Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.08.2016, Az. 2 ARs 183/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 6881

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des [X.] vom 5. April 2016 - [X.].: 3 Ws 1031/15 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).

Gründe

1

Die weitere Beschwerde des Anzeigeerstatters gegen den Beschluss des [X.] vom 5. April 2016 ist unzulässig. Beschlüsse und Verfügungen des [X.] sind nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO grundsätzlich unanfechtbar.

2

Zwar sieht § 304 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz StPO eine Ausnahme für bestimmte Entscheidungen in Sachen vor, in denen die [X.]e im ersten Rechtszug für die Verhandlung und Entscheidung der Sache, d.h. die Durchführung der Hauptverhandlung und den Erlass eines Urteils, zuständig sind. Im [X.] ist das [X.] zwar als erstes Gericht mit der Sache befasst, jedoch nicht im Sinne des § 304 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz StPO im ersten Rechtszug zuständig. Dies ist vielmehr, wenn das [X.] die Klageerhebung anordnet, ein Amts- oder Landgericht. Eine Anfechtbarkeit von Entscheidungen, die das [X.] im [X.] trifft, sieht das Gesetz nicht vor (Senat, Beschluss vom 28. Mai 2003 - 2 [X.] - 2 AR 53/03, [X.], 501). Dies gilt auch für Beschlüsse, durch welche - wie hier - die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit als unzulässig verworfen worden ist.

Fischer                                                         [X.]

Meta

2 ARs 183/16

10.08.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

vorgehend OLG Frankfurt, 5. April 2016, Az: 3 Ws 1031/15

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.08.2016, Az. 2 ARs 183/16 (REWIS RS 2016, 6881)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 6881

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.