Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:100316UIIIZR255.12.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
III ZR 255/12
Verkündet am:
10. März 2016
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Ges[X.]häftsstelle
in dem Re[X.]htsstreit
Na[X.]hs[X.]hlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
Brüssel I-VO (vom 22. Dezember 2000) Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.], [X.].
Zur Anwendbarkeit von Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.], [X.]. der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die geri[X.]htli[X.]he Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstre[X.]kung von Ents[X.]heidungen in Zivil-
und Han-delssa[X.]hen auf einen zwis[X.]hen einem Verbrau[X.]her und einem berufli[X.]h oder ge-werbli[X.]h Handelnden ges[X.]hlossenen Vertrag, der als sol[X.]her ni[X.]ht in den Berei[X.]h der von dem berufli[X.]h oder gewerbli[X.]h Handelnden auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrau[X.]hers ausgeri[X.]hteten berufli[X.]hen oder gewerbli[X.]hen Tätigkeit fällt, aber eine enge Verbindung zu einem anderen Vertrag aufweist, der zuvor zwi-s[X.]hen denselben Parteien im Berei[X.]h einer sol[X.]hen Tätigkeit ges[X.]hlossen wurde.
[X.], Urteil vom 10. März 2016 -
III ZR 255/12 -
OLG [X.]
[X.]
-
2
-
Der III.
Zivilsenat des Bundesgeri[X.]htshofs hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 10. März
2016
dur[X.]h [X.] [X.], Hu[X.]ke, [X.],
Dr. Remmert
und Reiter
für Re[X.]ht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgeri[X.]hts [X.]
vom 18. Juli
2012
aufgehoben.
Die Sa[X.]he wird zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des Revisionsre[X.]htszugs
und des Vorabents[X.]hei-dungsverfahrens vor dem Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen Union, an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kverwiesen.
Von Re[X.]hts wegen
Tatbestand
Der in Deuts[X.]hland wohnende Kläger ma[X.]ht gegenüber den in [X.]
im Immobilienges[X.]häft tätigen
Beklagten
Ansprü[X.]he aus einem Ges[X.]häftsbe-sorgungsverhältnis
geltend.
Der Beklagte zu 2
vermittelte dem Kläger für eine "K.
Immobilien KG"
den Abs[X.]hluss eines [X.] vom 8. Oktober
2005 über den Er-werb einer Eigentumswohnung in einer no[X.]h zu erri[X.]htenden Ferienanlage in D.
an der [X.] ([X.]) von einem deuts[X.]hen Bauträger. Die An-lage wurde
mit einem deuts[X.]hspra[X.]higen Prospekt (au[X.]h) in Deuts[X.]hland
ver-1
2
-
3
-
trieben. Am
17. Juni 2006 s[X.]hlossen der Bauträger als Verkäufer und der Klä-ger sowie seine Ehefrau als Käufer den mit dem [X.] in Aussi[X.]ht ge-nommenen Kaufvertrag.
Na[X.]hdem die Käufer die ersten beiden Kaufpreisraten in Höhe von [X.] in wirts[X.]haftli[X.]he S[X.]hwierigkeiten, so dass die Fertigstellung der Anlage in Gefahr geriet. Der [X.] zu 2 bot dem Kläger
an, si[X.]h um die Bezugsfertigkeit
der Wohnung zu kümmern. Der Kläger und seine Ehefrau begaben
si[X.]h daraufhin na[X.]h [X.]
und
erteilten
dem Beklagten zu 2 dort eine notarielle Vollma[X.]ht zur Wahrneh-mung ihrer
Interessen in Bezug auf den 2006 ges[X.]hlossenen [X.].
Der Kläger
überließ dem Beklagten zu 2 einen Inhabers[X.]he[X.]k über S[X.]he[X.]k auf das Konto der Beklagten zu 3 einziehen. [X.] überwies der , die dieser seinen Angaben zu-folge benötigte, um die Ablösung einer zu Lasten des [X.] eingetragenen Hypothek zu bewirken. Tatsä[X.]hli[X.]h erfolgte die Lös[X.]hung der Hypothek ni[X.]ht.
