Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2013, Az. I ZR 41/12

I. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 1883

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I
ZR
41/12
Verkündet am:
17. Oktober 2013
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Rechteeinräumung Synchronsprecher
[X.]
§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 A, [X.], [X.]; [X.] § 11 Satz 2, § 31 Abs. 5, § 88 Abs. 1, § 89 Abs. 1, § 92 Abs. 1; [X.] § 1
Die Bestimmungen der § 88 Abs. 1, § 89 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 [X.] sind Auslegungsregeln und kommen als Maßstab einer Inhaltskontrolle von [X.] Geschäftsbedingungen nach §
307 Abs.
2 Nr.
1 [X.] nicht in Betracht (Fortführung von [X.], 268 -
[X.] Freie Journalisten).
[X.], Urteil vom 17. Oktober 2013 -
I ZR 41/12 -
KG Berlin

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 17.
Oktober 2013
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Dr.
h.c.
[X.] und die Richter
Pokrant,
Prof. Dr.
Büscher, Dr.
Kirchhoff
und Dr.
Löffler

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 23.
Zivilsenats des Kammerge-richts vom 9.
Februar 2012 wird auf Kosten des [X.] zurück-gewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der als Satzungszweck unter anderem die Interessen der [X.] wahrnimmt.
Die Beklagte stellt Synchronfassungen insbesondere von Spielfilmen her. Sie legt ihren Ver-trägen mit [X.]n eine Mustervereinbarung zugrunde, die unter anderem die aus dem unten wiedergegebenen
Klageantrag
ersichtlichen [X.] enthält. Der Kläger hält diese
Klauseln für unwirksam und nimmt die Be-klagte

gestützt auf §
1 [X.]
in Verbindung mit §
307 [X.]

auf Unterlassung der Verwendung dieser Regelungen
in Anspruch.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Androhung von [X.] zu verurteilen,
es
zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit selbständig tätigen Synchron-schauspielern bei deren Verpflichtung zur Übernahme von [X.] für die Synchronisation von Filmen folgende Vertragsklauseln zu verwenden:

1
2
-
3
-
[X.]

rd für die Dauer der bisherigen und derzeitigen Zusammenarbeit für alle Werke (Produktionen, Synchronisationen usw.), an denen der Mitarbeiter [X.], und für alle Beiträge des Mitarbeiters, auch soweit sie nicht in das Werk Eingang finden, nachfolgend insgesamt als "Werk"
bezeichnet, Folgendes ver-einbart:

Klausel Nummer
1.

Soweit durch die Mitwirkung des Mitarbeiters Urheber-, Leistungs-
oder sonstige Rechte entstehen, räumt der Mitarbeiter hiermit der Firma zeitlich und räumlich unbegrenzt, unwiderruflich und exklusiv alle Nutzungsrechte und
soweit recht-lich zulässig

für alle Nutzungsarten sowie alle hieran bestehenden vermögens-rechtlichen und sonstigen Befugnisse ein, die die Firma oder ihre Auftraggeber im Rahmen der umfassenden Auswertung des Werkes in allen Medien und für alle Ausführungsformen

mit und ohne technischen Hilfsmitteln

benötigt und die mit dem vereinbarten Honorar abgegolten
sind bzw. werden, insbesondere:

1.1.
die Wiedergabe der Tonaufnahmen in jeglicher Form und Reihenfolge, ein-schließlich der Vorführung bzw. Wiedergabe als von einer Figur, Puppe, einem Roboter oder anderem Gegenstand gesprochen bzw. wiedergegebene Ton-
oder Sprachäußerung und in jeder anderen Form, die Aufnahmen oder Texte öffentlich wahrnehmbar zu machen. Eingeschlossen ist das Recht zur Bearbeitung als Bühnenstück und zur Vertonung des Werkes sowie das Recht der Aufführung, Vervielfältigung und Verbreitung des so bearbeiteten Werkes;

1.2.
jede Form von Video-
und Computerspielen, Computerprogrammen, [X.] und anderen akustischen oder visuellen Anrufmeldungen für Telefone und [X.] aller Art, Verwendung des [X.], auch mit Spielservern;

1.3.
die Befugnis, das Werk oder Teile davon beliebig zu bearbeiten und in andere vi-suelle, musikalische, akustische und sonstige Darstellungsformen und anderer Arten von Werken zu übertragen, zum Beispiel
Hörspiele, Hörbuch, Trickfilme, Comics, Computerspiele, Bühnenstücke usw.;

