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PDF anzeigen [X.]/05
vom 22. September 2005 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. September 2005 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. Dezember 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Zu den erhobenen "Verfahrensrügen nach § 261 und § 244 Abs. 2 StPO" bemerkt der [X.] ergänzend: Dass das angefochtene Urteil bei der Beurteilung der Glaub-würdigkeit der Zeugin [X.]
nicht auch auf das [X.] im Oktober 1996 und auf die
damit im Zusammenhang stehende Aussage des [X.]in der ersten Hauptverhandlung eingeht, erscheint für sich gesehen rechtlich nicht unbedenklich. Dieser Umstand begründet jedoch hier keinen durchgreifen-den Rechtsfehler, da die Überzeugungsbildung der erken-nenden Strafkammer sich auf zahlreiche weitere, die Angaben der Zeugin über das eigentliche Tatgeschehen stützende Be-weismittel und -anzeichen gründet, die in dem Urteil des [X.] im ersten Durchgang keinen Niederschlag ge-funden hatten. - 3 - Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin [X.]im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Tepperwien Athing
RiBGH Prof. Dr. [X.]
ist infolge Urlaubs gehin-dert
zu unterschreiben
Tepperwien
Ernemann
Sost-Scheible
Meta
22.09.2005
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2005, Az. 4 StR 252/05 (REWIS RS 2005, 1690)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 1690
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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