Na[X.]hdem es im Zusammenhang mit der Insolvenz des Bauträgers zu Unstimmigkeiten zwis[X.]hen den Parteien gekommen war, widerriefen der Kläger und seine Ehefrau die dem Beklagten zu 2 erteilte Vollma[X.]ht. Der Kläger [X.] von den Beklagten die Rü[X.]kzahlung der überlassenen Gelder.
Das vom Kläger angerufene Landgeri[X.]ht, in dessen Bezirk sein Wohnsitz liegt,
hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da die
örtli[X.]he
Zuständigkeit
ni[X.]ht gegeben sei. Die hiergegen geri[X.]htete Berufung ist erfolglos geblieben.
Mit seiner vom erkennenden [X.]
zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
3
4
5
-
4
-
Der [X.] hat mit Bes[X.]hluss vom 15. Mai 2014 ([X.], 2133) dem Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen Union gemäß Art. 267 A[X.]V die Frage vorge-legt, ob ein Verbrau[X.]her gemäß Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.], [X.]. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1, [X.]. der für den Streitfall no[X.]h maßgebenden Verordnung ([X.]) Nr.
44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates über die geri[X.]htli[X.]he [X.] und die Anerkennung von Ents[X.]heidungen in Zivil-
und Handelssa-[X.]hen ([X.] a.[X.] -
ABl. [X.] Nr. L 21 S. 1; mit Wirkung vom 10. Januar 2015 ersetzt
dur[X.]h die Verordnung ([X.]) Nr. 1215/2012 des Europäis[X.]hen Parla-ments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die geri[X.]htli[X.]he [X.] und die Anerkennung und Vollstre[X.]kung von Ents[X.]heidungen in Zivil-
und Handelssa[X.]hen, ABl. [X.] Nr. L 351 S. 1; siehe
Art. 81 Satz 2 dieser Verord-nung) vor dem Geri[X.]ht des Ortes, an dem er seinen Wohnsitz hat, Klage gegen seinen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäis[X.]hen Union eine berufli[X.]he oder gewerbli[X.]he Tätigkeit ausübenden Vertragspartner erheben kann, wenn zwar der der Klage zugrunde liegende Vertrag ni[X.]ht unmittelbar in den Berei[X.]h einer sol[X.]hen Tätigkeit des Vertragspartners fällt, die auf den Wohnsitzmitglied-staat des Verbrau[X.]hers ausgeri[X.]htet ist, der Vertrag jedo[X.]h der Verwirkli[X.]hung des wirts[X.]haftli[X.]hen
Erfolgs dient, der mit einem zwis[X.]hen den Parteien zuvor ges[X.]hlossenen und bereits abgewi[X.]kelten anderen, vom Anwendungsberei[X.]h der eingangs zitierten Bestimmungen erfassten Vertrag angestrebt wird. Der Geri[X.]htshof hat die Vorlage mit Urteil vom 23. Dezember 2015 ([X.]/14, [X.], 697) bes[X.]hieden.
6
-
5
-
Ents[X.]heidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefo[X.]htenen Urteils und zur Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an das Berufungsgeri[X.]ht.
Über das Re[X.]htsmittel ist antragsgemäß dur[X.]h Versäumnisurteil zu ent-s[X.]heiden. Das Urteil beruht aber inhaltli[X.]h ni[X.]ht auf der Säumnis der Beklagten, sondern auf der Berü[X.]ksi[X.]htigung des gesamten Sa[X.]h-
und Streitstands (vgl. z.B. [X.]surteil vom 18. Januar 2007 -
III ZR 44/06, NJW-RR 2007, 621 Rn. 6; [X.], Urteil vom 4. April 1962 -
V [X.], [X.]Z 37, 79, 81 ff).
I.