1.4.
eingeschlossen das Recht, Teile des Werkes, zum Bespiel
Soundtrack, akusti-sche Beiträge wie Stimmen, Texte usw. isoliert zu bearbeiten und für die Herstel-lung anderer Werke (Filme, Spielfilme, Zeichentrickfilme, Computerspiele, Klin-geltöne oder andere akustische oder visuelle Anrufmeldungen für Telefone und Telekommunikationseinrichtungen aller Art usw. usf.) zu nutzen und zu verwer-ten;

-
4
-
1.5.
die Merchandisingrechte jeglicher Art von Waren und Leistungen, das heißt das Recht zur kommerziellen Auswertung des Werkes durch Herstellung und Vertrieb von Waren oder Vermarktung von Dienstleistungen aller Art, die unter Verwen-dung von Stimmen in einer Beziehung zum Werk stehen;

1.6.
die Tonträgerrechte, das heißt das Recht zur Herstellung, Vervielfältigung, Ver-mietung und Verbreitung von Schallplatten, Bandkassetten oder sonstigen [X.] einschließlich digitaler und anderer Speichertechniken, die unter Verwen-dung des [X.] oder unter Nacherzählung, Neuge-staltung oder sonstige Bearbeitung der Inhalte gestaltet werden,
sowie das Recht, derartige Tonträger durch Funk zu senden oder sonst öffentlich vorzufüh-ren;

1.7.
das Recht zur Aufnahme auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe mit-tels Tonträger, zum Beispiel Hörbuch,
sowie das Recht zu deren Vervielfältigung, Verbreitung und Wiedergabe;

1.8.
sonstige Rechte zur Nutzung und Verwertung von Sprache, Stimme, Songs usw. in allen Medien
auch unabhängig von dem Werk oder der Produktion und in Kombination mit anderen Werken

z.B.
im Rahmen von Bühnenaufführungen, Musicals, Live-Shows, Freizeit-/Themenparks, [X.] oder sonstigen Aufführungen oder Veranstaltungen; eingeschlossen ist das Recht zur Weiterentwicklung des Werkes/der Leistungen des Mitarbeiters und deren um-fassende Verwertung in Fortsetzungen und als Serie;

1.9.
alle Rechtseinräumungen und Ermächtigungen an die Firma durch diese [X.] letztendlich nicht in ein Werk eingeflossen sind. Die Firma ist somit auch zur umfassenden Nutzung und Auswertung einzelner Elemente und Teile (z.B. Soundtrack, Stimmen) und einzelner Beiträge als solche im gleichen Umfang wie zur Nutzung des gesamten Werkes oder Teilen davon berechtigt.

Vom Verbotsbegehren ausgenommen ist die Verwendung von Elementen des vorstehenden Klauselwerks, sofern sich die vom Verwender in Anspruch ge-nommenen Nutzungsbefugnisse auf bekannte und/oder unbekannte Nutzungsar-ten des [X.] selbst beziehen, in welches die Synchronisationsleistungen des Mitarbeiters Eingang finden.

I[X.]

Klausel Nummer 4.

Die Verpflichtung auf Nennung des Namens des Mitarbeiters in Ankündigungen jeder Art, insbesondere im Vor-
oder Abspann oder bei der Werbung für die zu bearbeitenden Werke wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

-
5
-
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung des [X.] hat
das Berufungsgericht die Beklagte un-ter Androhung von
Ordnungsmittel verurteilt,
es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit selbständig tätigen Synchronschau-spielern bei
deren Verpflichtung zur Übernahme von [X.] für die Synchro-nisation von Filmen folgende Vertragsklauseln, soweit sie unterstrichen sind, zu verwen-den:
[X.]
... wird für die Dauer der bisherigen und derzeitigen Zusammenarbeit für alle Werke (Produktionen, Synchronisationen usw.) an denen der Mitarbeiter mitwirkt, und für alle Beiträge des Mitarbeiters, auch soweit sie nicht in das Werk Eingang finden, nachfol-gend insgesamt als "Werk"
bezeichnet, Folgendes vereinbart:
Klausel Nummer 1.
Soweit durch die Mitwirkung des Mitarbeiters Urheber-, Leistungs-
oder sonstige Rechte entstehen, räumt der Mitarbeiter hiermit der Firma zeitlich und räumlich [X.], unwiderruflich und exklusiv alle Nutzungsrechte und -
soweit rechtlich zuläs-sig

für alle Nutzungsarten sowie alle hieran bestehenden vermögensrechtlichen und sonstigen Befugnisse ein, die die Firma oder ihre Auftraggeber im Rahmen der [X.] Auswertung des Werkes in allen Medien und für alle Ausführungsformen -
mit und ohne technischen Hilfsmitteln -
benötigt und die mit dem vereinbarten [X.] abgegolten sind bzw. werden, insbesondere:

