Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 10.09.2019, Az. 1 BvR 1905/14

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2019, 3786

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Rüge einer Verletzung des Art 3 Abs 1 GG im Rentenrecht unzureichend substantiiert begründet


Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 [X.] nicht gegeben sind. Insbesondere die Darlegungen zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsanspruchs aus Art. 3 Abs. 1 GG im Rentenrecht genügen nicht den Begründungs- und Substantiierungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] (vgl. [X.] 131, 66 <82> m.w.N.).

2

1. Eine Verfassungsbeschwerde muss sich nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] mit dem zugrunde liegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. [X.] 89, 155 <171>). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit ihr und ihrer Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das jeweils bezeichnete Grundrecht verletzt sein und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (vgl. [X.] 99, 84 <87>; 108, 370 <386 f.>; 140, 229 <232>).

3

Hinsichtlich eines möglichen Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG muss insbesondere plausibel dargelegt werden, wer in Bezug auf [X.] in welcher Weise benachteiligt wird und worin konkret ein individueller Nachteil liegt. Richtet sich der Angriff gegen eine Regelung, muss vorgetragen werden, zwischen welchen konkreten Vergleichsgruppen eine auch individuell nachteilig wirkende Ungleichbehandlung bestehen soll. Dabei ist auf nahe liegende Gründe für und gegen die angegriffene Differenzierung einzugehen. Die prozessuale Pflicht zur plausiblen Darlegung der gerügten Grundrechtsverletzungen kann auch Informationen umfassen, die ursprünglich nicht im [X.] derjenigen liegen, die eine Verletzung ihrer Grundrechte geltend machen, [X.]n ihnen diese Darlegung möglich und zumutbar ist. Insoweit kann es im Einzelfall zumutbar sein, unterstützende Beratung in Anspruch zu nehmen. Das gilt insbesondere, [X.]n - wie hier im Betriebsrentenrecht - komplexe Regelungen zur Leistungsberechnung angegriffen werden (vgl. [X.] 131, 66 <82> m.w.N.).

4

2. Diese Anforderungen an eine hinreichende Substantiierung sind hier nicht erfüllt.

5

Soweit der Beschwerdeführer eine unterschiedliche Höhe der betrieblichen Altersversorgungsansprüche im [X.] und [X.] rügt, trifft dies nicht [X.] der von den Tarifvertragsparteien getroffenen Regelung. Hinsichtlich der Höhe der Beiträge haben die Tarifvertragsparteien keine eigenständige Regelung getroffen, sondern auf die Satzung der [X.] und der Länder ([X.]) und die darin enthaltenen Abrechnungskreise verwiesen. Eigenständig geregelt haben die Tarifvertragsparteien nur, dass in ein zur [X.] alternatives Versorgungssystem eingezahlt werden solle. Ob gerade darin eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers liegt, kann jedoch nur überprüft werden, [X.]n konkret dargelegt wäre, in welcher Höhe der Beschwerdeführer bei einer Einzahlung in das System der [X.] Ansprüche erlangt hätte und in welcher Höhe er stattdessen in dem zur [X.] alternativen Versorgungsystem nunmehr Ansprüche erlangt hat, woran es vorliegend fehlt.

6

Die Verfassungsbeschwerde setzt sich zudem nicht hinreichend damit auseinander, dass das [X.] in der angegriffenen Entscheidung nicht auf den Vergleich der Lebensverhältnisse in einzelnen alten oder neuen Ländern oder Standorten abstellt. Entscheidend sei vielmehr ein bundesweiter Vergleich des Tarifgebiets beziehungsweise der Abrechnungskreise der [X.] Ost und West, wobei das jeweilige Gebiet in seiner Gänze und nicht hinsichtlich einzelner Faktoren der Berechnung in Bezug genommen wird. So orientiert sich die Anpassung der Rentenzahlungen nicht nur an der Entwicklung der Bruttolöhne, auf die in der Verfassungsbeschwerde abgestellt wird, sondern auch an weiteren Faktoren.

7

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 1905/14

10.09.2019

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BAG, 20. Mai 2014, Az: 3 AZR 166/14 (F), Beschluss

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 10.09.2019, Az. 1 BvR 1905/14 (REWIS RS 2019, 3786)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 3786

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