Das Berufungsgeri[X.]ht hat ausgeführt, unter den
Begriff des "Ausri[X.]htens"
der Ges[X.]häftstätigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst.
[X.], [X.]. [X.] (a.[X.]) falle ni[X.]ht jegli[X.]hes absatzförderndes Verhalten des Unternehmers. Zwar genüge es einerseits, dass dieser in
anderen [X.] in irgendeiner Form [X.] betreibe. Andererseits sei die Zuständigkeitsvors[X.]hrift im Hinbli[X.]k auf ih-ren Ausnahme[X.]harakter eins[X.]hränkend auszulegen.
Der konkrete Vertragsab-s[X.]hluss müsse unmittelbar auf der werbenden Tätigkeit des Unternehmers im Wohnsitzstaat des Verbrau[X.]hers beruhen. Hieran fehle
es vorliegend. Die [X.]n betrieben zwar unstreitig über das [X.] und böten dabei die Vermittlung von Immobilienges[X.]häften in [X.] an.
Dabei möge, wie der Kläger meine, diese angebotene Vermittlung au[X.]h die Wahrnehmung von [X.] im Zusammenhang mit dem Immobilienges[X.]häft [X.]. Der hier in Rede stehende Ges[X.]häftsbesorgungsvertrag vom [X.] 2008 sei aber ni[X.]ht unmittelbar auf diese werbende Tätigkeit der Beklagten im [X.] zurü[X.]kzuführen.
Wie der Kläger selbst vortrage, habe der Beklagte zu 2 7
8
9
-
6
-
im [X.] 2008 seine Hilfe dahingehend angeboten, dass er si[X.]h um die
von dem
Kläger im [X.] in [X.] erworbene Ferienwohnung kümmern [X.]. Dieses gezielt an den Kläger geri[X.]htete Angebot, das dieser im Vertrauen auf die Re[X.]hts[X.]haffenheit des Beklagten zu 2 angenommen habe, sei gemäß den
zuvor dargestellten Grundsätzen keine ausgeri[X.]htete Tätigkeit im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst.
[X.] [X.]
(a.[X.]), so dass Art. 15, 16 [X.]
(a.[X.])
ni[X.]ht zur Anwendung kommen könnten. Der zwis[X.]hen den Parteien im [X.] abges[X.]hlossene
Maklervertrag möge zwar auf einer werbenden
Tätigkeit der Beklagten im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst.
[X.] [X.] (a.[X.]) beruht ha-ben. Die re[X.]htli[X.]hen Beziehungen aus diesem Vertrag hätten aber mit Ab-s[X.]hluss des Kaufvertrags am 17. Juni 2006 geendet. Als die Parteien im Som-mer 2008 ihre Ges[X.]häftsbeziehungen wieder aufgenommen hätten, sei dies aufgrund eines neuen selbständigen Vertrags erfolgt, der ni[X.]ht auf die [X.] werbende Tätigkeit der Beklagten zurü[X.]kzuführen sei, sondern auf den zwis[X.]hen den Parteien bestehenden persönli[X.]hen Kontakt.
Unerhebli[X.]h sei, dass das Vertrauen des [X.] aus dem ursprüngli[X.]h zwis[X.]hen den Parteien bestehenden Maklervertrag aus dem [X.] herge-rührt
habe, der von dem Kläger seinerzeit aufgrund der Werbung der Beklagten im [X.] abges[X.]hlossen worden sei. Zwis[X.]hen
dem Ges[X.]häftsbesorgungs-vertrag aus dem [X.] und der von dem
Kläger im [X.] wahrgenom-menen Werbung der Beklagten fehle es an dem erforderli[X.]hen unmittelbaren Zusammenhang. Der Kläger habe si[X.]h ni[X.]ht aufgrund dieser Werbung dazu ents[X.]hlossen, die Vollma[X.]ht vom Juli 2008 zu unters[X.]hreiben, sondern weil er den Beklagten zu 2 persönli[X.]h gekannt und ihm aufgrund dieses Kontakts
Ver-trauen entgegengebra[X.]ht habe.