I[X.]
Klausel Nummer 4

Die Verpflichtung auf Nennung des Namens des Mitarbeiters in Ankündigungen jeder Art, insbesondere im Vor-
oder Abspann oder bei der Werbung für die zu [X.] wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen
(KG, [X.], 362 = ZUM-RD 2012, 519). Mit der vom Berufungsgericht
zu-gelassenen Revision
verfolgt der Kläger sein
Begehren weiter,
soweit das [X.] die angegriffenen Klauseln
für wirksam erachtet hat.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
[X.] Soweit das
Berufungsgericht die Verwendung eines Teils der angegrif-fenen Regelungen
untersagt hat, ist es von einem
Verstoß der insoweit [X.] salvatorischen Klauseln gegen das Transparenzgebot im Sinne von 3
4
5
6
-
6
-
§
307 Abs.
3 Satz
2 [X.]
ausgegangen. Die in
der Revisionsinstanz noch streitgegenständlichen Klauseln hat es dagegen
nicht für unwirksam erachtet
und insoweit einen Anspruch des [X.] aus §
1 [X.] in Verbindung mit §
307 Abs.
1,
2 Nr.
1 [X.] verneint.
Das Berufungsgericht hat angenommen, es könne offenbleiben, ob die angegriffenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen als reine Leistungsbeschrei-bungen der Inhaltskontrolle gemäß §
307 [X.] entzogen seien. Jedenfalls hiel-ten die Klauseln der Inhaltskontrolle gemäß §
307 Abs.
2 Nr.
1 [X.] stand.
Den Vorschriften der
§
31 Abs.
5 und §
88
Abs.
1 [X.] komme keine gesetzliche Leitbildfunktion für die Frage zu, in welchem Umfang einzelne [X.] zulässig seien. Die Vorschriften
hätten allein die Funktion von Auslegungsregeln. Daran habe sich auch nichts durch die Neufassung des [X.] und die Einführung des Prinzips der angemessenen Vergütung gemäß §
11 Satz
2 [X.] geändert. Die angegriffenen Klauseln ver-stießen auch nicht gegen das Transparenzgebot gemäß §
307 Abs.
1 Satz
2 [X.]. Selbst wenn man davon ausginge, dass das [X.]
unter der [X.] einer möglichst geringen Aufgabe
der Ausschließlichkeitsrechte stehe, sei unter Berücksichtigung des Vertragszwecks ein Interesse
des Verwerters in der Filmbranche an einer umfassenden
Rechteübertragung
gegeben.
I[X.] Gegen diese Beurteilung
wendet sich die Revision ohne Erfolg.
Die von dem Kläger beanstandeten Klauseln verstoßen nicht gegen §
307 Abs.
1 und Abs.
2 Nr.
1 [X.] in Verbindung mit §
37 Abs.
1, §
31 Abs.
5, §§
88
ff.
[X.].
1.
Das Berufungsgericht hat angenommen, der Vorschrift des
§
31 Abs.
5 [X.] komme
keine gesetzliche
Leitbildfunktion für die Bewertung der Übertragung von Nutzungsrechten im Rahmen der Kontrolle von Allgemeinen 7
8
9
-
7
-
Geschäftsbedingungen zu.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand.
a)
Nach §
307 Abs.
2 Nr.
1 [X.] ist eine zur Unwirksamkeit einer [X.] Geschäftsbedingung führende unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht
zu vereinbaren ist.
Daran fehlt es im Streitfall.

Entgegen der Auffassung der Revision führen
§
31 Abs.
5 [X.]
und die in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommende Übertragungszwecklehre, [X.] über sein [X.] im Zweifel keine [X.] Rechte eingeräumt werden,
als dies der Zweck des [X.] erfordert (vgl. [X.], Urteil vom 27.
September 1995 -
I
ZR
215/93, [X.]Z 131, 8, 12
f.
Pauschale Rechtseinräumung; [X.], Urteil vom 22.
Januar 1998

