Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2012, Az. I ZR 73/10

I. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 5903

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
I
ZR
73/10
Verkündet am:
31.
Mai 2012
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja

Honorarbedingungen Freie Journalisten
[X.] §
307 Abs. 2 Nr. 1, [X.], [X.], [X.]; [X.] §§ 11 Abs. 2, 31 Abs. 5, 37 Abs. 1, 38 Abs. 3; [X.] § 23 Satz 1; [X.] §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 1
a)
Die Anwendung des Schutzgedankens des § 31 Abs. 5 [X.], wonach der Urheber [X.] weitgehend an den wirtschaftlichen Früchten der Verwertung seines Werkes zu beteili-gen ist, kommt als Maßstab einer Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 [X.] nicht in Betracht (Bestätigung von [X.], [X.], 45 -
Ho-norarbedingungen Sendevertrag).
b)
Formularmäßige Abreden, die die für die vertragliche Hauptleistung zu erbringende Vergü-tung unmittelbar bestimmen, sind von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. [X.] ausgenommen, da die Vertragsparteien nach dem im bürgerlichen Recht geltenden Grund-satz der Vertragsfreiheit Leistung und Gegenleistung grundsätzlich frei regeln können. Daran hat die Einführung des § 11 Satz 2 [X.] nichts geändert, wonach das [X.] auch der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung
des Werks dient.
c)
Allein der Umstand, dass in einer formularmäßigen Klausel die Einräumung weitreichender Nutzungsrechte pauschal abgegolten wird, lässt nicht den Schluss zu, dass diese Vergütung den Urheber unangemessen benachteiligt. Im Rahmen der Inhaltskontrolle nach §§
307
ff. [X.] lässt sich ohne Kenntnis der vereinbarten Vergütung und der [X.] keine Aus-sage über eine etwaige Unangemessenheit der Vergütung treffen.
[X.], Urteil vom 31. Mai 2012 -
I [X.]/10 -
Kammergericht

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 12.
Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Bornkamm und die Richter Prof. Dr.
Büscher, Prof. Dr.
Schaffert, Dr.
Koch und Dr.
Löffler
für Recht erkannt:
Auf die Revision des
[X.] wird das Urteil des 5.
Zivilsenats des Kammergerichts vom 26.
März 2010 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und im Umfang der nachfolgenden Abänderung aufgehoben.
Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil der Zivilkammer
16
des [X.]s Berlin vom 9.
Dezember 2008 weiter [X.].
Die Beklagte wird über den Verbotsausspruch im Urteil des Berufungsgerichts hinaus unter Androhung der im Berufungsurteil angeführten Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen,
a)
die im Tenor zu 1
a
des Berufungsurteils wiedergegebenen Ho-norarregelungen (Text/Bild) für freie Journalisten an [X.]ungen oder diesen inhaltsgleiche Bestimmungen zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, sofern diese die folgenden Klauseln enthalten:
Ziffer I
3:
An den auftragsgemäß abgelieferten bzw. an den zur Veröffent-lichung angenommenen Unterlagen erwirbt der Verlag das Ei-gentum, d.h. sie verbleiben dauerhaft beim Verlag.
Ziffer II
1:
In den Honoraren ist ein angemessener Anteil für die Einräu-mung der Nutzungsrechte und fugnisse gemäß
Ziffer
I ent-halten.
Ziffer II
2
a:
In jedem Fall ist mit dem Honorar die erstmalige Veröffentli-chung in der Publikation, für die der Beitrag geliefert worden ist, und/oder in kooperierenden Titeln und Unternehmen (im [X.]: Publikation/Kooperationen genannt) sowie in allen, auch wiederholten, digitalen Nutzungen per, Onlineauftrit-te etc.) dieser Publikationen/Kooperationen vergütet nebst der erforderlichen Bearbeitung. [X.] ist ferner die auch [X.] Nutzung in elektronischen Pressespiegeln ([X.]), Archiven, elektronischen Archiven zu -
3
-
Zwecken des Verlages, verbundener Unternehmen, kooperie-render Verlage oder zum persönlichen Gebrauch Dritter sowie die Hostnutzung von Texten.
b)
die im Tenor zu
1
b
des Berufungsurteils wiedergegebenen Ho-norarregelungen (Text/Bild) für freie Journalisten an [X.]schrif-ten oder diesen inhaltsgleiche Bestimmungen zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, sofern diese die folgenden Klauseln enthalten:
Ziffer I
3 Satz
3:
Sie bedarf der vorherigen [] Zustimmung des Verlages, die dieser erteilt, wenn keine wichtigen Verlagsinteressen entge-genstehen.
Ziffer II
1:
In den Honoraren ist ein angemessener Anteil für die Einräu-mung der Nutzungsrechte und fugnisse gemäß
Ziffer
I ent-halten.
Ziffer II
2
a:
In jedem Fall ist mit dem Honorar die [X.] in der oder den Publikationen, für die der Beitrag angeliefert worden ist, und/oder in kooperierenden Titeln, Sonderdrucken, inländi-schen und ausländischen Lizenzausgaben sowie in allen auch wiederholten, digitalen Nutzungenper, [X.] etc.) dieser Objekte vergütet nebst der erforderlichen Bearbeitung. [X.] ist ferner die auch interaktive Nutzung in elektroni-schen Pressespiegeln
(z.B. [X.]), Ar-chiven, elektronischen Archiven zu Zwecken des Verlages, ver-bundener Unternehmen, kooperierender Verlage oder zum per-sönlichen Gebrauch Dritter sowie die Hostnutzung von Texten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von Kosten des landgerichtlichen Verfahrens und Berufungsver-fahrens tragen der Kläger 7/31
und die Beklagte 24/31, von den Kosten des Revisionsverfahrens der Kläger 7/13
und die Beklagte 6/13.
Von Rechts wegen
-
4
-
Tatbestand:
Der Kläger ist ein Berufsverband für
angestellte und freie Journalisten, deren berufliche, rechtliche und [X.] Interessen er satzungsgemäß [X.] und fördert.
Die Beklagte ist ein
[X.]ungs-
und [X.]schriftenverlag. Sie legte seit [X.] 2007 den
Verträgen, die sie mit freien Journalisten über die Lieferung von Text-
und Bildbeiträgen abschloss, die jeweils nachfolgend wiedergegebenen [X.] (Text/Bild) für freie Journalistinnen und Journalisten an [X.]ungen [X.]
AG

(nachfolgend [X.] [X.]ungen) [X.] die [X.] (Text/Bild) für freie Journalistinnen und [X.] an [X.]schriften [X.]

(nachfolgend [X.] [X.]-schriften) zugrunde:
[X.] (Text/Bild) für freie Journalistinnen und Journalisten an Zei-tungen
[X.]
-
im Folgenden Verlag genannt