10
-
7
-
II.
Dies hält der re[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung ni[X.]ht
stand.
Na[X.]h dem derzeitigen Sa[X.]h-
und Streitstand ist entgegen der Ansi[X.]ht des Berufungsgeri[X.]hts ni[X.]ht auszus[X.]hließen, dass für die Klage ein Geri[X.]hts-stand am Wohnsitz des [X.] besteht. Ob ein sol[X.]her Geri[X.]htsstand -
zumal für alle Beklagten
(siehe hierzu [X.], Bes[X.]hluss vom 15. Mai 2014 -
III ZR 255/12, [X.], 2133 Rn. 10) -
na[X.]h Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.], [X.]. in [X.] mit Art. 16 Abs. 1, [X.]. [X.] a.[X.] begründet ist, hängt unter Be-a[X.]htung der Ausführungen in dem auf den Vorlagebes[X.]hluss des [X.]s er-gangenen Urteil des Geri[X.]htshofs der Europäis[X.]hen Union vom 23. Dezember 2015 ([X.]/14, [X.], 697) von no[X.]h na[X.]hzuholenden tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen ab.
1.
Das Berufungsgeri[X.]ht ist davon ausgegangen, dass der vorliegende Re[X.]htsstreit eine Verbrau[X.]hersa[X.]he im Sinne der Art. 15 ff [X.] a.[X.] dar-stellt. Dies nimmt die Revision als ihr günstig hin und ist au[X.]h ni[X.]ht zu bean-standen.
2.
Ebenfalls ni[X.]ht zu bemängeln ist, dass das Berufungsgeri[X.]ht das Vorlie-gen der ersten Alternative des Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.]
a.[X.], die vo-raussetzt, dass der Vertragspartner des Verbrau[X.]hers in dessen Wohnsitzstaat eine berufli[X.]he Tätigkeit ausübt, mit der Begründung verneint hat, die Beklagten seien auss[X.]hließli[X.]h in [X.] tätig. Au[X.]h die Revision erhebt insoweit keine [X.].
11
12
13
14
-
8
-
3.
Damit kommt es für die Zulässigkeit der Klage vor dem für den Wohnsitz des [X.] zuständigen Landgeri[X.]ht (Art. 16 Abs. 1, [X.]. [X.]
a.[X.]) da-rauf an, ob die zweite Alternative des Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] a.[X.] auf den vorliegenden Sa[X.]hverhalt Anwendung findet, die ein Ausri[X.]hten der [X.] des Unternehmers auf den Wohnsitzstaat des Verbrau[X.]hers erfordert und verlangt, dass der betreffende Vertrag in den Berei[X.]h dieser Tätigkeit fällt. Ni[X.]ht erforderli[X.]h ist dabei, dass der Vertrag
zwis[X.]hen dem Verbrau[X.]her und dem Unternehmer im Fernabsatz ges[X.]hlossen wurde ([X.], Urteil vom [X.] 2012 -
C-190/11 -
Mühlleitner, NJW 2012, 3225 Rn. 35 ff).
a) Das Berufungsgeri[X.]ht hat unterstellt, dass die von den in [X.] [X.] Beklagten ausgeübte Vermittlungstätigkeit au[X.]h auf Deuts[X.]hland aus-geri[X.]htet war. Dies ist somit im Revisionsverfahren zugrunde zu legen. Hiervon dürfte im Übrigen unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des Sa[X.]h-
und Streitstandes au[X.]h ohne weiteres auszugehen sein. Ob im Einzelfall unter Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen der jeweilige Verbrau[X.]hervertrag ges[X.]hlossen wurde, die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.]
a.[X.]