I
ZR
189/95, [X.]Z
137, 387, 392 -
Comic-Übersetzungen
I, mwN), nicht zur Unwirksamkeit der beanstandeten Klauseln.
Eine
Anwendung der [X.] des §
31 Abs.
5 [X.]
und seines Schutzgedankens kommt
als Maßstab einer Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
nicht in Betracht.
Vertragliche Regelungen, die

wie im Streitfall

die Übertragung urhe-berrechtlicher Nutzungsrechte und damit unmittelbar den Umfang der vertragli-chen Hauptleistungspflicht bestimmen, gehören zum Kernbereich privatauto-nomer Vertragsgestaltung. Sie sind deshalb regelmäßig der Inhaltskontrolle gemäß §§
307
ff.
[X.] entzogen. Soweit die Vorschrift des §
31 Abs.
5 [X.] den Vertragsparteien die Möglichkeit eröffnet, durch eine ausdrückliche vertrag-liche Abrede mehr als die für den konkreten Vertragszweck erforderlichen Rechte zu übertragen, ist diese gesetzgeberische Leitentscheidung zugunsten privatautonomer Vertragsgestaltung im Rahmen der Inhaltskontrolle nach 10
11
12
-
8
-
§§
307
ff.
[X.] zu berücksichtigen.
Gegen die Annahme eines [X.] des §
31 Abs.
5 [X.]
im Rahmen einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle
spricht ferner der für diese Bestimmung anzuwendende [X.] Prüfungsmaßstab, während bei der Inhaltskontrolle ein abstrakt-genereller Maßstab zugrunde zu legen ist
(vgl.
im Einzelnen [X.], Urteil vom 31.
Mai 2012

I
ZR
73/10, [X.], 268 Rn.
16
ff.
[X.] Freie Journalis-ten, mwN).
Nichts anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision
aus
der
Reform des Urhebervertragsrechts durch das Gesetz zur Stärkung der ver-traglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern vom 22.
März 2002 ([X.]l.
I, S.
1155), insbesondere aus der Einführung des §
11 Satz
2 [X.]
(vgl. [X.], 268 Rn.
21
[X.] Freie Journalisten,
mwN).
b) Die Revision macht erfolglos geltend, den §§
88
ff. [X.] lasse sich das gesetzliche Leitbild entnehmen, dass dem Filmhersteller lediglich der [X.] Nutzungsrechte erleichtert werde, während filmfremde Verwertungen nicht zu den schützenswerten Interessen des Verwerters zuzu-rechnen seien. Das Berufungsgericht hat vielmehr zutreffend angenommen, dass auch die Regelung des §
88 Abs.
1 [X.] als Sondervorschrift gegenüber §
31 Abs.
5 [X.] kein gesetzliches Leitbild im Sinne des §
307 Abs.
2 Nr.
1 [X.] darstellt. Voraussetzung für die Qualifizierung einer Regelung als Leitbild im Sinne von §
307 Abs.
2 Nr.
1 [X.] ist eine gesetzliche Grundentscheidung im Sinne eines Gerechtigkeitsgebots
(vgl. nur [X.], Urteil vom 25.
Juni 1991

XI
ZR
257/90, [X.]Z 115, 38, 42 mwN; [X.], 268 Rn.
53
Honorar-bedingungen Freie Journalisten). Daran fehlt es im Hinblick auf §
88 Abs.
1 [X.] ebenso
wie
in Bezug auf die weiteren
Bestimmungen gemäß
§
89 Abs.
1 und §
92 Abs.
1 [X.].
Diese
Vorschriften sind

wie §
31 Abs.
5 [X.] und der Übertragungszweckgedanke

bloße
Auslegungsregeln
(vgl. [X.], Urteil vom 19.
Mai 2005
I
ZR
285/02, [X.], 937, 939 = [X.], 1542