[X.] Eingeräumte Nutzungsrechte
1. 1Soweit einzelvertraglich nicht anders vereinbart, hat der Verlag das zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht, die Beiträge im Inund Ausland in körperlicher und unkörperlicher Form digital und analog zu nutzen, und zwar insbesondere in Print-medien, Teleund Mediendiensten, [X.], Film, Rundfunk, Video, in und aus [X.], Telekommunikations, [X.] und Datennetzen sowie auf und von Datenträgern, ungeachtet der [X.] [X.]. 2Das Nutzungsrecht erstreckt sich insbesondere auch auf das Recht an Lichtbildern sowie auf die Befugnis zum Vervielfältigen, Verbreiten, Vermieten, Verleihen, Archivieren, Bearbei-ten, Senden, Übersetzen, zur öffentlichen Zugängigmachung, Nutzung in elektronischen Pressespiegeln, Wiedergeben von Funksendungen und Verfilmen, ungeachtet der [X.] (auch werbliche und gewerbliche Nutzung etc.).
2. 1Eine Mehrfachnutzung der Beiträge, auch als Vorlage für andere Nutzungsarten und außerhalb der genannten Mediengattungen, ist zulässig, ebenso eine Nutzung in Koope-ration mit [X.] oder durch Dritte unter zustimmungsfreier Übertragung von Nutzungs-rechten oder efugnissen einschließlich der zustimmungsfreien Weiterübertragung. 2Der Verlag ist unwiderruflich zur Prozessführung und Einräumung von Unterlizenzen hinsichtlich der erworbenen Rechte ermächtigt.
3. An den auftragsgemäß abgelieferten bzw. an den zur [X.] angenomme-nen Unterlagen erwirbt der Verlag das Eigentum, d.h. sie verbleiben dauerhaft beim [X.].
1
2
-
5
-
I[X.] Grundsätze der Vergütung und Zusammenarbeit
1. Angemessene Vergütung
1Soweit nichts anderes vereinbart oder zwingend durch Gesetz oder Tarif vorgeschrie-ben
ist, vergütet der Verlag die auftragsgemäß abgelieferten oder zur [X.] angenommenen Beiträge nach folgenden Grundsätzen. 2In den Honoraren ist ein ange-messener Anteil für die Einräumung der Nutzungsrechte und efugnisse gemäß
Ziffer
I enthalten.
2. Einfache Nutzung
a) 1In jedem Fall ist mit dem Honorar die erstmalige [X.] in der Publikation, für die der Beitrag geliefert worden ist, und/oder in kooperierenden Titeln und Unterneh-men (im Folgenden: Publikation/Kooperationen genannt) sowie in allen, auch wiederhol-ten, digitalen Nutzungen aper, [X.] etc.) dieser Publikationen/Kooperatio-nen vergütet nebst der erforderlichen Bearbeitung. 2[X.] ist ferner die auch inter-aktive Nutzung in elektronischen Pressespiegeln ([X.]), [X.], elektronischen Archiven zu Zwecken des Verlages, verbundener Unternehmen, [X.] Verlage oder zum persönlichen Gebrauch Dritter sowie die Hostnutzung von Texten.
b) Ob bei sonstiger Nutzung gesondert zu vergüten ist, z.B. wenn ein Beitrag in Folge-ausgabe der Publikation mit neuem [X.] erneut veröffentlicht wird oder wenn er in anderen Objekten des Verlages oder verbundener Unternehmen
-
auch im Ausland
-
genutzt wird, richtet sich jeweils nach Absprache.
c) Bei Verwendung mehrerer Beiträge aus Fotoproduktion behält der Verlag sich vor, bei Einzelvergütung die jeweils gültige
Abschlagsstaffel in Ansatz zu bringen, die auf [X.] bekannt gegeben wird.
d) Im Falle einer werblichen Nutzung der Beiträge kann mit der freien Journalistin/dem freien Journalisten eine Vergütung gesondert abgesprochen werden.
3. Gesonderte Rechtevereinbarung
a) 1Bei Auftragsarbeiten mit Vereinbarung einer Pauschale erwirbt der Verlag die Rechte gemäß
Ziffer
I mit der Maßgabe, dass ein Erstveröffentlichungsrecht an allen Beiträgen des Auftrags eingeräumt wird. 2Im Übrigen gelten für den Nutzungsumfang der [X.] die Regelungen der Ziffer II
2 lit.
a entsprechend.
Vom Verlag abgelehnte Beiträge, die die freie Journalistin/der freie Journalist in [X.] mit einem Auftrag angefertigt hat, darf sie/er nur unter Beachtung der Interes-sen des Verlages vermarkten.
b) Alleinveröffentlichungsrechte sind gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
c) Für Beiträge, insbesondere Fotos und Zeichnungen, die zur Kenntlichmachung von Serien erworben werden, wird mit dem Honorar neben den Nutzungsrechten gemäß
Zif-fer
I die Einräumung und Nutzung von [X.] zum Zwecke der Serienkennzeichnung abgegolten.
d) Nach Erstdruck oder Rückruf verbleiben dem Verlag jedenfalls die einfachen Nut-zungsrechte.
4. Drittvermarktung
Bei Einräumung und Übertragung von [X.] an Dritte, die nicht unter Ziffer II
2 fallen, kann im Einzelfall vereinbart werden,
ob die freie Journalistin/der freie Journalist an den um Eigenaufwand des Verlages und gesetzliche Mehrwertsteuer verminderten Nettoerlösen anteilig beteiligt wird.
5. Behandlung der Beiträge/Urhebervermerk
1Die [X.]chaft am gelieferten Beitrag muss für den Verlag erkennbar sein, es sei denn, dass gewichtige Gründe entgegenstehen. 2Es besteht keine Abdruckverpflichtung des Verlages. 3Art und Form der [X.] ist Sache des Verlages. 4Ein [X.] kann durch Versand von PDF-Dateien geführt werden. 5Ein feh-lender Urhebervermerk löst keine gesonderten Ansprüche aus.
-
6
-
6. Haftung für Rechtebestand undmfang
1Die freie Journalistin/Der freie Journalist hat für die vertraglichen Nutzungsrechte einzu-stehen, es sei denn, sie/er weist nach, die Verletzung nicht vertreten zu haben. 2Kann die freie Journalistin/der freie Journalist bei Beachtung journalistischer Sorgfaltspflichten Zweifel am Bestand der eingeräumten Nutzungsrechte haben, so ist sie/er verpflichtet, diese sowie die Umstände,
auf die die Zweifel gestützt werden, der Redaktion mit [X.] der Beiträge ausdrücklich mitzuteilen. [X.] Unterlassungen oder schuld-hafte falsche Zusicherungen können zum Schadensersatz verpflichten. 4Entstehen über die Frage der Rechtefreiheit Auseinandersetzungen mit [X.], unterstützt die freie Journalistin/der freie Journalist den Verlag mit den erforderlichen Informationen und Be-legen.
7. Unverlangte Beiträge
1Unverlangt eingesandte Beiträge akzeptiert der Verlag nur als Duplikate. 2Sie
werden auf ausdrücklichen und zeitnahen Wunsch, den die freie Journalistin/der freie Journalist an die Redaktion zu richten hat, im System gelöscht bzw. zurückgeschickt, wenn sie/er ihre/seine Bereitschaft zur Übernahme der [X.] ausdrücklich
erklärt. 3Ansonsten steht dem Verlag frei, sie zu archivieren.
8. Fahndungsfotos
Für Fahndungsfotos und [X.] wird weder Honorar noch Beschaffungs-honorar gezahlt.
9. Zahlungsmodalitäten
a) Anstrichhonorare werden bis spätestens sechs Wochen nach [X.] abge-rechnet und gezahlt.
b) 1Stellt die freie Journalistin/der freie Journalist eine Rechnung, so muss diese prüffä-hig sein und die einschlägigen rechtlichen, insbesondere steuerrechtlichen Vorgaben (Rechnungsnummer, Steuernummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer etc.) sowie eine Präzisierung der journalistischen Leistung nach [X.], Ort, Thema und ggf. [X.] beinhalten. Bei Auftragsproduktion ist die Rechnung nach Abschluss der Produktion zu stellen, ansonsten zeitnah nach [X.]. 2Der Betrag wird sechs Wochen nach Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung fällig.
c) 1Wird ein Beitrag gemäß
Ziffer II
1 Satz
1 nicht zu dem vom Verlag vorgesehenen [X.]punkt veröffentlicht, hat die freie Journalistin/der freie Journalist Anspruch auf ein Ausfallhonorar, wenn sie/er den [X.] nicht selbst zu vertreten hat. [X.] das Ausfallhonorar nicht innerhalb von sechs Wochen nach der vorgesehenen Veröffentli-chung vom Verlag angewiesen wird, ist innerhalb weiterer vier Wochen eine Ausfallrech-nung zu stellen. 3Sie wird mit dem [X.] fällig.
Haben Ereignisse, die Gegenstand des Auftrages sind, nicht stattgefunden, hat die freie Journalistin/der freie Journalist ihre/seine vergeblichen Sachund [X.]aufwendungen in geeigneter Form nachzuweisen.
Auf eine eventuelle spätere [X.] wird das Ausfallhonorar angerechnet.
d) 1Die Honorare verstehen sich [X.]. Umsatzsteuer, wenn die freie Journalistin/der freie Journalist hierfür optiert hat. 2Sie/Er ist für die ordnungsgemäße Abführung von Steuern und Abgaben verantwortlich.
10. Spesen
Soweit nicht anders vereinbart, werden bei Auftragsproduktionen die nachgewiesen not-wendigen Spesen von der freien Journalistin/dem freien Journalisten zusammen mit der Rechnung bzw. zum jeweils nächsterreichbaren Monatsende aufgegeben und unter Be-rücksichtigung der üblichen Verlagspraxis ersetzt.
-
7
-
[X.] (Text/Bild) für freie Journalistinnen und Journalisten an [X.]-schriften [X.]
-
im Folgenden Verlag genannt