erfüllt sind, hat
[X.] zu ents[X.]heiden ([X.], Urteil vom 17. Oktober 2013
-
C-218/12 -
Emrek, [X.], 3504 Rn. 26, 31). Hierbei handelt es si[X.]h zwar um eine grundsätzli[X.]h dem Tatri[X.]hter vorbehaltene Bewertung. Dessen unge-a[X.]htet stellen die Umstände, dass die Beklagten ihre Dienste im [X.] unter der Domänenkennung ".[X.]om"
in deuts[X.]her Spra[X.]he anboten, auf der betreffen-den Webseite als Kontaktmögli[X.]hkeit eine E-Mailans[X.]hrift mit der Domänen-kennung ".de"
angaben und si[X.]h deuts[X.]hspra[X.]higer Prospekte bedienten, Indi-zien für das Ausri[X.]hten der Tätigkeit des Gewerbetreibenden auf einen anderen Mitgliedstaat dar, die der Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen Union in dem Urteil vom 7. Dezember 2010 in den Sa[X.]hen [X.] und [X.] ([X.]/08 und [X.]/09, NJW 2011, 505 Rn. 93) aufgeführt hat. Hinzu tritt, dass die Beklag-15
16
-
9
-
tenseite auf
ihrer [X.]seite eine [X.] Telefonnummer für ihr "Ba[X.]koffi[X.]e"
angab.
Demgegenüber erfüllt der im [X.] 2008 zustande gekommene Ge-s[X.]häftsbesorgungsvertrag, aus dem der Kläger seine Ansprü[X.]he herleitet, bei isolierter Betra[X.]htung ni[X.]ht die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.], 2.
Alt. [X.]
a.[X.] Abgesehen von dem wenig aussagekräftigen Umstand, dass die Beteiligten in deuts[X.]her Spra[X.]he kommunizierten, ist weder einer
der vom Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen Union in
dem vorerwähnten Urteil
vom 7.
Dezember 2010 (aaO) -
allerdings ni[X.]ht ers[X.]höpfend -
aufgezählten Ge-si[X.]htspunkte (internationaler Charakter der Tätigkeit, Angabe von Anfahrtbe-s[X.]hreibungen aus anderen Mitgliedstaaten, Verwendung einer anderen Spra-[X.]he oder Währung als derjenigen des Sitzstaats, Mögli[X.]hkeit der Bu[X.]hung in der anderen Spra[X.]he, Angabe von Telefonnummern mit internationaler [X.], Tätigung von Ausgaben für einen [X.]referenzierungsdienst, um in anderen Mitgliedstaaten wohnhaften Verbrau[X.]hern den Zugang zur Webseite des Gewerbetreibenden oder seines Vermittlers zu erlei[X.]htern, Verwendung eines Domänennamens mit einer anderen Länderkennung als der des [X.], Erwähnung von Kunds[X.]haft aus anderen Mitgliedsländern) für ein Ausri[X.]h-ten der Tätigkeit der Beklagten in
[X.] auf einen anderen Mitgliedstaat er-füllt no[X.]h sind verglei[X.]hbare Indizien hierfür ersi[X.]htli[X.]h. Es handelt si[X.]h vielmehr um einen eigenständigen Vertrag, der erst na[X.]h Abwi[X.]klung des zwis[X.]hen der Beklagtenseite und dem Kläger ges[X.]hlossenen [X.] in [X.] zustande kam. Auf der Grundlage der vom Berufungsgeri[X.]ht getroffenen Fest-stellungen war die vom Beklagten zu 2 übernommene ges[X.]häftsbesorgende Tätigkeit (Herbeiführung der Bezugsfertigkeit der vom Kläger und dessen Ehe-frau gekauften Wohnung) au[X.]h ihrem Inhalt na[X.]h jedenfalls ni[X.]ht unmittelbar 17
-
10
-
dem Berei[X.]h der au[X.]h auf Deuts[X.]hland ausgeri[X.]hteten Vermittlung von Ver-tragsabs[X.]hlüssen über den Erwerb von Immobilien zuzuordnen.
b) Zwis[X.]hen dem Vermittlungsvertrag aus dem [X.] und dem 2008 ges[X.]hlossenen Ges[X.]häftsbesorgungsvertrag besteht jedo[X.]h bei Anwendung der vom Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen Union in dem aufgrund des Vorlagebe-s[X.]hlusses des [X.]s (Bes[X.]hluss vom 15. Mai 2014 -
III ZR 255/12, [X.], 2133) ergangenen Urteil vom 23.