Der 13
-
9
-
Zauberberg; Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks.
IV/270, S.
98 zu §
98
des Entwurfs
und S.
100 zu §
99
des
Entwurfs;
Katzenberger in [X.]/Loewenheim, [X.], 4.
Aufl., §
88 Rn.
2, §
89 Rn.
1; [X.] in Dreier/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
88 Rn.
1
ff., §
89 Rn.
1
f., §
92 Rn.
2).
Dem Umstand, dass die
besondere, gegenüber der allgemeinen Auslegungsregel des §
31 Abs.
5 [X.]
grundsätzlich vorrangige
Auslegungsregel des §
89 Abs.
1 [X.]
auf eine umfassende Rechteeinräumung zu Gunsten des Filmher-stellers
abzielt
(vgl. [X.], [X.], 937, 939
[X.]), kann nicht die gesetzliche Grundentscheidung
entnommen werden, dass Nutzungsrechte, die über die filmische Verwertung im engeren Sinne hinausgehen, beim Urhe-ber verbleiben müssen. Für [X.] Rechte gelten
vielmehr die
allgemeinen Grundsätze
des §
31 Abs.
5 [X.].
2. Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, dass der Verwerter in der Filmbranche selbst dann ein schützenswertes Interesse an einer umfassen-den Rechteübertragung habe, wenn man von einer urheberrechtlichen Prämis-se einer möglichst geringen Aufgabe der Ausschließlichkeitsrechte ausgehe. Auch diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
a) Ohne Erfolg wendet die Revision ein, das Berufungsgericht habe die aus den §§
88
ff. [X.] folgende gesetzliche Wertentscheidung außer [X.] ge-lassen, wonach die filmfremde Verwertung gerade nicht zu den schützenswer-ten Interessen des Verwerters zähle.
Wie dargelegt, stellen die §§
88
ff. [X.] keine gesetzliche Grundent-scheidung im Sinne eines Gerechtigkeitsgebots dar, sondern haben den [X.] von Auslegungsregeln. Es liegt in der Natur der Ersatzfunktion von Aus-legungsregeln, dass sie den Vertragspartnern Spielraum für abweichende
Ver-14
15
16
-
10
-
tragsgestaltungen
lassen
(vgl. [X.], 268 Rn.
17
[X.] Freie Journalisten).
b) Die Revision macht ferner vergeblich geltend, die Gründe, die das Be-rufungsgericht für die
Einbeziehung der [X.]n Verwertungsrechte über den gesetzlich vorgegebenen Rahmen der Rechteeinräumung hinaus angeführt ha-be, könnten nicht überzeugen.
Mit ihren insoweit ausgeführten [X.] zeigt die Revision keinen
Rechtsfehler des Berufungsgerichts auf.
[X.]) Soweit
das Berufungsgericht angenommen hat, dass eine [X.] der Rechte in dieser Branche in der Regel nur zeitnah möglich sei, meint die Revision, ein Zusammenhang mit der zeitlichen Komponente der Verwer-tung sei nicht ersichtlich. Damit kann sie nicht durchdringen. Dass der [X.] in Fällen, in denen
das Werk nach den Marktgegebenheiten nur innerhalb eines kurzen
Zeitraums verwertbar ist, ein Interesse daran hat, die insoweit er-forderlichen Rechte bereits im ursprünglichen Vertrag mit dem
Urheber zu er-werben, um nicht später erneut in Verhandlungen eintreten zu müssen, liegt auf der Hand. Die Revision hat nicht geltend gemacht, dass das Berufungsgericht bereits im Ausgangspunkt unzutreffend im Hinblick auf die Filmbranche von einem nur begrenzten Auswertungszeitraum ausgegangen ist. Die Annahme des Berufungsgerichts ist auch nicht erfahrungswidrig.
bb) Der Einwand der Revision, es erschließe sich nicht, weshalb die feh-lende Möglichkeit des Künstlers, seine Rechte selbst zu verwerten, es [X.] sollte, ihn mittels eines [X.] völlig rechtlos zu stellen, greift ebenfalls nicht durch. Die Revision macht nicht geltend, dass die Annahme der fehlenden eigenen Verwertungsmöglichkeit durch den [X.] unzutreffend ist. Es ist deshalb frei von [X.], dass das Berufungsge-17
18
19
-
11
-
richt die -
entgeltliche -
Einräumung der entsprechenden Rechte an die Beklag-te
als interessengerecht angesehen hat.
[X.]) Ohne Erfolg wendet
sich die Revision
ferner
gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die früher als "Randnutzungen"
bezeichneten Verwertungs-möglichkeiten,
wie zum Beispiel
das Merchandising und die Verwendung als Klingeltöne,
gehörten heute zu den Kernbereichen der Filmauswertung, um

auch im Interesse der [X.]