[X.] Eingeräumte Nutzungsrechte
1. 1Soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart, hat der Verlag das ausschließli-che, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht, die Beiträge im [X.] in körperlicher und unkörperlicher
Form digital und analog zu nutzen, und zwar ins-besondere in Printmedien, Teleund Mediendiensten, [X.], Film, Rundfunk, Video, in und aus Datenbanken, [X.] Breitbandund Datennetzen sowie auf und von Datenträgern, ungeachtet der [X.] [X.]. 2Das Nutzungsrecht erstreckt sich insbesondere auch auf das Recht an Lichtbildern sowie auf die Befugnis zum Vervielfältigen, Verbreiten, Vermieten, Verlei-hen, Archivieren, Bearbeiten, Senden, Übersetzen, zur öffentlichen Zugängigmachung, Nutzung in elektronischen Pressespiegeln, Wiedergeben von Funksendungen und Ver-filmen, ungeachtet der Verwertungszwecke (auch werbliche und gewerbliche Nutzung etc.).
2. Eine Mehrfachnutzung der Beiträge, auch als Vorlage für andere Nutzungsarten und außerhalb der genannten Mediengattungen, ist zulässig, ebenso eine Nutzung in Koope-ration mit [X.] oder durch Dritte unter zustimmungsfreier Übertragung von Nutzungs-rechten odeefugnissen einschließlich der zustimmungsfreien Weiterübertragung.
3. 1Ein Jahr nach Erscheinen der Beiträge darf die freie Journalistin/der freie Journalist dies anderweitig nutzen. 2Eine frühere Nutzung ist zulässig. 3Sie bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verlages, die dieser erteilt, wenn keine wichtigen Verlags-interessen entgegenstehen. 4Die freie Journalistin/der freie Journalist wird bei einer ei-genen Verwertung die Interessen des Verlages beachten. 5Der Verlag bleibt in jedem Fall Inhaber der Nutzungsrechte und der dauerhaften Nutzungsrechte für das [X.]. 6Er ist unwiderruflich zur Prozessführung und Einräumung von Unterlizenzen ermächtigt.
4. 1An den auftragsgemäß abgelieferten bzw. an den zur [X.] angenomme-nen Beiträgen erwirbt der Verlag das Eigentum, d.h. sie verbleiben dauerhaft beim [X.]. [X.] hiervon sind Original-[X.], die als solche von der freien Journalis-tin/dem freien Journalisten gekennzeichnet sind.
I[X.] Grundsätze der Vergütung und Zusammenarbeit
1. Angemessene Vergütung
1Soweit nichts
anderes vereinbart oder zwingend vorgeschrieben, vergütet der Verlag die auftragsgemäß abgelieferten oder zur [X.] angenommenen Beiträge nach folgenden Grundsätzen. 2In den Honoraren ist ein angemessener Anteil für die [X.] der Nutzungsrechte undefugnisse gemäß
Ziffer
I enthalten.
2. Nutzung der Beiträge
a) 1In jedem Fall ist mit dem Honorar die [X.] in der oder den [X.], für die der Beitrag angeliefert worden ist, und/oder in kooperierenden Titeln, Sonderdrucken, inländischen und ausländischen Lizenzausgaben sowie in allen auch wiederholten, digitalen Nutzungen per, [X.] etc.) dieser Objekte vergütet nebst der erforderlichen Bearbeitung. 2[X.] ist ferner die auch interaktive Nutzung in elektronischen Pressespiegeln (z.B. [X.]), Archiven, elektro-nischen Archiven zu Zwecken des Verlages, verbundener Unternehmen, kooperierender Verlage oder zum persönlichen Gebrauch Dritter sowie die Hostnutzung von Texten.
b) Ob bei weitergehender Nutzung gesondert zu vergüten ist, z.B. wenn ein Beitrag in anderen Objekten des Verlages oder verbundener Unternehmen auch im Ausland ge-nutzt wird, richtet sich jeweils nach Absprache.
c) Im Falle einer werblichen Nutzung der Beiträge kann mit der freien Journalistin/dem freien Journalisten eine Vergütung gesondert abgesprochen werden.
3. Drittvermarktung
Bei Einräumung und Übertragung von [X.] an Dritte, die nicht unter Ziffer II
2 fallen, kann im Einzelfall vereinbart werden, ob die freie Journalistin/der -
8
-
freie Journalist an den, um Eigenaufwand des Verlages und gesetzliche Mehrwertsteuer verminderten, Nettoerlösen des Verlages anteilig (mit 30%) beteiligt wird.
4. Behandlung der Beiträge/Urhebervermerk
1Die [X.]chaft am gelieferten Beitrag muss für den Verlag erkennbar sein, es sei denn, dass gewichtige Gründe entgegenstehen. 2Es besteht keine Abdruckverpflichtung des Verlages. 3Bei eventuellem Rückruf verbleibt dem Verlag jedenfalls das einfache Nutzungsrecht. 4Art und Form der [X.] obliegen dem Verlag. 5Ein [X.] kann durch Versand von PDF-Dateien geführt werden. 6Ein fehlender Urhebervermerk löst keine gesonderten Ansprüche aus.
5. Haftung für Rechtebestand undmfang
1Die freie Journalistin/Der freie Journalist hat für die zugesicherten Nutzungsrechte ein-zustehen, es sei denn, sie/er weist nach, die Verletzungshandlung nicht vertreten zu ha-ben. 2Kann die freie Journalistin/der freie Journalist bei Beachtung journalistischer Sorg-faltspflichten Zweifel am Bestand der eingeräumten Nutzungsrechte haben, so ist sie/er verpflichtet, diese sowie die Umstände, auf die die Zweifel gestützt werden, der [X.] mit Ablieferung der Beiträge ausdrücklich mitzuteilen. [X.] Unterlassungen oder schuldhafte falsche Zusicherungen können zum Schadensersatz verpflichten. 4Entstehen über die Frage der Rechtefreiheit Auseinandersetzungen mit [X.], [X.] die freie Journalistin/der freie Journalist den Verlag mit den erforderlichen [X.] und Belegen.
6. Unverlangte Beiträge
1Unverlangt eingesandte Beiträge akzeptiert der Verlag nur als Duplikate. 2Sie werden auf ausdrücklichen und zeitnahen Wunsch, den die freie Journalistin/der freie Journalist an die Redaktion zu richten hat, im System gelöscht bzw. zurückgeschickt, wenn sie/er ihre/seine Bereitschaft zur Übernahme der [X.] ausdrücklich erklärt. 3Ansonsten steht dem Verlag frei, sie zu archivieren.
7. Fahndungsfotos
Für Fahndungsfotos und [X.] wird weder Honorar noch Beschaffungs-honorar gezahlt.
8. Zahlungsmodalitäten
a) Anstrichhonorare werden bis spätestens sechs Wochen nach [X.] abge-rechnet und gezahlt.
b) 1Stellt die freie Journalistin/der freie Journalist eine Rechnung, so muss diese prüffä-hig sein und die einschlägigen rechtlichen, insbesondere steuerrechtlichen Vorgaben (Rechnungsnummer, Steuernummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer etc.) sowie eine Präzisierung der journalistischen Leistung nach [X.], Ort, Thema und ggf. [X.] beinhalten. 2Bei Auftragsproduktion ist die Rechnung nach Abschluss der Produktion zu stellen, ansonsten zeitnah nach [X.]. 3Der Betrag wird sechs Wochen nach Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung fällig.
c) 1Wird ein Auftragsbeitrag gemäß
Ziffer II
1 Satz
1 nicht zu dem vom Verlag vorgese-henen [X.]punkt veröffentlicht, besteht ein Anspruch auf Ausfallhonorar von 50%, es sei denn, die unterbliebene [X.] ist alleine vom Verlag zu vertreten. 2Hierzu er-stellt die freie Journalistin/der freie Journalist zeitnah eine Ausfallrechnung, die sechs Wochen nach Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung fällig wird.
Haben Ereignisse, die Gegenstand des Auftrages sind, nicht stattgefunden, hat die freie Journalistin/der freie Journalist ihre/seine
vergeblichen Sachund [X.]aufwendungen in geeigneter Form nachzuweisen.
Auf eine eventuelle spätere [X.] wird das Ausfallhonorar angerechnet.
d) 1Die Honorare verstehen sich [X.]. Umsatzsteuer, wenn die freie Journalistin/der freie Journalist hierfür optiert hat. 2Sie/Er ist für die ordnungsgemäße Abführung von Steuern und Abgaben verantwortlich.
-
9
-
9. Spesen
1Spesen, die bei der freien Journalistin/beim freien Journalisten bei der [X.] entstanden sind, werden ersetzt, wenn sie vorher schriftlich vereinbart waren, zur Auftragsproduktion notwendig waren und in hinreichender Weise nachgewiesen werden. 2Die nachgewiesenen notwendigen Spesen werden von der freien Journalistin/dem freien Journalisten zusammen mit der Rechnung bzw. zum jeweils nächsterreichbaren Monatsende aufgegeben und unter Berücksichtigung der üblichen Verlagspraxis ersetzt.
Der Kläger hält eine Vielzahl der in den [X.]
enthaltenen Klauseln für unwirksam und nimmt die [X.] -
gestützt auf §§
8, 3, 4 Nr.
11 UWG und auf §
1 [X.], jeweils in Verbindung mit §
307 [X.] -
auf Unterlas-sung der Verwendung sowohl der [X.] [X.]ungen
als auch der [X.] [X.]schriften in Anspruch. Die Beklagte ist dem [X.].
Das [X.] hat der [X.] unter Zurückweisung der weiterge-henden Klage die Verwendung der [X.] [X.]ungen verboten, so-fern
diese die Klauseln Ziffer
II
2
b
und
d, Ziffer
II
4 und Ziffer
II
5 Satz
5 (Ein fehlender Urhebervermerk löst keine gesonderten Ansprüche aus.) enthalten. Ferner hat es der [X.] die Verwendung der [X.] [X.]schrif-ten verboten, sofern diese die Klauseln Ziffer
I
3 Satz
3 (Sie bedarf der vorhe-
), Ziffern II
2
b
und
c, Ziffer
II
3, Ziffer
II
4 Satz
6 (Ein fehlender Urhebervermerk löst keine gesonderten Ansprüche aus.), II
8
c
und II
9 enthalten.
Die Berufung des [X.] hat ebenso wie die Berufung der [X.] teilweise Erfolg gehabt.
Das Berufungsgericht (KG, ZUM 2010,
799 =
[X.], 328) hat die Beklagte unter Androhung von
Ordnungsmittel verurteilt,
a)
die nachfolgend wiedergegebenen [X.] für freie Journalistinnen und Journalisten an [X.]ungen oder diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden und/oder sich auf die folgenden Bestimmungen

sofern diese die folgenden Klauseln enthalten:
3
4
5
-
10
-
Ziffer I
2 Satz
1 2.
Halbsatz

m-mungsfreier Übertragung von Nutzungsrechten oder -befugnissen einschließlich der zustimmungsfreien Weiterübertragung.
Ziffer II
2
b
Ob bei sonstiger Nutzung gesondert zu vergüten ist, z.B. wenn ein Beitrag in [X.] der Publikation mit neuem [X.] erneut
veröffentlicht wird oder wenn er in anderen Objekten des Verlages oder verbundener Unternehmen
-
auch im Ausland
-
genutzt wird, richtet sich jeweils nach Absprache.
Ziffer II
2
c
Bei Verwendung mehrerer Beiträge aus einer Fotoproduktion behält der Verlag
sich vor, bei Einzelvergütung die jeweils gültige Abschlagsstaffel in Ansatz zu bringen, die auf Verlangen bekannt gegeben wird.
Ziffer
II
2
d
Im Falle einer werblichen Nutzung der Beiträge kann mit der freien Journalistin/dem freien Journalisten eine Vergütung gesondert abgesprochen werden.
Ziffer II
3
a Satz
3
Vom Verlag abgelehnte Beiträge, die die freie Journalistin/der freie Journalist im Zu-sammenhang mit einem Auftrag angefertigt hat, darf sie/er nur unter Beachtung der Interessen des Verlages vermarkten.
Ziffer II
4
Bei Einräumung und Übertragung von [X.] an Dritte, die nicht unter Ziffer II
2 fallen, kann im Einzelfall vereinbart werden, ob die freie Journa-listin/der freie Journalist an den um Eigenaufwand des Verlages und gesetzliche Mehrwertsteuer verminderten Nettoerlösen anteilig beteiligt wird.
Ziffer II
5 Satz
5
Ein fehlender Urhebervermerk löst keine gesonderten Ansprüche aus.
Ziffer II
6 Satz
1
Die freie Journalistin/Der freie Journalist hat für die vertraglichen Nutzungsrechte ein-zustehen, es sei denn, sie/er weist nach, die Verletzung nicht vertreten zu haben.
Ziffer
II
9
c Satz
1 und 2
Wird ein Beitrag gemäß
Ziffer II
1 Satz
1 nicht zu dem vom Verlag vorgesehenen [X.]punkt veröffentlicht, hat die freie Journalistin/der freie Journalist Anspruch auf ein Ausfallhonorar, wenn sie/er den [X.] nicht selbst zu vertreten hat. Falls das Ausfallhonorar nicht innerhalb von sechs Wochen nach der vorgesehenen Veröffentli-chung vom Verlag angewiesen wird, ist innerhalb weiterer vier Wochen eine Ausfall-rechnung zu stellen. Sie wird mit dem nächst erreichbaren Zahlungslauf fällig.
b)
die nachfolgend wiedergegebenen [X.] für freie Journalistinnen und Journalisten an [X.]schriften oder diesen inhaltsgleichen Bestimmungen in Allgemei-nen Geschäftsbedingungen zu verwenden und/oder sich auf folgende Bestimmungen zu berufen

