Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2004, Az. 4 StR 47/04

4. Strafsenat | REWIS RS 2004, 2428

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 47/04 vom 8. Juli 2004 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 8. Juli 2004, an der teilgenommen haben:
[X.] am [X.]

als Vorsitzender,

[X.] am [X.] Prof. Dr. [X.], [X.], [X.]in am [X.] [X.], [X.] am [X.] [X.]

als beisitzende [X.],

Staatsanwältin

als Vertreterin der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger, Rechtsanwalt

als Nebenkläger-Vertreter für die Nebenklägerin [X.]

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
- 3 - für Recht erkannt: 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Ne-benklägerin [X.]wird das Urteil des [X.] vom 20. März 2003 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte von dem Vorwurf der Vergewaltigung (Ziffern II. 1 und III. 1 der Urteilsgründe) freigesprochen worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Trunkenheit im Verkehr in zwei Fällen und wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt und ihn von dem weiteren Vorwurf der Vergewaltigung zum Nachteil der Nebenklägerin [X.]freigesprochen. Gegen den Teilfreispruch wenden sich die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägerin mit ihren Rechtsmitteln, mit denen sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügen. Beide Revisionen haben mit einer Rüge zu § 261 StPO Erfolg; eines [X.] auf die weiteren erhobenen [X.] bedarf es daher nicht. - 4 -
1. Nach der Anklage liegt dem Angeklagten zur Last, an einem Abend im Juni 1996 die Nebenklägerin [X.]

mit Gewalt, unter anderem durch Schläge und Fußtritte, zur Duldung des Geschlechtsverkehrs genötigt zu haben. Von seiner Täterschaft vermochte sich das [X.] nicht zu überzeugen, weil es Zweifel an der Richtigkeit der Aussage der Ne-benklägerin, auf deren Angaben der [X.] im wesentlichen beruht, nicht hat ausräumen können. Seine Zweifel hat es hierbei unter anderem [X.] gestützt, daß die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung in Bezug auf ihre Beziehung zu dem Angeklagten nach dem Vorfall die Unwahrheit gesagt habe. So sei ihre Aussage unwahr gewesen, daß der sie während einer späteren Schwangerschaft behandelnde Arzt bestätigen könne, sie sei durch Tritte in den Unterleib so erheblich verletzt worden, daß es zum [X.] gekommen sei und daß sie diesem Arzt anvertraut habe, der Angeklagte habe ihr diese Tritte zugefügt. Tatsächlich [X.] so das [X.] [X.] habe die Zeugin [X.] wie sie nach Vernehmung des Arztes eingeräumt habe [X.] sich diese Geschichte nur ausgedacht.

2. Beide Beschwerdeführer rügen zu Recht, daß die Feststellung, die Nebenklägerin habe nach der Vernehmung des Arztes eingeräumt, sich —diese Geschichte nur ausgedachtfi zu haben, entgegen § 261 StPO nicht durch die in der Hauptverhandlung verwendeten Beweismittel und auch sonst nicht aus den zum Inbegriff der Hauptverhandlung gehörenden Vorgängen gewonnen worden ist (vgl. BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 6; Schoreit in [X.] 5. Aufl. § 261 Rdnr. 6)
- 5 - a) Das Protokoll über die vom 5. Dezember 2002 bis zum 20. März 2003 durchgeführte Hauptverhandlung weist hierzu folgenden Verfahrensgang aus (§ 274 StPO): Die Nebenklägerin [X.]

wurde in den Terminen vom 10. Dezember 2002 und 19. Dezember 2002 als Zeugin ver-nommen und am 19. Dezember 2002 entlassen. Im Termin vom 7. Januar 2003 beantragte die Vertreterin der Nebenklägerin [X.]

die Vernehmung des Arztes [X.]zum Beweis dafür, daß bei der Nebenklägerin aufgrund ei-ner körperlichen Mißhandlung eine Ausschabung vorgenommen werden [X.], und daß diese dem Arzt gegenüber angegeben habe, der Angeklagte sei hierfür verantwortlich. Der Zeuge [X.]wurde im Termin vom 30. Januar 2003 vernommen. Eine (erneute) Vernehmung der Nebenklägerin erfolgte da-nach nicht mehr, wie sich aus dem Schweigen des Protokolls hierzu ergibt (vgl. [X.] 47. Aufl. § 274 Rdnr. 14). Damit steht fest, daß nach der Vernehmung des Arztes [X.]eine Zeugenvernehmung der Nebenklägerin, bei der sie hätte einräumen können, daß sie sich —diese Geschichte nur [X.] habe, nicht erfolgt ist.

b) Es ist auch nicht ersichtlich, daß entsprechende Angaben der Neben-klägerin auf andere Weise prozeßordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein könnten. Die Beschwerdeführer haben hierzu unwider-sprochen vorgetragen, daß die Nebenklägerin - wie es auch die [X.] ausweist - weder während der Vernehmung des Zeugen [X.]noch in einem der nachfolgenden Hauptverhandlungstermine persönlich anwe-send war.

2. Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil in Anbetracht der übrigen Beweisergebnisse auf dem aufgezeigten [X.] beruht. - 6 - Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, daß das [X.] selbst die Tatschilderung der Nebenklägerin als —an sich widerspruchsfrei und auch nachvollziehbarfi ([X.]) eingestuft hat, nach den Angaben der Zeugin [X.]die Nebenklägerin ihr am Tag nach dem Vorfall von der [X.] berichtet hat, diese Zeugin und weitere Zeugen an der Nebenklägerin zeitnah Verletzungsspuren festgestellt haben und schließlich auch die Beweis-würdigung im übrigen [X.] wie die beschwerdeführende Staatsanwaltschaft [X.] einer weiteren Verfahrensrüge zu § 261 StPO (—verspätete Vorlage eines Beweismittels durch die [X.], vgl. [X.]) aufzeigt [X.] rechtlich [X.] nicht unbedenklich erscheint.

Maatz [X.] [X.]

[X.]

Ernemann

Meta

4 StR 47/04

08.07.2004

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2004, Az. 4 StR 47/04 (REWIS RS 2004, 2428)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2428

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