Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2011, Az. 4 StR 266/11

4. Strafsenat | REWIS RS 2011, 5235

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 266/11
vom
30. Juni 2011
in der Strafsache
gegen

wegen
schweren Bandendiebstahls u. a.

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Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers
am 30. Juni 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 25. Januar 2011
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II. 2 der [X.] vorsätzlichen Körperverletzung schuldig ist,
b) in den Aussprüchen über die im Fall II. 2 der [X.] verhängte [X.] und die Gesamtstrafe aufge-hoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb-stahls (Fall II. 1 der Urteilsgründe, [X.]: ein Jahr Freiheitsstrafe) und wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und gefährli-chem Eingriff in den Straßenverkehr (Fall II. 2 der Urteilsgründe, [X.]: 2 Jahre Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und 1
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sechs Monaten verurteilt. Es hat außerdem Maßregeln bezüglich der Fahrer-laubnis angeordnet und ein Fahrzeug eingezogen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie
un-begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung im Fall II. 2 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Nach den insoweit getroffenen Feststellungen setzte der Angeklagte langsam sein Fahrzeug in Bewegung und fuhr auf den wenige Meter davor ste-henden [X.] R.

zu, um ihn dazu zu bewegen, zur Seite zu gehen und den Fluchtweg freizugeben. Da [X.] R.

nicht zur Seite trat, sondern nur wenige Meter zurückging, hielt der Angeklagte an, fuhr dann erneut auf ihn zu und hielt abermals an. Da [X.] R.

den Weg noch nicht freigab, fuhr der Angeklagte nochmals langsam an und versuchte, ihn
langsam zur
Seite zu drücken. [X.] R.

, der befürchtete überrollt zu werden, hielt sich darauf an der [X.] oder dem Scheibenwischer des Transporters fest und zog die Beine hoch. Der Angeklagte lenkte den Wagen sodann in eine Rechtskurve, um den [X.] zu verlassen. [X.] R.

nutzte die Lenkbewegung und die sich daraus ergebenden Fliehuauf dem Asphalt des Parkplatzes zum Liegen
und
trug Schürfwunden an Ar-men und Knien und einige Hämatome davon.
b)
Damit ist das Vorliegen einer gefährlichen Körperverletzung nicht be-legt.
[X.]) Zwar ist ein fahrendes Kraftfahrzeug, das zur Verletzung einer Per-son eingesetzt wird, ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2
StGB. Die Feststellungen ergeben jedoch nicht, dass die Verletzungen des Po-2
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lizeibeamten durch eine Einwirkung des Kraftfahrzeugs auf seinen Körper ver-ursacht worden sind. Soweit er sich diese

was unklar bleibt

bei dem Sturz auf den Asphalt zugezogen hat, wäre der [X.] eingetreten (Senatsbeschlüsse vom 16. Januar 2007

4 StR 524/06, [X.], 405 und vom 10. Juli 2008

4 StR 220/08).
bb) Die vom [X.] getroffenen Feststellungen tragen auch nicht

(§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB). Zum einen lässt sich den Urteilsgründen auch insoweit

t-handlung und nicht erst durch dessen Abspringen vom Fahrzeug verursacht worden sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Juni 2006

4 [X.], [X.], 34, 35,
und vom 5. Januar 2010

4 [X.], [X.], 276;
[X.], StGB, 58. Aufl. § 224 Rn. 12 m.w.[X.]). Zum anderen kann das
hier festgestellte langsame Zufahren
auf den
Geschädigten
nicht generell als le-bensbedrohlich angesehen werden. Für die vom [X.] angenommene Gefahr, ihn zu überrollen oder zu überfahren und dadurch lebensgefährliche Verletzungen hervorzurufen, fehlt es an konkreten Anhaltspunkten.
c) Das Verhalten des Angeklagten erfüllt jedoch den Tatbestand einer Körperverletzung nach § 223 StGB. Der nach § 230 StGB zur Verfolgung erfor-derliche Strafantrag ist vom Verletzten form-
und fristgerecht gestellt worden (vgl. [X.]. [X.] d. A.).
Der Senat schließt aus, dass in einer neuen [X.] weiter gehende Feststellungen getroffen werden könnten und ändert den Schuldspruch entsprechend ab.
2. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung der im Fall II. 2 der Urteilsgründe verhängten [X.] und der Gesamtstrafe. Das [X.] hat einen minder schweren Fall des gefährlichen Eingriffs in den Straßenver-6
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kehr bejaht und deshalb die [X.] gemäß § 52 Abs. 2 StGB dem nach §
46a Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB
als demjenigen mit der schwersten Strafandrohung entnommen. [X.] hat es darüber hinaus u.a. gewürdigt, dass durch die Handlung des Ange-klagten zwei Varianten des § 224 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Von der Aufhebung sind die zugehörigen Feststellungen nicht betroffen, diese können daher [X.] bleiben.
3. Nach Wegfall des die Zuständigkeit des Schwurgerichts begründen-den [X.] des versuchten Mordes verweist der Senat die Sache entspre-chend §
354 Abs.
3 StPO an eine allgemeine Strafkammer des [X.]s zurück.
[X.]RiBGH Dr. Franke

befindet sich im Urlaub

und ist daher gehindert

zu unterschreiben.

Ernemann

Mutzbauer Bender

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Meta

4 StR 266/11

30.06.2011

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2011, Az. 4 StR 266/11 (REWIS RS 2011, 5235)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5235

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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4 StR 266/11

4 StR 478/09

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