, sofern diese
die folgenden Klauseln enthalten:
Ziffer I
2 2.
Halbsatz

ustim-mungsfreier Übertragung von Nutzungsrechten oder -befugnissen einschließlich der zustimmungsfreien Weiterübertragung.
Ziffer I
3 Satz
3
Sie bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verlages, die dieser erteilt, wenn keine wichtigen Verlagsinteressen entgegenstehen.
Ziffer II
2
b und
c
b) Ob bei weitergehender Nutzung gesondert zu vergüten ist, z.B. wenn ein Beitrag in anderen Objekten des Verlages oder verbundener Unternehmen auch im Ausland genutzt wird, richtet sich jeweils nach Absprache.
-
11
-
c) Im Falle einer werblichen Nutzung der Beiträge kann mit der freien Journalistin/dem freien Journalisten eine Vergütung gesondert abgesprochen werden.
Ziffer II
3
Bei Einräumung und Übertragung von [X.] an Dritte, die nicht unter
Ziffer II
2 fallen, kann im Einzelfall vereinbart werden, ob die freie Journa-listin/der freie Journalist an den, um Eigenaufwand des Verlages und gesetzliche Mehrwertsteuer verminderten, Nettoerlösen des Verlages anteilig (mit 30%) beteiligt wird.
Ziffer II
4 Satz
6
Ein fehlender Urhebervermerk löst keine gesonderten Ansprüche aus.
Ziffer II
5 Satz
1
Die freie Journalistin/Der freie Journalist hat für die zugesicherten Nutzungsrechte einzustehen, es sei denn, sie/er weist nach, die Verletzungshandlung nicht vertreten zu haben.
Ziffer II
8
c Satz
1
c)
Wird ein Auftragsbeitrag gemäß
Ziffer II
1 Satz
1 nicht zu dem vom Verlag vorge-sehenen [X.]punkt veröffentlicht, besteht ein Anspruch auf Ausfallhonorar von 50%, es sei denn, die unterbliebene [X.] ist alleine vom Verlag zu vertreten.
Ziffer II
9 Satz
1
Spesen, die
bei der freien Journalistin/dem
freien Journalisten bei der Auftragspro-duktion entstanden sind, werden ersetzt, wenn sie vorher schriftlich vereinbart waren, zur Auftragsproduktion notwendig waren und in hinreichender Weise nachgewiesen werden.
Mit der vom Senat
zugelassenen Revision
verfolgt der Kläger sein
Be-gehren weiter, soweit das Berufungsgericht die Klauseln Ziffer I
1, I
3, II
1, II
2
a, II
3
c
und
II
9
b
Satz
3
der Honorarregegelungen [X.]ungen sowie die Klauseln Ziffer I
1, I
3 Satz
3, I
4, II
1, II
2
a, II
8
b
Satz
3
und II
9
Satz
1
der Ho-norarregelungen
[X.]schriften für wirksam erachtet hat.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat teilweise Erfolg.
A. Das Berufungsgericht hat die in
der Revisionsinstanz noch streitge-genständlichen Klauseln -
Ziffer
I
1
(Nutzungsrechtseinräumung), Ziffer
I
3
(Ei-gentumserwerb), Ziffer
II
1, II
2
a
und II
3
c
(pauschale Vergütung) und Ziffer
II
9
b
(Fälligkeit) der [X.] [X.]ungen sowie Ziffer
I
1 und I
3 Satz
3 (Nutzungsrechtseinräumung), Ziffer
I
4
(Eigentumserwerb), Ziffer
II
1
und 6
7
8
-
12
-
II
2
a
(pauschale Vergütung), Ziffer
II
8
b
(Fälligkeit) und Ziffer
II
9
(Spesen) der [X.] [X.]schriften -
nicht für unwirksam gemäß §
307 Abs.
1 [X.] erachtet
und insoweit einen Anspruch des [X.] aus §
1 [X.] ver-neint.
B. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
Die Revision hat im Hinblick auf die Klauseln Ziffer
I
3, II
1
Satz
2 und II
2
a
der [X.] [X.]ungen und die Klauseln Ziffer
I
3 Satz
3,
II
1
Satz
2 und II
2
a
der [X.] [X.]schriften Erfolg. Ohne Erfolg bleibt die Revision dagegen, soweit sie sich gegen die Klauseln Ziffer
I
1, II
3 c und II
9 b der [X.] [X.]ungen und die Klauseln Ziffer
I
1, I
4, II
8
b
und II
9 Satz
1
der [X.] [X.]schriften wendet.
[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Klage gemäß §§
1, 3 Abs.
1 Nr.
2, §
8 Abs.
1
[X.] zulässig ist. Dies lässt keinen Rechtsfehler er-kennen.
I[X.]
Die Bestimmungen gemäß Ziffer
I
1 der [X.] [X.]ungen und der [X.] [X.]schriften verstoßen nicht gegen §
307 Abs.
1 und Abs.
2 Nr.
1 [X.] in Verbindung mit §
37 Abs.
1, §
31 Abs.
5 [X.].
1.
Das Berufungsgericht hat angenommen, den Vorschriften der §
37 Abs.
1
und
§
31 Abs.
5 [X.] komme keine gesetzliche
Leitbildfunktion für die Frage
zu, in welchem Umfang einzelne [X.]en zulässig seien. Die Vorschriften hätten allein die Funktion von
[X.]n. Soweit die Nutzungsrechte einzeln bezeichnet würden, könnten sie durch [X.] wirksam übertragen werden. Insofern komme auch eine Übertragung sämt-licher Nutzungsrechte gegen Zahlung einer Pauschalvergütung (buy out) in 9
10
11
12
13
-
13
-
Betracht, sofern nur die Vergütung angemessen sei.
Die Angemessenheit der Vergütung könne jedoch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht über-prüft werden. Die Klausel stehe auch nicht im Widerspruch zu Vorschriften des Verlagsgesetzes. Soweit in der Klausel die Befugnis zum Bearbeiten einge-räumt werde, fehle es zudem an einer unangemessenen Benachteiligung, weil Redaktionen wegen des für einen Abdruck nur begrenzt zur Verfügung [X.] und des [X.] im [X.]ungsgeschäft auf ein Be-arbeitungsrecht angewiesen seien und
die Bestimmung des Umfangs
dieses Rechts eine Frage des Einzelfalls sei. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand.
2.
Nach §
307 Abs.
2 Nr.
1 [X.] ist eine zur Unwirksamkeit einer [X.] Geschäftsbedingung führende unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.
Daran fehlt es im Streitfall.
Entgegen der Auffassung der Revision führt §
31 Abs.
5 [X.]
und die in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommende Übertragungszwecklehre, wonach in [X.] über sein [X.] im Zweifel keine weiterge-henden Rechte eingeräumt werden,
als dies der Zweck des Nutzungsvertrages erfordert (vgl. [X.], Urteil vom 27.
September 1995 -
I
ZR
215/93, [X.]Z 131, 8, 12
f. -
Pauschale Rechtseinräumung; [X.], Urteil vom 22.
Januar 1998 -
I
ZR
189/95, [X.]Z 137, 387, 392 -
Comic-Übersetzungen
I, mwN), nicht zur Unwirksamkeit der beanstandeten Klauseln.
Eine
Anwendung des Schutzgedankens des §
31 Abs.
5 [X.]
kommt
als Maßstab einer Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
nicht in Betracht ([X.], Urteil vom 18.
Februar 1982 -
I
ZR
81/80, [X.], 45, 48
f.
14
15
16
-
14
-
-
Honorarbedingungen Sendevertrag; ebenso [X.], [X.], 285, 288; [X.], ZUM 2007, 169, 172
f.
mwN; [X.], Urheber-
und Urheberver-tragsrecht, 5.
Aufl., Rn.
1087;
aA
OLG Hamburg, [X.], 293, 294; [X.], ZUM 2001, 346, 347; Schricker/Loewenheim
in Schricker/Loewenheim, [X.], 4.
Aufl., Vor §
28 [X.] Rn.
40
f.; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.], 3.
Aufl., Vorbemerkung vor §§
31
ff.
[X.] Rn.
109; [X.] in Dreier/[X.], [X.], 3.
Aufl., Vorbemerkung §
31 Rn.
16; Hertin, [X.], 72,
79; [X.], ZUM 2006, 205, 207).
Dagegen sprechen
neben dem Gesetzeswortlaut auch systematische und teleologische Erwägun-gen.
a) Zwar
kommt in dem [X.] des §
31 Abs.
5 [X.] der Leitgedanke einer möglichst weitgehenden Beteiligung des [X.] an den wirtschaftlichen Früchten der Verwertung
seines Werkes zum Ausdruck ([X.], Urteil
vom 26.
April 1974 -
I
ZR
137/72,
GRUR 1974, 786, 787 -
Kassettenfilm; [X.] [X.], 45,
49
-
Honorarbedingungen Sendevertrag). Dieser Leitge-danke ist jedoch nicht als gesetzliche Regelung
im Sinne von §
307 Abs.
2 Nr.
1 [X.]
umgesetzt worden. Der Gesetzgeber hat Inhalt und Umfang der Übertra-gung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten vielmehr
im Ausgangspunkt
der Disposition der Vertragsparteien überlassen. Die
Bestimmung des §
31 Abs.
5 [X.] greift ihrer Natur als [X.] entsprechend erst ein, wenn es an einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung fehlt oder über den Umfang einer Rechtseinräumung Unklarheiten bestehen ([X.], [X.], 45,
49
-
Hono-rarbedingungen Sendevertrag; [X.], Urteil vom 22.
September 1983 -
I
ZR
40/81, [X.], 119, 121 = [X.], 131 -
Synchronisationsspre-cher; [X.], ZUM 2007, 169, 172
f.
mwN).
Es liegt in der Natur einer derar-tigen [X.], dass sie
den Vertragspartnern Spielraum für eine [X.] lässt. Die [X.] hat lediglich Ersatzfunktion. Eigene 17
-
15
-
Leistungsschutzrechte werden durch sie nicht begründet (vgl. [X.], [X.], 45,
48
-
Honorarbedingungen Sendevertrag).

