohnung) au[X.]h ihrem Inhalt na[X.]h jedenfalls ni[X.]ht unmittelbar 17
-

10

-

dem Berei[X.]h der au[X.]h auf Deuts[X.]hland ausgeri[X.]hteten Vermittlung von Ver-tragsabs[X.]hlüssen über den Erwerb von Immobilien zuzuordnen.

b) Zwis[X.]hen dem Vermittlungsvertrag aus dem [X.] und dem 2008 ges[X.]hlossenen Ges[X.]häftsbesorgungsvertrag besteht jedo[X.]h bei Anwendung der vom Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen Union in dem aufgrund des Vorlagebe-s[X.]hlusses des [X.]s (Bes[X.]hluss vom 15. Mai 2014 -
III ZR 255/12, [X.], 2133) ergangenen Urteil vom 23.
Dezember 2015 ([X.]/14, [X.], 697 Rn. 24 ff) aufgestellten Kriterien eine hinrei[X.]hende Verbindung, die es re[X.]htfer-tigt, auf Letzteren Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.], [X.]. in Verbindung mit Art.
16 Abs.
1, [X.]. [X.] a.[X.] anzuwenden.

aa) Na[X.]h dem Urteil des Geri[X.]htshofs
ist Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] EuG-VVO
a.[X.], soweit er si[X.]h auf einen Vertrag bezieht, der in dem Berei[X.]h einer von einem berufli[X.]h oder gewerbli[X.]h Handelnden "auf"
den Wohnsitzmitglied-staat des Verbrau[X.]hers "ausgeri[X.]hteten"
berufli[X.]hen oder gewerbli[X.]hen [X.] ges[X.]hlossen wurde, in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 [X.] a.[X.] dahin auszulegen, dass er auf einen zwis[X.]hen einem Verbrau[X.]her und einem beruf-li[X.]h oder gewerbli[X.]h Handelnden ges[X.]hlossenen [X.] finden kann, der als sol[X.]her ni[X.]ht in den Berei[X.]h der von dem berufli[X.]h oder gewerb-li[X.]h Handelnden "auf"
den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrau[X.]hers "ausgeri[X.]h-teten"
berufli[X.]hen oder gewerbli[X.]hen Tätigkeit fällt, aber eine enge Verbindung zu einem anderen Vertrag aufweist, der zuvor zwis[X.]hen denselben Parteien im Berei[X.]h einer sol[X.]hen Tätigkeit ges[X.]hlossen wurde. Es ist Sa[X.]he des nationalen Geri[X.]hts zu prüfen, ob die eine sol[X.]he Verbindung begründenden Umstände
gegeben sind, insbesondere die re[X.]htli[X.]he oder tatsä[X.]hli[X.]he Identität der [X.], die Identität des wirts[X.]haftli[X.]hen Erfolgs, der mit den Verträgen angestrebt wird, die denselben konkreten Gegenstand betreffen, und 18
19
-

11

-

der ergänzende Charakter des [X.] im Verhältnis zu dem [X.], da er der Verwirkli[X.]hung des mit dem [X.] angestrebten wirt-s[X.]haftli[X.]hen Erfolgs dienen soll.

bb) Na[X.]h dieser Maßgabe ist auf den 2008 ges[X.]hlossenen Ges[X.]häftsbe-sorgungsvertrag Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.], [X.].
in Verbindung mit Art. 16 Abs.
1,
[X.]. [X.]
a.[X.]
anzuwenden mit der Folge, dass die Zuständigkeit des Landgeri[X.]hts S.

gegeben ist, soweit der Kläger ein Vertragsverhältnis mit den Beklagten im Sinne von Art. 15 Abs. 1 [X.] a.[X.] s[X.]hlüssig vorge-tragen hat. Denn der Ges[X.]häftsbesorgungsvertrag weist eine im Sinne des [X.] vom 23.
Dezember 2015 des Geri[X.]htshofs der Europäis[X.]hen Union enge Verbindung mit dem Vermittlungsvertrag aus dem [X.] auf.

