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PDF anzeigen[X.]/03vom13. Juni 2003in der [X.] [X.]:[X.].: 3650 Js 234912/02 Staatsanwaltschaft bei dem [X.] am Main[X.].: 2 Ws 33/03 [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der Beschwer-deführerin am 13. Juni 2003 beschlossen:Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den [X.] vom 3. April 2003- [X.].: 2 Ws 33/03 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.Gründe:Das Schreiben der Antragstellerin vom 15. Mai 2003, mit dem sie eineÜberprüfung des Beschlusses des (gemäß § 172 Abs. 4 Satz 1 StPO zuständi-gen) [X.] vom 3. April 2003 begehrt, ist [X.] gegen diese Entscheidung zu werten.Gegen einen Beschluß des [X.], der im Klageerzwin-gungsverfahren ergeht, ist eine Beschwerde an den [X.] jedochnicht zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO; vgl. auch [X.], 549 [S]).Ein Fall des § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO liegt hier schon [X.] nicht vor, weil es sich nicht um eine Staatsschutzsache handelt, in der [X.] im ersten Rechtszug zuständig ist, sondern um ein Verfah-ren wegen falscher Verdächtigung. Daß die oberlandesgerichtliche [X.] 3 -dung gemäß § 172 Abs. 4 Satz 1 StPO die erste richterliche Entscheidung ist,hat mit der Frage der Zuständigkeit des [X.] im ersten Rechts-zug (§ 120 GVG) nichts zu tun.[X.] [X.]
Meta
13.06.2003
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2003, Az. 2 ARs 179/03 (REWIS RS 2003, 2724)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2724
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