b) Dies findet seine Rechtfertigung auch darin, dass Gegenstand der [X.] des §
31 Abs.
5 [X.] die Bestimmung der vertraglichen Hauptleistungspflicht
ist. Der Inhaltskontrolle nach §
307
ff.
[X.] sind schon aus diesem Grunde enge Grenzen gesetzt ([X.], [X.], 45,
48
-
Honorarbe-dingungen Sendevertrag;
[X.]
aaO Rn.
1087;
J.B. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 10.
Aufl., §
31 [X.] Rn.
181; [X.], [X.], 780, 783). Vertragliche Regelungen, die unmittelbar den Umfang der vertragli-chen Hauptleistungspflicht bestimmen, gehören nach ständiger Rechtspre-chung des [X.] zum Kernbereich privatautonomer Vertragsge-staltung. Sie sind deshalb regelmäßig der Inhaltskontrolle gemäß §§
307
ff.
[X.] entzogen ([X.], Urteil vom 24. März 2010 -
[X.]I
ZR
178/08, [X.]Z 185, 96 Rn.
19; Urteil vom 6.
Juli 2011 -
[X.]I
ZR
293/10, NJW 2011, 3510
Rn.
10, 16, je-weils
mwN; [X.]/[X.], [X.], 71.
Aufl., §
307 Rn.
41). Soweit die Vor-schrift des §
31 Abs.
5 [X.] den Vertragsparteien die Möglichkeit eröffnet, durch eine ausdrückliche vertragliche Abrede mehr als die für den konkreten Vertragszweck erforderlichen Rechte zu übertragen, ist diese gesetzgeberische Leitentscheidung zugunsten privatautonomer Vertragsgestaltung im Rahmen der Inhaltskontrolle nach §§
307
ff.
[X.] zu berücksichtigen
([X.], [X.], 45, 48 -
Honorarbedingungen Sendevertrag; [X.], [X.], 434, 437
f.).
c) Gegen die Annahme eines Leitbildcharakters des §
31 Abs.
5 [X.]
im Rahmen einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle
spricht ferner der für diese Be-stimmung anzuwendende [X.] Prüfungsmaßstab. Nach §
31 Abs.
5
[X.]
bestimmt sich der Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte bei fehlender vertraglicher Regelung nach dem konkreten Vertragszweck. Der Um-fang der vertraglichen Hauptleistungspflicht hängt demnach von den Umstän-18
19
-
16
-
den des jeweiligen Einzelfalls ab. Diese sind jedoch prinzipiell nicht Gegenstand einer Inhaltskontrolle nach §
307 [X.], bei der ein abstrakt-genereller Maßstab zugrunde zu legen ist. Bei der Beurteilung der angegriffenen Klauseln ist allein auf die typische Interessenlage der im Normalfall am jeweiligen Geschäft betei-ligten Personen abzustellen, während [X.] gerade keine Beach-tung finden können ([X.], Urteil vom 6.
November 1981
-
I
ZR
178/79,
NJW 1982, 765
= WRP 1982, 90; [X.]/[X.]
aaO §
307 Rn.
8, §
305c Rn.
16 mwN).
d)
Angesichts dieser Umstände
bestehen zwischen der [X.] des §
31 Abs.
5 [X.] und sonstigem dispositivem Recht nicht nur begriffliche, sondern grundlegende funktionale Unterschiede
(aA
Haberstumpf/Hintermeier, Einführung in das Verlagsrecht,
1985, §
10 III
3; Schricker/[X.] aaO Vor §
28 [X.] Rn.
41). Der
in der Fassung des §
31 Abs.
5 [X.] zum Ausdruck kommende
gesetzgeberische
Wille, [X.] über das für den Vertragszweck erforderliche Maß bei konkreter Bezeichnung der Nutzungsarten für zulässig zu erachten, steht
jedoch
der Möglichkeit entgegen, eine danach gestaltete Klausel im Rah-men des §
307 Abs.
2 Nr.
1 [X.] am Maßstab des §
31 Abs.
5 [X.] und des dort zum Ausdruck kommenden Leitgedankens einer möglichst weitgehenden Beteiligung des [X.] an den wirtschaftlichen Früchten der Verwertung [X.] zu überprüfen.
e) Daran hat sich durch die Reform des Urhebervertragsrechts durch das Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern vom 22.
März 2002 ([X.]l.
I, S.
1155), insbesondere durch die Ein-führung des §
11 Satz
2 [X.],
nichts geändert
(vgl. Wille, ZUM 2011, 862, 863; [X.] aaO Vor §
28 [X.] Rn.
42; [X.] in Dreier/[X.] aaO Vorbemerkung §
31 Rn.
16; J.B. 20
21
-
17
-
[X.]
in [X.]/[X.] aaO §
31 [X.] Rn.
181).
Zwar
mag dem dort geregelten Prinzip der angemessenen Vergütung Leitbildfunktion im Sinne der [X.] zukommen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des [X.], BT-Drucks.
14/8058, Seite
17
f.), welches neben den gesetzlichen Regelungen in §§
32, 32a, 32c, 36, 36a
[X.] eine angemessene wirtschaftliche Entlohnung des [X.] sicherstellen soll. Dass der Gesetzgeber dieses Ziel darüber hinaus durch eine Einschrän-kung der Vertragsfreiheit auf [X.] der Rechteeinräumung verfolgt hat, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Ausgestaltung des §
31 Abs.
5 [X.] als [X.] unverändert geblieben.
Es kann deshalb auf sich beruhen, ob eine restriktive Handhabung
der Übertragung von Nutzungsrechten überhaupt geeignet ist, das Grundanliegen zu befördern, den Urheber möglichst weitge-hend an den Früchten seines Werks zu beteiligen (vgl. dazu [X.], [X.], 434, 438; [X.], [X.], 780, 784, jeweils mwN).
3.
Die vorstehenden Erwägungen gelten sinngemäß für §
37 Abs.
1 [X.], wonach dem Urheber im Falle der Einräumung eines Nutzungsrechts im Zweifel das Recht der Einwilligung zur [X.]
oder Verwertung einer Bearbeitung des Werkes verbleibt.
Die Vorschrift stellt nur für Zweifelsfälle klar, dass der Nutzer ein Bearbeitungsrecht nicht erwirbt.
Ein Grundsatz, wonach ein Bearbeitungsrecht an den vertragsgegenständlichen Werken individual-
oder formularvertraglich nicht übertragen werden kann, ist dem Gesetz nicht zu
ent-nehmen.
4. Selbst wenn den Vorschriften der §
31 Abs.
5 und §
37 Abs.
1 [X.] eine uneingeschränkte Leitbildfunktion zukäme
und sie als Maßstab für die In-haltskontrolle der
streitgegenständlichen Klausel der Ziffer
I
1
nach §§
307
ff.
[X.]
herangezogen werden könnten,
führte
dies vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Denn Ziffer
I
1 beider [X.] lässt sich keine
unange-22
23
-
18
-
messene Benachteiligung entnehmen, die im Widerspruch zu wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes stünde. Ein abweichender typischer
Vertrags-zweck für sämtliche denkbaren Verträge der [X.], denen sie die streitge-genständlichen [X.] zugrunde legt, ist angesichts der Vielfalt der
möglichen
verlegerischen Verwertungshandlungen nicht ersichtlich.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beschreibung der einzelnen Nutzungsrechte und Nutzungsarten in Ziffer I
1 selbst zur Bestimmung des Vertragszwecks [X.] und sich daraus Anhaltspunkte für den von den Parteien beabsichtigten Vertragszweck entnehmen lassen.
II[X.] Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des [X.], die Vergütungsregelungen gemäß Ziffer
II
1
Satz
2 und II
2
a
der [X.] [X.]ungen und
der [X.] [X.]schriften seien nicht gemäß §
307 Abs.
1 Satz
2 [X.] unwirksam. Unbegründet ist die Revision jedoch insoweit, als sie sich gegen die Annahme des [X.], die in Ziffer II
3
c der [X.] [X.]ungen für den Rechteerwerb zum Zwecke der Serienkennzeichnung getroffene Vergütungsregelung sei wirk-sam.
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Klauseln Ziffer
II
1
und II
2
a
der [X.] [X.]ungen und der [X.] [X.]-schriften, die eine pauschale Vergütung für die Nutzungsrechtseinräumung vor-sehen, nicht gegen das Leitbild des §
11 Satz
2 [X.]
verstoßen. Zwar sei eine
sogenannte
Buy-out-Regelung auf Grundlage einer Pauschalvergütung nur zu-lässig, wenn der Urheber eine angemessene Vergütung für die entsprechende [X.] erhalte. Die Angemessenheit des vereinbarten Pauschalhonorars sei aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und könne im Rahmen der abstrakten Inhaltskontrolle auch nicht geprüft werden. Entsprechendes gelte für die Klausel zu Ziffer
II
3
c
der [X.] Zei-24
25
-
19
-
tungen, nach der mit dem vereinbarten Honorar die Einräumung und Nutzung von [X.] an eingereichten Beiträgen zum Zwecke der Serienkennzeichnung abgegolten sei.