(1) Im Revisionsverfahren ist davon auszugehen, dass die Parteien der beiden Verträge identis[X.]h
sind.
Das Berufungsgeri[X.]ht hat seiner Beurteilung einen zwis[X.]hen den Parteien, das heißt zwis[X.]hen dem Kläger und den [X.] zu 1 bis 3,
ges[X.]hlossenen Maklervertrag zugrunde gelegt. Im [X.] ist mangels entgegenstehender
Feststellungen des Weiteren
zu unter-stellen, dass au[X.]h der Ges[X.]häftsbesorgungsvertrag aus dem [X.], aus dem der Kläger die von ihm geltend gema[X.]hten Ansprü[X.]he herleitet, mit allen drei Beklagten ges[X.]hlossen wurde
([X.]sbes[X.]hluss vom 15. Mai 2014 aaO
Rn. 10).

(2) Der wirts[X.]haftli[X.]he Erfolg, der mit dem Vermittlungsvertrag aus dem [X.] und dem 2008 ges[X.]hlossenen Ges[X.]häftsbesorgungsvertrag [X.] wurde, war identis[X.]h. Endzwe[X.]k des [X.] war, wie der [X.] bereits in dem Vorlagebes[X.]hluss vom 15. Mai 2014 ausgeführt hat
(aaO Rn. 18), dass der Kläger und seine Ehefrau die aufgrund der Vermittlung ver-20
21
22
-

12

-

kaufte Wohnung zu Eigentum erwerben und tatsä[X.]hli[X.]h nutzen konnten. Der Errei[X.]hung eben jenes Ziels diente der im [X.] ges[X.]hlossene Ges[X.]häfts-besorgungsvertrag, na[X.]hdem die Fertigstellung der Anlage infolge der finanziel-len S[X.]hwierigkeiten des Bauträgers ins Sto[X.]ken geraten war. Vor dem Hinter-grund dieser inneren Verbindung zwis[X.]hen dem Vermittlungs-
und dem Ge-s[X.]häftsbesorgungsvertrag
bestand
der Zwe[X.]k des Ges[X.]häftsbesorgungsver-trags
darin, den mit dem Maklervertrag angestrebten konkreten wirts[X.]haftli[X.]hen Erfolg zu errei[X.]hen,
wie au[X.]h der Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen Union in dem Urteil vom 23. Dezember 2015 erkannt hat (aaO Rn 34 ff). Ein darüber hinaus-gehender Zwe[X.]k des Ges[X.]häftsbesorgungsvertrags ist ni[X.]ht erkennbar. Der von Vermittlungs-
und Ges[X.]häftsbesorgungsvertrag angestrebte wirts[X.]haftli[X.]he [X.] ist mithin identis[X.]h.

(3) Aus dem vorstehend dargestellten Zusammenhang der Verträge ergibt si[X.]h weiter, dass der Ges[X.]häftsbesorgungsvertrag
im Verhältnis zu dem Vermittlungsvertrag einen bloß ergänzenden Charakter hat, wie
es na[X.]h dem Urteil des Geri[X.]htshofs
der Europäis[X.]hen Union
vom 23.
Dezember 2015
maß-gebli[X.]h ist
(aaO Rn.
35, 37, 40). Mit dem Vermittlungsvertrag wurden der [X.]e wirts[X.]haftli[X.]he Erfolg erstmals definiert und in seiner Folge die
Options-
und Kaufverträge
ges[X.]hlossen. Er bildete in Bezug auf den angestrebten wirt-s[X.]haftli[X.]hen Erfolg die Grundlage der zwis[X.]hen den Parteien bestehenden Re[X.]htsbeziehungen. Der Kläger und seine Ehefrau
hätten das bezwe[X.]kte Er-gebnis
bei plangemäßem, ungestörtem Ges[X.]häftsablauf
allein in Folge des [X.] und der dur[X.]h ihn ermögli[X.]hten Options-
und Kaufverträ-ge errei[X.]hen können. Nur weil die Fertigstellung der Anlage wegen
der finanzi-ellen S[X.]hwierigkeiten des Bauträgers ins Sto[X.]ken geriet, nahmen
der Kläger und seine Ehefrau
die
zusätzli[X.]he, in
dem Ges[X.]häftsbesorgungsvertrag verein-barte
Hilfe dur[X.]h die Beklagten
in Anspru[X.]h. Mit diesem Vertrag sollte mithin 23
-