Dezember 2015 ([X.]/14, [X.], 697 Rn. 24 ff) aufgestellten Kriterien eine hinrei[X.]hende Verbindung, die es re[X.]htfer-tigt, auf Letzteren Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.], [X.]. in Verbindung mit Art.
16 Abs.
1, [X.]. [X.] a.[X.] anzuwenden.
aa) Na[X.]h dem Urteil des Geri[X.]htshofs
ist Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] EuG-VVO
a.[X.], soweit er si[X.]h auf einen Vertrag bezieht, der in dem Berei[X.]h einer von einem berufli[X.]h oder gewerbli[X.]h Handelnden "auf"
den Wohnsitzmitglied-staat des Verbrau[X.]hers "ausgeri[X.]hteten"
berufli[X.]hen oder gewerbli[X.]hen [X.] ges[X.]hlossen wurde, in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 [X.] a.[X.] dahin auszulegen, dass er auf einen zwis[X.]hen einem Verbrau[X.]her und einem beruf-li[X.]h oder gewerbli[X.]h Handelnden ges[X.]hlossenen [X.] finden kann, der als sol[X.]her ni[X.]ht in den Berei[X.]h der von dem berufli[X.]h oder gewerb-li[X.]h Handelnden "auf"
den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrau[X.]hers "ausgeri[X.]h-teten"
berufli[X.]hen oder gewerbli[X.]hen Tätigkeit fällt, aber eine enge Verbindung zu einem anderen Vertrag aufweist, der zuvor zwis[X.]hen denselben Parteien im Berei[X.]h einer sol[X.]hen Tätigkeit ges[X.]hlossen wurde. Es ist Sa[X.]he des nationalen Geri[X.]hts zu prüfen, ob die eine sol[X.]he Verbindung begründenden Umstände
gegeben sind, insbesondere die re[X.]htli[X.]he oder tatsä[X.]hli[X.]he Identität der [X.], die Identität des wirts[X.]haftli[X.]hen Erfolgs, der mit den Verträgen angestrebt wird, die denselben konkreten Gegenstand betreffen, und 18
19
-
11
-
der ergänzende Charakter des [X.] im Verhältnis zu dem [X.], da er der Verwirkli[X.]hung des mit dem [X.] angestrebten wirt-s[X.]haftli[X.]hen Erfolgs dienen soll.
bb) Na[X.]h dieser Maßgabe ist auf den 2008 ges[X.]hlossenen Ges[X.]häftsbe-sorgungsvertrag Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.], [X.].
in Verbindung mit Art. 16 Abs.
1,
[X.]. [X.]
a.[X.]
anzuwenden mit der Folge, dass die Zuständigkeit des Landgeri[X.]hts S.
gegeben ist, soweit der Kläger ein Vertragsverhältnis mit den Beklagten im Sinne von Art. 15 Abs. 1 [X.] a.[X.] s[X.]hlüssig vorge-tragen hat. Denn der Ges[X.]häftsbesorgungsvertrag weist eine im Sinne des [X.] vom 23.
Dezember 2015 des Geri[X.]htshofs der Europäis[X.]hen Union enge Verbindung mit dem Vermittlungsvertrag aus dem [X.] auf.
(1) Im Revisionsverfahren ist davon auszugehen, dass die Parteien der beiden Verträge identis[X.]h
sind.