2.
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung
im Hinblick auf Ziffer
II
1 Satz
2 und II
2
a
der [X.] [X.]ungen und der [X.] [X.]-schriften nicht unter allen Gesichtspunkten stand.
a) Das Berufungsgericht ist allerdings
zutreffend davon ausgegangen, dass Ziffer
II
1, II
2
a
beider [X.] und Ziffer
II
3
c
der Honorarre-gelungen [X.]ungen nicht nach §
307 Abs.
2 Nr.
1 [X.] unwirksam sind.
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] sind formu-larmäßige Abreden, die die für die vertragliche Hauptleistung zu erbringende Vergütung unmittelbar bestimmen, von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach §§
307
ff.
[X.] ausgenommen, da die Vertragsparteien nach dem im bürgerli-chen Recht geltenden Grundsatz der Vertragsfreiheit Leistung und Gegenleis-tung grundsätzlich frei regeln können
(vgl. [X.]Z 185, 96 Rn.
19 mwN). [X.] kann die Frage, ob die Leistungen des [X.] angemessen vergütet werden, nicht abstrakt, sondern nur konkret aufgrund der jeweils getroffenen Honorarvereinbarung und in
Kenntnis der
in der Branche üblichen Honorarpra-xis
beantwortet werden (vgl.
[X.], [X.], 45, 48 -
Honorarbedingungen Sendevertrag). Vor diesem Hintergrund scheidet eine Inhaltskontrolle der Klau-seln Ziffer
II
1
und II
2
a
beider [X.] sowie der Klausel Ziffer
II
3
c
der [X.] [X.]schriften nach §§
307
ff.
[X.] im Hinblick auf die Frage
aus, ob die darin vereinbarte Vergütungsstruktur angemessen ist. Denn bei diesen Klauseln handelt es sich nicht um [X.], [X.] um unmittelbare
Preisabreden, die bestimmen, welche Gegenleistung mit dem zu zahlenden
Honorar vergütet wird.

26
27
28
-
20
-
bb) Nichts anderes folgt
aus §
11 Satz
2 [X.]. Zwar hat der [X.] durch die Reform des Urhebervertragsrechts im
Jahre 2002 der Vorschrift des §
11 [X.] einen zweiten Satz
angefügt, wonach das [X.] der Si-cherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes dient. Diese Vorschrift
soll
nach dem Willen des Gesetzgebers [X.] und es der Rechtsprechung ermöglichen, die Vorschriften des [X.] auch im Rahmen der Inhaltskontrolle gemäß
§§
307
ff.
[X.] nach diesem Normzweck auszulegen (Beschluss und Empfehlung des Rechts-ausschusses, BT-Drucks. 14/8058, S.
17
f.). Daraus ergibt sich allerdings nicht, dass vertragliche Vergütungsregelungen als Preisbestimmungen der Kontrolle nach §§
307
ff.
[X.] unterworfen sind. Vielmehr hat der Gesetzgeber klarge-stellt, dass die §§
32, 32a [X.] dort, wo eine Inhaltskontrolle Allgemeiner Ge-schäftsbedingungen
gemäß §
307 Abs.
3 [X.]
nicht möglich ist, die angemes-sene Vergütung sichern. Nur im Übrigen sei nach §
11 Satz
2 [X.] das Prinzip der angemessenen Vergütung als wesentlicher Grundgedanke des [X.] zu beachten (BT-Drucks. 14/8058, S.
18). Dieser Hinweis auf die Schranken der Inhaltskontrolle gemäß §
307 Abs.
3 [X.] lässt
erkennen, dass mit der
Einführung des Prinzips der angemessenen Vergütung nicht beabsich-tigt war, unmittelbare Preisbestimmungen in
[X.]sformularverträgen der Inhaltskontrolle nach
§§
307
ff.
[X.] zu unterwerfen. Vielmehr bleibt dieser Bereich der individuellen Angemessenheitskontrolle nach §§
32, 32a [X.] vor-behalten (vgl. [X.] aaO §
11 [X.] Rn.
8;
J.B. [X.] in [X.]/[X.] aaO Vor §§
31
ff.
[X.] Rn.
204; [X.], GRUR 2002, 923, 924;
Graf von [X.], [X.], 21, 24
f.; [X.], [X.], 780, 782;
Wille, ZUM 2011, 206, 209
ff.).
Ein anderes Verständnis stünde im Widerspruch zu dem im Rahmen der Inhaltskontrolle nach §§
307
ff.
[X.] anzulegenden abstrakt-generellen
Maß-stab, bei dem von den besonderen Umständen des Einzelfalls abzusehen ist
29
30
-
21
-
(Graf von [X.], [X.], 21, 24; Wille ZUM 2011, 206, 210). Die An-gemessenheit einer vertraglich vereinbarten Vergütung lässt sich nicht unab-hängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls und ohne Kenntnis der konkret vereinbarten Vergütung beurteilen
([X.], [X.], 45, 48 -
Hono-rarbedingungen Sendevertrag).
Jedenfalls mit der abstrakt-generellen [X.] nach §§
307
ff.
[X.] im Rahmen eines Verbandsklageverfahrens be-steht deshalb keine Möglichkeit, einen Verstoß gegen den aus der verfassungs-rechtlichen Garantie des geistigen Eigentums hergeleiteten Grundsatz
festzu-stellen, nach dem der Urheber tunlichst an dem wirtschaftlichen Nutzen seines Werkes zu beteiligen ist ([X.],
GRUR
1984, 45, 49
-
Honorarbedingungen Sendevertrag). Der Umstand, dass §
11 Satz
2 [X.] diesen Grundsatz nun-mehr als Leitbild gesetzlich formuliert, ändert daran nichts.
cc) Etwas
anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass mit den streitge-genständlichen Klauseln die Einräumung weitreichender Nutzungsrechte [X.] abgegolten wird. Allein der Umstand, dass zwischen den Vertragsparteien eine Pauschalvergütung vereinbart wird, lässt noch nicht den Schluss zu, dass diese Vergütung den Urheber unangemessen benachteiligt. Den [X.] ist vielmehr zu entnehmen, dass die Vereinbarung von Einmalzahlungen in sogenannten [X.] nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. Begründung des [X.] eines Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und aus-übenden Künstlern, BT-Drucks. 14/6433, S.
12). Insbesondere sollten auch die redlichen und üblichen Vergütungsstrukturen in Form von Festbeträgen im [X.]sbereich unberührt bleiben (BT-Drucks. 14/8058, S.
18).
Vor diesem Hintergrund kann nach der Rechtsprechung des Senats zur Ermittlung einer angemessenen Vergütung im Einzelfall nach §
32 Abs.
2 Satz
2 [X.] auch eine Pauschalvergütung der Redlichkeit entsprechen, wenn 31
32
-
22
-
sie bei objektiver Betrachtungsweise zum [X.]punkt des Vertragsschlusses eine angemessene Beteiligung am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung ge-währleistet ([X.], Urteil vom 7.
Oktober 2009 -
I
ZR
38/07, [X.]Z 182, 337 Rn.
24
-
Talking to Addison).
Auch insofern lässt sich
im Rahmen der [X.] nach §§
307
ff.
[X.] ohne Kenntnis der vereinbarten Pauschalvergü-tung und der [X.] keine Aussage über eine etwaige Unangemessen-heit der Vergütung treffen.
Unabhängig davon ergibt sich die Unangemessenheit einer Pauschal-vergütung auch nicht schon daraus, dass der Umfang der Nutzung über die Dauer der Rechtseinräumung bei Vertragsschluss noch nicht bekannt
ist.
Zwar hat der Senat im Rahmen der Anwendung
des §
32 [X.] entschieden, dass bei fortlaufender Nutzung eines Werkes dem [X.] am besten durch eine erfolgsabhängige Vergütung entsprochen wird
([X.]Z 182, 337 Rn.
23 -
Talking to Addison). Die Entscheidung betraf allerdings ein Honorar für die Übersetzung von
Romanen. Für die im Streitfall zu beurteilenden Honorar-regelungen für [X.]ungen
und [X.]schriften ist jedoch
kennzeichnend, dass die vertragsgegenständlichen Werke
der Journalisten
zusammen mit
einer Vielzahl anderer Werke und Leistungen
Bestandteil von Sammelwerken werden und daher
in der Regel kein unmittelbares Verhältnis zwischen dem wirtschaftlichen Erfolg des Sammelwerks und dem Beitrag des einzelnen Werkes zu diesem Erfolg besteht, das
sich in einer erfolgs-
und umsatzabhängigen Vergütung ausdrücken lässt. In derartigen Fällen
besteht regelmäßig ein nicht von der Hand zu [X.] praktisches Bedürfnis für die Vereinbarung von Pauschal-vergütungen.
b) Die Bestimmungen der Ziffern
II
1
Satz
2
und II
2
a
beider Honorarre-gelungen
sind
jedoch
wegen ihrer konkreten Fassung
gemäß §
307 Abs.
1 Satz
2 [X.]
unwirksam. Danach kann sich eine unangemessene Benachteili-33
34
-
23
-
gung einer Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen daraus erge-ben, dass die Regelung nicht klar und verständlich ist. Der Verwender
ist gehal-ten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in Allgemeinen Geschäftsbe-dingungen klar, einfach und präzise darzustellen. Dieses Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein und verlangt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (st. Rspr.; vgl nur [X.], Urteil vom 20.
Juli 2005
-
[X.]I
ZR
121/04, [X.]Z 164, 11, 16 mwN).
Nach diesen Grundsätzen sind die Vergütungsregelungen in Ziffer
II
1
Satz
2 und II
2
a
der [X.] [X.]ungen und der [X.] [X.]schriften unwirksam.
aa) Das Berufungsgericht hat rechtskräftig entschieden, dass die Be-stimmung
in Ziffer
II
2
b
beider [X.]
unwirksam ist. Nach dieser Bestimmung richtet sich die
Vergütung für Nutzungen, die über die in Ziffer
II
2
a
abgegoltenen Nutzungen hinausgehen, danach, was zwischen den [X.] abgesprochen ist.
Die damit in Bezug genommenen
Vergütungs-regelungen
in Ziffer
II
1
und II
2
a
können unter diesen Umständen nicht isoliert Bestand haben. Sie enthalten widersprüchliche und unklare Aussagen zum Um-fang der mit der Vergütung abgegoltenen Nutzungen.
Gemäß Ziffer
II
1
Satz
2
der beiden
[X.]
soll in den [X.] ein angemessener Anteil für die Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte und -befugnisse gemäß Ziffer
I
1 Satz
2 enthalten sein. Nach Ziffer
II
2
a
gelten allerdings
nur bestimmte Nutzungssachverhalte als jedenfalls

