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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des [X.] vom 5. April 2016 - [X.].: 3 Ws 1031/15 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Die weitere Beschwerde des Anzeigeerstatters gegen den Beschluss des [X.] vom 5. April 2016 ist unzulässig. Beschlüsse und Verfügungen des [X.] sind nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO grundsätzlich unanfechtbar.
Zwar sieht § 304 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz StPO eine Ausnahme für bestimmte Entscheidungen in Sachen vor, in denen die [X.]e im ersten Rechtszug für die Verhandlung und Entscheidung der Sache, d.h. die Durchführung der Hauptverhandlung und den Erlass eines Urteils, zuständig sind. Im [X.] ist das [X.] zwar als erstes Gericht mit der Sache befasst, jedoch nicht im Sinne des § 304 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz StPO im ersten Rechtszug zuständig. Dies ist vielmehr, wenn das [X.] die Klageerhebung anordnet, ein Amts- oder Landgericht. Eine Anfechtbarkeit von Entscheidungen, die das [X.] im [X.] trifft, sieht das Gesetz nicht vor (Senat, Beschluss vom 28. Mai 2003 - 2 [X.] - 2 AR 53/03, [X.], 501). Dies gilt auch für Beschlüsse, durch welche - wie hier - die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit als unzulässig verworfen worden ist.
Fischer [X.]
Meta
10.08.2016
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: ARs
vorgehend OLG Frankfurt, 5. April 2016, Az: 3 Ws 1031/15
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.08.2016, Az. 2 ARs 183/16 (REWIS RS 2016, 6881)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 6881
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 ARs 183/16 (Bundesgerichtshof)
2 ARs 82/03 (Bundesgerichtshof)
2 ARs 393/03 (Bundesgerichtshof)
2 ARs 179/03 (Bundesgerichtshof)
Pflicht zur Bescheidung letztendlich wiederholender Anträge