Das Berufungsgeri[X.]ht hat seiner Beurteilung einen zwis[X.]hen den Parteien, das heißt zwis[X.]hen dem Kläger und den [X.] zu 1 bis 3,
ges[X.]hlossenen Maklervertrag zugrunde gelegt. Im [X.] ist mangels entgegenstehender
Feststellungen des Weiteren
zu unter-stellen, dass au[X.]h der Ges[X.]häftsbesorgungsvertrag aus dem [X.], aus dem der Kläger die von ihm geltend gema[X.]hten Ansprü[X.]he herleitet, mit allen drei Beklagten ges[X.]hlossen wurde
([X.]sbes[X.]hluss vom 15. Mai 2014 aaO
Rn. 10).
(2) Der wirts[X.]haftli[X.]he Erfolg, der mit dem Vermittlungsvertrag aus dem [X.] und dem 2008 ges[X.]hlossenen Ges[X.]häftsbesorgungsvertrag [X.] wurde, war identis[X.]h. Endzwe[X.]k des [X.] war, wie der [X.] bereits in dem Vorlagebes[X.]hluss vom 15. Mai 2014 ausgeführt hat
(aaO Rn. 18), dass der Kläger und seine Ehefrau die aufgrund der Vermittlung ver-20
21
22
-
12
-
kaufte Wohnung zu Eigentum erwerben und tatsä[X.]hli[X.]h nutzen konnten. Der Errei[X.]hung eben jenes Ziels diente der im [X.] ges[X.]hlossene Ges[X.]häfts-besorgungsvertrag, na[X.]hdem die Fertigstellung der Anlage infolge der finanziel-len S[X.]hwierigkeiten des Bauträgers ins Sto[X.]ken geraten war. Vor dem Hinter-grund dieser inneren Verbindung zwis[X.]hen dem Vermittlungs-
und dem Ge-s[X.]häftsbesorgungsvertrag
bestand
der Zwe[X.]k des Ges[X.]häftsbesorgungsver-trags
darin, den mit dem Maklervertrag angestrebten konkreten wirts[X.]haftli[X.]hen Erfolg zu errei[X.]hen,
wie au[X.]h der Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen Union in dem Urteil vom 23. Dezember 2015 erkannt hat (aaO Rn 34 ff). Ein darüber hinaus-gehender Zwe[X.]k des Ges[X.]häftsbesorgungsvertrags ist ni[X.]ht erkennbar. Der von Vermittlungs-
und Ges[X.]häftsbesorgungsvertrag angestrebte wirts[X.]haftli[X.]he [X.] ist mithin identis[X.]h.
(3) Aus dem vorstehend dargestellten Zusammenhang der Verträge ergibt si[X.]h weiter, dass der Ges[X.]häftsbesorgungsvertrag
im Verhältnis zu dem Vermittlungsvertrag einen bloß ergänzenden Charakter hat, wie
es na[X.]h dem Urteil des Geri[X.]htshofs
der Europäis[X.]hen Union
vom 23.
Dezember 2015
maß-gebli[X.]h ist
(aaO Rn.
35, 37, 40). Mit dem Vermittlungsvertrag wurden der [X.]e wirts[X.]haftli[X.]he Erfolg erstmals definiert und in seiner Folge die
Options-
und Kaufverträge
ges[X.]hlossen. Er bildete in Bezug auf den angestrebten wirt-s[X.]haftli[X.]hen Erfolg die Grundlage der zwis[X.]hen den Parteien bestehenden Re[X.]htsbeziehungen. Der Kläger und seine Ehefrau
hätten das bezwe[X.]kte Er-gebnis
bei plangemäßem, ungestörtem Ges[X.]häftsablauf
allein in Folge des [X.] und der dur[X.]h ihn ermögli[X.]hten Options-
und Kaufverträ-ge errei[X.]hen können. Nur weil die Fertigstellung der Anlage wegen
der finanzi-ellen S[X.]hwierigkeiten des Bauträgers ins Sto[X.]ken geriet, nahmen
der Kläger und seine Ehefrau
die
zusätzli[X.]he, in
dem Ges[X.]häftsbesorgungsvertrag verein-barte
Hilfe dur[X.]h die Beklagten
in Anspru[X.]h. Mit diesem Vertrag sollte mithin 23
-
13
-
der bereits dur[X.]h den Vermittlungsvertrag und die Options-
und Kaufverträge bestimmte wirts[X.]haftli[X.]he Erfolg unterstützt und endgültig
herbeigeführt werden
(siehe bereits [X.], Bes[X.]hluss vom 15. Mai 2014 aaO Rn.