abgegolten. Dies lässt im Widerspruch zu Ziffer
II
1
Satz
2 erkennen, dass andere Nut-zungssachverhalte möglicherweise nicht abgegolten sind. Zudem bleibt unklar, 35
36
37
-
24
-
ob, in welcher Höhe und unter welchen Voraussetzungen weitere Nutzungs-sachverhalte
vergütet werden, für die sich die Beklagte Rechte einräumen lässt.
Eine
derart lückenhafte und widersprüchliche Regelung in Bezug auf die Haupt-leistungspflicht der [X.] benachteiligt
deren Vertragspartner unangemes-sen.
bb) Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot im Sinne des §
307 Abs.
1 Satz
2 [X.] liegt ferner in der
Verwendung des Begriffs der kooperie-renden
Verlage

in Ziffer
II
2
a
der
beiden
[X.].
Eine Kooperation weist
nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auf eine Zusammenarbeit
hin.
Welche Art und Intensität die
Zusammenarbeit aufweisen muss, um als Koope-ration im Sinne der angegriffenen Klauseln zu gelten, bleibt aber unklar. In [X.] kommt insoweit eine Bandbreite, die von einem durch die [X.] und einem weiteren Verlag paritätisch betriebenen Gemeinschaftsunternehmen bis hin zum bloßen Abschluss eines Lizenzvertrages reicht, mit dem die Beklagte einem fremden Verlag gegen Lizenzzahlung
wiederholt
oder
nur
in einem Ein-zelfall Nutzungsrechte einräumt. Eine hinreichende Bestimmtheit ergibt sich auch nicht daraus, dass -
wie die Revisionserwiderung geltend macht -
der [X.] kooperierender Verlag

in den Manteltarifverträgen für Redakteure an Ta-geszeitungen und [X.]schriften verwendet wird. Die im Streitfall zu untersu-chenden [X.] sind
zur Verwendung gegenüber freien [X.] bestimmt.
Für deren Verständnis ist es nicht maßgeblich, ob sich Tarifver-tragsparteien darüber verständigt haben, dass einem mehrdeutigen Begriff ein bestimmter Bedeutungsinhalt zukommen soll.
cc) Damit ist allerdings nicht gesagt, dass eine vertragliche Vereinbarung unbedenklich wäre, in der dem Journalisten für die [X.] eines [X.] in einer [X.]ung oder [X.]schrift ein dafür angemessenes Honorar ver-sprochen wird, mit dem auch sämtliche weitergehenden Nutzungen abgegolten 38
39
-
25
-
sein sollen. Zum einen bleibt stets unter Heranziehung des Übertragungs-zweckgedankens des §
31 Abs.
5 [X.] zu prüfen, ob im Einzelfall die in Rede stehende Nutzung von der Rechtseinräumung erfasst ist. Zum anderen wird viel dafür sprechen, dass die vereinbarte nicht der angemessenen Vergütung ent-spricht, wenn für die weitergehenden Nutzungen keine gesonderte Vergütung geschuldet ist und sich die Einbeziehung der weitergehenden Nutzungen auch nicht in der Höhe der Pauschalvergütung niederschlägt

32 Abs.
1 Satz
3 [X.]).
IV. Die Revision hat teilweise Erfolg, soweit sie sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts wendet, die Klauseln, die
einen Eigentumserwerb des
beklagten
Verlages an zur [X.] abgelieferten
oder
angenommenen
Gegenständen regeln, seien wirksam. Ohne Erfolg bleibt die Revision in Bezug auf Ziffer
I
4 der [X.] [X.]schriften. Dagegen ist
Ziffer
I
3 der Ho-norarregelungen [X.]ungen
entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nach §
307 Abs.
2
Nr.
2
[X.] unwirksam.

1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Bestimmung in Ziffer
I
3 der [X.] [X.]ungen
und
in Ziffer
I
4 der [X.] [X.]-schriften, die den Eigentumserwerb der [X.] in Bezug auf die zur [X.] eingereichten Materialien vorsieht, verstoße nicht gegen §
38 Abs.
3 [X.], da diese Vorschrift sich nur auf den Umfang der [X.], nicht aber auf einen etwaigen Eigentumserwerb an Werkstücken bezie-he.

2. Diese Beurteilung
hält der rechtlichen Nachprüfung
nur zum Teil stand.

40
41
42
-
26
-

a)
Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die
Beurteilung des [X.], wonach §
38 Abs.
3 [X.] keine Aussage zum Eigentumserwerb an den Werkstücken trifft, die
die geistige Leistung des [X.] verkörpern. Die Bestimmung kommt deshalb als gesetzliches Leitbild im Sinne von §
307 Abs.
2 Nr.
1 [X.] für die hier maßgebenden Klauseln nicht in Betracht.
b) Allerdings ist die Regelung in Ziffer
I
3
der [X.] [X.]un-gen geeignet, wesentliche Rechte der Urheber, die sich aus der Natur der ver-traglichen Regelung ergeben, so einzuschränken, dass die Erreichung des [X.] gefährdet wird. Nach Ziffer
I
1
der [X.] [X.]ungen werden der [X.] -
anders als in Ziffer
I
1
der [X.] [X.]-schriften -
keine ausschließlichen Rechte eingeräumt. Der Journalist bleibt nach der vertraglichen Grundkonzeption mithin zur eigenen Nutzung und Verwertung der vertragsgegenständlichen Werke berechtigt. Von dieser eigenen Nutzung wird der Journalist jedoch
dann
faktisch ausgeschlossen, wenn er -
wie die [X.] zu Recht geltend macht -
Original-[X.] einreicht und die Beklagte an die-sen nach der angegriffenen Klausel
das
Eigentum erwirbt. Die beim [X.] möglicherweise verbliebenen Abzüge sind nach dem von der [X.] nicht hinreichend bestrittenen Vortrag des [X.]
aufgrund der geringeren Qualität zur Auswertung schlechter geeignet als Originale, so dass die Gefahr einer Beeinträchtigung der eigenen Verwertungsmöglichkeiten des Journalisten besteht.
Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung steht dem nicht die in Zif-fer
II
7
enthaltene Regelung entgegen, wonach der Verlag unverlangt einge-sandte Beiträge nur als Duplikate akzeptiert. Die beanstandete Regelung in Zif-43
44
45
-
27
-
fer
I
3 betrifft nicht unverlangt eingesandte Beiträge, sondern auftragsgemäß abgelieferte und
zur [X.] angenommene Unterlagen.
Die Einreichung von Original-[X.] ist
im [X.]ungsbereich auch nicht aus-geschlossen.
Die Revisionserwiderung macht zwar geltend, dass Bilder im Be-reich der [X.]ungen heutzutage nahezu ausschließlich elektronisch überspielt

würden und die Übersendung von [X.] heute praktisch irrelevant

sei. Damit ist aber nicht bestritten, dass es jedenfalls in Einzelfällen zu einer Übergabe von Original-[X.] kommen
kann.