13

-

der bereits dur[X.]h den Vermittlungsvertrag und die Options-
und Kaufverträge bestimmte wirts[X.]haftli[X.]he Erfolg unterstützt und endgültig
herbeigeführt werden
(siehe bereits [X.], Bes[X.]hluss vom 15. Mai 2014 aaO Rn.
18). Hieraus ergibt si[X.]h der ledigli[X.]h
ergänzende
Charakter des
in Rede stehenden Ges[X.]häftsbe-sorgungsvertrags zum zuvor ges[X.]hlossenen
Vermittlungsvertrag, wovon
au[X.]h
der Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen Union
ausgegangen
ist (Urteil vom 23. [X.] aaO,
Rn. 35).

III.

Das angefo[X.]htene Urteil ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sa-[X.]he zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]k-zuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Dieses wird zur abs[X.]hließenden Klärung der Zuständigkeit na[X.]h Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.], [X.]. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1, [X.]. [X.] a.[X.] zu prüfen haben, ob der Kläger s[X.]hlüssig ein [X.] mit den Beklagten zu 1 bis
3, aus dem er die von ihm geltend gema[X.]hten Ansprü[X.]he herleitet,
und eine Identität der Parteien dieses Ge-s[X.]häftsbesorgungsvertrags mit den Parteien des [X.]
aus dem [X.] vorgetragen hat.

Re[X.]htsbehelfsbelehrung

Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspru[X.]h zu. Dieser ist beim Bundesgeri[X.]htshof in [X.] von einem an diesem Geri[X.]ht zugelassenen Re[X.]htsanwalt bin-nen einer Notfrist von zwei Wo[X.]hen ab der Zustellung des Versäumnisurteils dur[X.]h Einrei[X.]hung einer
Einspru[X.]hss[X.]hrift einzulegen.

Die Einspru[X.]hss[X.]hrift muss das Urteil, gegen das der Einspru[X.]h geri[X.]htet wird, bezei[X.]hnen und die Erklärung enthalten, dass und, wenn das Re[X.]htsmittel nur teilweise eingelegt werden solle, in wel[X.]hem Umfang gegen dieses Urteil Einspru[X.]h eingelegt werde.

24
-

14

-

In der Einspru[X.]hss[X.]hrift sind die Angriffs-
und Verteidigungsmittel sowie [X.], die die Zuläs-sigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. Auf Antrag kann der Vorsitzende des erkennenden [X.]s die Frist für die Begründung verlängern. Bei Versäumung der Frist für die Begründung ist damit zu re[X.]hnen, dass das na[X.]hträgli[X.]he Vorbringen ni[X.]ht mehr zugelassen wird.

Im Einzelnen wird auf die Verfahrensvors[X.]hriften in § 78, § 296 Abs. 1, 3, 4, § 338, § 339 und §
340 ZPO verwiesen.

[X.]

Hu[X.]ke

[X.]

Remmert

Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Ents[X.]heidung vom 21.09.2011 -
2 O 80/11 -

OLG [X.], Ents[X.]heidung vom 18.07.2012 -
7 [X.] -

Meta

III ZR 255/12

10.03.2016

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2016, Az. III ZR 255/12 (REWIS RS 2016, 14723)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14723

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

III ZR 255/12 (Bundesgerichtshof)

Internationale Zuständigkeit für Klage gegen den Vertragspartner aus einem nicht unmittelbar der gewerblichen, auf den …


III ZR 255/12 (Bundesgerichtshof)

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Internationale Zuständigkeit in Verbrauchersachen; Wohnsitzgerichtsstand für Klage gegen Vertragspartner aus einem …


III ZR 255/12 (Bundesgerichtshof)


15 U 2341/15 Rae (OLG München)

Ansprüche aus Anwaltshaftung gegen in der Schweiz ansässige Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Aktiengesellschaft


IX ZR 9/16 (Bundesgerichtshof)

Tätigkeitsausrichtung bei internationalem Verbrauchergerichtsstand und Vertragsübergang


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

III ZR 255/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.