18). Hieraus ergibt si[X.]h der ledigli[X.]h
ergänzende
Charakter des
in Rede stehenden Ges[X.]häftsbe-sorgungsvertrags zum zuvor ges[X.]hlossenen
Vermittlungsvertrag, wovon
au[X.]h
der Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen Union
ausgegangen
ist (Urteil vom 23. [X.] aaO,
Rn. 35).
III.
Das angefo[X.]htene Urteil ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sa-[X.]he zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]k-zuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Dieses wird zur abs[X.]hließenden Klärung der Zuständigkeit na[X.]h Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.], [X.]. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1, [X.]. [X.] a.[X.] zu prüfen haben, ob der Kläger s[X.]hlüssig ein [X.] mit den Beklagten zu 1 bis
3, aus dem er die von ihm geltend gema[X.]hten Ansprü[X.]he herleitet,
und eine Identität der Parteien dieses Ge-s[X.]häftsbesorgungsvertrags mit den Parteien des [X.]
aus dem [X.] vorgetragen hat.
Re[X.]htsbehelfsbelehrung
Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspru[X.]h zu. Dieser ist beim Bundesgeri[X.]htshof in [X.] von einem an diesem Geri[X.]ht zugelassenen Re[X.]htsanwalt bin-nen einer Notfrist von zwei Wo[X.]hen ab der Zustellung des Versäumnisurteils dur[X.]h Einrei[X.]hung einer
Einspru[X.]hss[X.]hrift einzulegen.
Die Einspru[X.]hss[X.]hrift muss das Urteil, gegen das der Einspru[X.]h geri[X.]htet wird, bezei[X.]hnen und die Erklärung enthalten, dass und, wenn das Re[X.]htsmittel nur teilweise eingelegt werden solle, in wel[X.]hem Umfang gegen dieses Urteil Einspru[X.]h eingelegt werde.
24
-
14
-
In der Einspru[X.]hss[X.]hrift sind die Angriffs-
und Verteidigungsmittel sowie [X.], die die Zuläs-sigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. Auf Antrag kann der Vorsitzende des erkennenden [X.]s die Frist für die Begründung verlängern. Bei Versäumung der Frist für die Begründung ist damit zu re[X.]hnen, dass das na[X.]hträgli[X.]he Vorbringen ni[X.]ht mehr zugelassen wird.
Im Einzelnen wird auf die Verfahrensvors[X.]hriften in § 78, § 296 Abs. 1, 3, 4, § 338, § 339 und §
340 ZPO verwiesen.
[X.]
Hu[X.]ke
[X.]
Remmert
Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Ents[X.]heidung vom 21.09.2011 -
2 O 80/11 -
OLG [X.], Ents[X.]heidung vom 18.07.2012 -
7 [X.] -
Meta
10.03.2016
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2016, Az. III ZR 255/12 (REWIS RS 2016, 14723)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 14723
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
III ZR 255/12 (Bundesgerichtshof)
Internationale Zuständigkeit für Klage gegen den Vertragspartner aus einem nicht unmittelbar der gewerblichen, auf den …
III ZR 255/12 (Bundesgerichtshof)
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Internationale Zuständigkeit in Verbrauchersachen; Wohnsitzgerichtsstand für Klage gegen Vertragspartner aus einem …
III ZR 255/12 (Bundesgerichtshof)
15 U 2341/15 Rae (OLG München)
Ansprüche aus Anwaltshaftung gegen in der Schweiz ansässige Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Aktiengesellschaft
IX ZR 9/16 (Bundesgerichtshof)
Tätigkeitsausrichtung bei internationalem Verbrauchergerichtsstand und Vertragsübergang