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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:100816B2ARS183.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 183/16
2 AR 97/16
vom
10. August
2016
in der Klageerzwingungssache
gegen
wegen des Vorwurfes des Betruges
Antragsteller:
[X.].: 3 Ws 1031/15 [X.] Frankfurt am Main
-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am
10.
August
2016
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des [X.] vom 5.
April 2016 -
[X.].: 3
Ws
1031/15
-
wird auf seine
Kosten als unzulässig verwor-fen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefoch-ten werden kann
(§
304 Abs.
4 Satz
2 [X.]).
Gründe:
Die weitere Beschwerde des Anzeigeerstatters gegen den Beschluss des [X.] am Main vom 5.
April 2016 ist unzulässig. [X.] und Verfügungen des [X.] sind nach §
304 Abs.
4 Satz
2 [X.] grundsätzlich unanfechtbar.
Zwar sieht §
304 Abs.
4 Satz
2 2.
Halbsatz [X.] eine Ausnahme für [X.] Entscheidungen in Sachen vor, in denen die [X.]e im ersten Rechtszug für die Verhandlung und Entscheidung der Sache, d.h. die Durchführung der Hauptverhandlung und den Erlass eines Urteils, zuständig sind. Im [X.] ist das [X.] zwar als erstes Gericht mit der Sache befasst, jedoch nicht im Sinne des §
304 Abs.
4 Satz
2 2.
Halbsatz [X.] im ersten Rechtszug zuständig. Dies ist vielmehr, wenn das [X.] die Klageerhebung anordnet, ein Amts-
oder Landgericht. Eine Anfechtbarkeit von Entscheidungen, die das [X.] im Klage-1
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3
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erzwingungsverfahren trifft, sieht das Gesetz nicht vor (Senat, Beschluss vom 28.
Mai 2003 -
2
ARs
82/03 -
2
AR
53/03, [X.], 501). Dies gilt auch für Beschlüsse, durch welche -
wie hier
-
die Ablehnung eines Richters wegen [X.] der Befangenheit als unzulässig verworfen worden ist.
Fischer
Appl
Bartel
Meta
10.08.2016
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2016, Az. 2 ARs 183/16 (REWIS RS 2016, 6914)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 6914
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