c) Dagegen kommt eine Unwirksamkeit der Regelung in Ziffer
I
4
der [X.] [X.]schriften
nach §
307 Abs.
2 Nr.
2 [X.] nicht in Betracht. Dort werden Original-[X.] ausdrücklich vom Eigentumserwerb ausgenommen. Soweit sich diese Ausnahme nur auf solche Original-[X.] bezieht, die der [X.] als solche gekennzeichnet hat, ist die Regelung nicht zu beanstanden, da die Beklagte ohne eine solche Kennzeichnung Originale nicht von [X.] kann.
V. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung
des [X.], die Fälligkeitsregelungen
gemäß Ziffer
II
9
b
Satz
3
der Honorar-regelungen [X.]ungen sowie gemäß Ziffer
II
8
b
Satz
2 der [X.] [X.]schriften seien wirksam.
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die der [X.] zur Über-prüfung der Rechnung zugestandene
Frist
sei mit sechs Wochen nicht unan-gemessen lang. Der [X.] sei eine solche Frist im Hinblick darauf, dass es sich um ein Massengeschäft
handele, sowie mit Blick auf Stoßzeiten, Personal-engpässe in Urlaubszeiten
und ähnliche Gesichtspunkte zur Überprüfung der 46
47
48
49
-
28
-
Rechnungen zuzugestehen. Diese Beurteilung
lässt keinen
Rechtsfehler erken-nen.
2.
Bei der Beurteilung, ob die streitgegenständlichen Klauseln gegen §
307 Abs.
1, Abs.
2 Nr.
1 [X.] verstoßen, sind die Vorschriften der Richtlinie 2000/35/[X.] zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr zu be-rücksichtigen (vgl. Begründung des Entwurfs
eines Gesetzes zur Modernisie-rung des Schuldrechts, BT-Drucks. 14/6040, S.
82; [X.], NJW-RR 2006, 670
f.; [X.]/[X.]
aaO
§
286 Rn.
31). Die Richtlinie
dient dem Schutz kleiner und mittlerer Unternehmen,
zu denen
nach Art.
2 Nr.
1 der Richtlinie auch wirtschaftlich tätige Einzelpersonen wie die vom Kläger repräsentierten freien Journalisten gehören.
a) Nach Art.
3 Abs.
1 Buchst.
b
Ziffer
i
der Richtlinie
2000/35/[X.]
sind Zinsen 30
Tage nach dem [X.]punkt des Eingangs der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung zu zahlen. Abweichende vertragliche [X.] sind an Art.
3 Abs.
3 der Richtlinie zu messen. Danach haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass eine
abweichende Vereinbarung
über den Zahlungstermin oder die Folgen eines Zahlungsverzugs entweder nicht geltend gemacht werden kann oder einen Schadensersatzanspruch begründet. [X.] dafür ist, dass die abweichende Regelung
bei Prüfung aller Umstände des Falls, einschließlich der guten Handelspraxis und der Art der Ware, als grob nachteilig für den Gläubiger anzusehen ist. Dabei ist unter anderem zu berück-sichtigen, ob der Schuldner einen objektiven Grund für die vertragliche Abwei-chung hat.
b) Das Berufungsgericht hat
insoweit
angenommen,
dass die Fälligkeits-frist von sechs
Wochen nach Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung nicht unangemessen ist, weil der [X.] wegen des im Verlagsgeschäft
mit Zei-50
51
52
-
29
-
tungen und [X.]schriften
herrschenden Massengeschäfts und des Vorkommens von Stoßzeiten, Urlaub und ähnlichen Gesichtspunkten eine entsprechende Frist zur Überprüfung der Rechnungen zuzugestehen sei. Diese auf von der Revision nicht angegriffenen tatrichterlichen Feststellungen beruhende
Beurtei-lung lässt
keinen
Rechtsfehler erkennen.
Dies gilt auch dann, wenn man -
wie die Revision geltend macht -
berücksichtigt, dass der Journalist die bei seiner Tätigkeit anfallenden Spesen vorleistet
und daher auf zügige Erstattung seitens des Verlages angewiesen ist.
c) Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, die angegriffene [X.] verstoße gegen §
23 Satz
1 [X.], wonach die Vergütung bei Ablieferung des Werks zu entrichten ist. Die Fälligkeitsregelung nach §
23 Satz
1 [X.] enthält keinen wesentlichen Grundgedanken im Sinne von §
307 Abs.
2 Nr.
2 [X.].
Voraussetzung hierfür ist, dass eine dispositive gesetzliche Regelung nicht nur auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruht, sondern eine Ausprägung des [X.] darstellt (st.
Rspr.; vgl.
nur [X.], Urteil vom 25.
Juni 1991 -
XI
ZR
257/90, [X.]Z 115, 38, 42 mwN). Daran fehlt es
hier. Verleger und Verfasser können den [X.]punkt der Fälligkeit abweichend von §
23 [X.]
grundsätzlich
beliebig bestimmen (Schricker, Verlagsrecht, 3.
Aufl., §
23 Rn.
5). Die Vereinbarung einer Fälligkeitsfrist, die -
wie im Streitfall -
durch objektive Gründe gerechtfertigt ist, stellt keine Verletzung des Gerech-tigkeitsgebots dar. Jedenfalls liegt keine unangemessene Benachteiligung des Verfassers
vor. Insoweit gelten dieselben Maßstäbe wie bei der Beurteilung des Art.
3 Abs.
3 der Richtlinie 2000/35/[X.].
V[X.] Ziffer I
3
Satz
3 der [X.] [X.]schriften ist, soweit die Beklagte den Begriff der wichtigen Verlagsinteressen

verwendet, nach §
307 Abs.
1 Satz
2 [X.] unwirksam.
53
54
-
30
-
1.
Das Berufungsgericht hat
die Klausel nach Ziffer I
3 Satz
3 der [X.] [X.]schriften, wonach die Nutzung der vertragsgegenständlichen Beiträge durch den Journalisten vor Ablauf eines Jahres nach vorheriger Zu-stimmung seitens der [X.] nur dann gestattet ist, wenn keine wichtigen Verlagsinteressen entgegenstehen,
nur für unwirksam erklärt, soweit dort eine schriftliche Zustimmung des Verlages verlangt wird. Im Übrigen verstoße die Klausel nicht gegen §
307 Abs.
1 Satz
2 [X.]. Der Begriff der wichtigen [X.]sinteressen sei nicht intransparent. Der [X.] sei es nicht verwehrt, [X.] Begriffe aus der Gesetzessprache zu übernehmen.
2.
Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Die Revision rügt allerdings
ohne Erfolg, dass die Klausel gegen §
38 Abs.
1 [X.] verstoße. Danach erwirbt der Verleger oder Herausgeber im Zwei-fel ein ausschließliches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung und Verbreitung an einem Werk, das in ein Sammelwerk aufgenommen wird. Nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen darf der Urheber das Werk jedoch anderweit [X.] und verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die formularvertragliche Regelung der Ziffer
I
3 Satz
3 die Urheber im Vergleich zur gesetzlichen Regel benachteiligt. Ziffer
I
3 Satz
3 ist für die [X.] der [X.] sogar günstiger als die gesetzliche Regelung, da sie im Gegensatz zu §
38 Abs.
1 [X.] die Nutzung der Werke unter bestimmten Bedingungen bereits vor Ablauf eines Jahres ermöglicht. Stehen keine wichti-gen Verlagsinteressen entgegen, so ist die Beklagte verpflichtet, ihre Zustim-mung zur anderweitigen Nutzung zu erteilen. Nach der gesetzlichen Regelung ist der Verleger überhaupt nicht verpflichtet, eine Nutzung vor Ablauf der [X.] zu gestatten.
55
56
57
-
31
-
b) Die Regelung ist jedoch nach §
307 Abs.
1 Satz
2 [X.] unwirksam. Wie ausgeführt, verpflichtet §
307 Abs.
1 Satz
2 [X.] den Verwender, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in Allgemeinen Geschäftsbedingungen klar, einfach und präzise darzustellen. Das Transparenzgebot schließt das [X.] ein und verlangt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen
im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren
so genau [X.] werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurtei-lungsspielräume entstehen (vgl.
oben Rn.
34).
Nach diesen Grundsätzen erweist sich der Begriff der wichtigen Verlags-interessen

als nicht hinreichend bestimmt. Zwar ist anzuerkennen, dass sich die Beklagte für die Zustimmung zur anderweitigen Nutzung durch den Journa-listen einen gewissen Beurteilungsspielraum vorbehalten möchte. Die
Formulie-rung lässt jedoch
noch
nicht
einmal ansatzweise erkennen, in welchen Fällen die Beklagte berechtigt sein soll, ihre Zustimmung zu einer Verwertung vor [X.] der Jahresfrist zu verweigern. Der Begriff der wichtigen Verlagsinteressen hat zudem
keine gesetzliche Entsprechung, aus der sich Anhaltspunkte für eine Auslegung ergeben könnten. Es ist auch nicht erkennbar, dass eine nähere Be-stimmung der in Betracht kommenden Verlagsinteressen für die Beklagte un-möglich oder unzumutbar ist.

VI[X.] Das Berufungsgericht
hat angenommen, Ziffer
II
9
Satz
1
der [X.] [X.]schriften, wonach Spesen nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung und auch nur
insoweit erstattet werden,
als
sie für die [X.] notwendig waren und hinreichend nachgewiesen sind, sei hinsicht-lich des Schriftformerfordernisses unwirksam, habe aber im Übrigen Bestand.
Diese
Beurteilung lässt keine Rechtsfehler
erkennen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es Journalisten als Vertragspartner der [X.] unangemessen im Sinne des §
307 Abs.
1 Satz
1 [X.] benachteiligt, dass sie vor Annahme und 58
59
60
-
32
-
Durchführung eines Auftrags mit der [X.] zumindest eine mündliche Ver-einbarung über Art und Höhe der zu erstattenden Spesen treffen.
Die Revision
wendet demgegenüber ein, bei täglich
-
auch unerwartet -
stattfindenden Ereig-nissen könne nicht immer vorausgesehen werden, welcher Aufwand für Logistik
und Material erforderlich sei. Dabei berücksichtigt sie nicht hinreichend, dass die angegriffene Klausel Auftragsproduktionen betrifft, die ohnehin eine Abrede zwischen Verlag und
Journalist über Art und Umfang des zu liefernden Beitrags voraussetzen. Zudem verbietet die Klausel keine generalisierenden Abreden über die Erstattung von Spesen, die aus der Berichterstattung über unerwartete Ereignisse notwendig werden.
-
33
-
C. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §
92 Abs.
1, §
97 Abs.
1
ZPO.

Bornkamm
Büscher
Schaffert

Koch
Löffler

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.12.2008 -
16 O 8/08 -

KG Berlin, Entscheidung vom 26.03.2010 -
5 [X.]/09 -

61

Meta

I ZR 73/10

31.05.2012

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2012, Az. I ZR 73/10 (REWIS RS 2012, 5903)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5903

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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4 U 98/15 (Oberlandesgericht Hamm)


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I ZR 73/10

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