die Produktionsmittel aufzu-bringen. Soweit die Revision geltend macht, es entspreche keineswegs einer branchenüblich überkommenen Handhabung, auch [X.] Verwertungsrech-te pauschal zu vereinnahmen, setzt
sie
ihre eigene Bewertung der [X.] der Vertragsparteien an die Stelle der Beurteilung des Tatrichters, ohne
Rechtsfehler darzutun. Ihr Einwand, derartige Klauseln würden erst in jüngerer [X.] Filmindustrie auch den [X.] Filmherstellern
und [X.] aufgegeben, bestätigt zudem die Annahme des Berufungsgerichts, dass ein Bedürfnis der [X.] besteht, sich auch die entsprechenden Rechte für eine [X.]
Verwertung einräumen zu lassen. Soweit die Revision vorbringt, [X.] Verwertungshandlungen kämen in der Praxis nur in Ausnahmefällen tatsächlich vor, und zwar
allenfalls bei "[X.]", ist ebenfalls kein Rechtsfehler des Berufungsgerichts darge-tan. Insbesondere spricht dies nicht gegen die Annahme eines schutzwürdigen Interesses des Verwerters an der Einräumung filmfremder Rechte. Da ein Ver-tragsschluss zwischen der [X.] und dem [X.] notwen-dig vor einer Vermarktung des Films im [X.] Sprachraum erfolgt, ist es
auch unter Zugrundelegung des Vortrags des [X.] zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeschlossen, dass der Film auf diesem Markt ein "[X.]"
wird.
[X.]) Den angegriffenen Klauseln lässt sich
auch im Übrigen
keine unan-gemessene Benachteiligung entnehmen, die im Widerspruch zu wesentlichen 20
21
-
12
-
Grundgedanken des Gesetzes stünde. Ein abweichender typischer Vertrags-zweck für sämtliche denkbaren
Verträge der [X.], denen sie die streitge-genständlichen Bestimmungen zugrunde legt, ist angesichts der Vielfalt der möglichen Verwertungshandlungen der von der Klägerin hergestellten [X.] nicht ersichtlich. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beschreibung der einzelnen Nutzungsrechte und Nutzungsarten in den [X.] Vertragsbedingungen
selbst zur Bestimmung des Vertragszwecks [X.] und sich daraus Anhaltspunkte für den von den Parteien beabsichtigten Vertragszweck entnehmen lassen (vgl. [X.], 268 Rn.
23
Honorarbedin-gungen Freie Journalisten).
c)
Das Berufungsgericht hat angenommen, eine sogenannte "Buy-Out-Regelung"
werde insbesondere in der Filmbranche als wirksam angesehen, sofern nur eine im Verhältnis dazu redliche Pauschalvergütung vereinbart [X.]. Soweit eine nachträgliche Vergütung im Rahmen von §
32a [X.] praktisch kaum durchführbar sein sollte, hätte ein solcher Umstand keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Rechteübertragung, sondern könne allenfalls bei der Beur-teilung der Pauschalvergütung eine Rolle spielen. Auch gegen diese Beurtei-lung wendet sich die Revision
vergeblich.
Die Revision macht geltend, eine
unangemessene
Benachteiligung im Sinne von §
307 Abs.
2 [X.] ergebe sich aus dem Umstand, dass in den [X.] Geschäftsbedingungen der [X.] für die Übertragung von film-fremden Rechten keine gesonderte Vergütung vorgesehen sei. Dem kann nicht zugestimmt
werden.
Die Revision stützt sich insoweit unzutreffend auf das in §
11 Satz
2 [X.] geregelte Prinzip der angemessenen Vergütung. Dieses Prinzip hat keine Auswirkungen auf die vertragliche Gegenleistung, insbesondere den Umfang 22
23
24
-
13
-
der im Streitfall angegriffenen Rechteeinräumung (vgl. [X.], 268 Rn.
21

[X.] Freie Journalisten). Entgegen der Ansicht der Revision liegt in einer fehlenden Aufschlüsselung des Honorars im Hinblick auf die Ein-räumung [X.]r Rechte auch kein Verstoß gegen das Transparenzgebot im Sinne von §
307 Abs.
1 Satz
2 [X.]. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass [X.] nicht Gegenstand des Klageantrags sind. Im Übrigen lässt eine Klausel, die die Übertragung sowohl filmspezifischer als auch [X.]r, mithin aller
Rechte gegen Einräumung eines bestimmten Vergütungsbetrages bestimmt, keine nach dem Transparenzgebot unzulässi-gen
ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume für den Verwender erkennen.
-
14
-
II[X.]
Danach ist die Revision des [X.] zurückzuweisen. Die Kostenent-scheidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.

[X.]
Pokrant
Büscher

Kirchhoff
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.06.2008 -
4 [X.]/08 -

KG Berlin, Entscheidung vom 09.02.2012 -
23 [X.] -

25

Meta

I ZR 41/12

17.10.2013

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2013, Az. I ZR 41/12 (REWIS RS 2013, 1883)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1883

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