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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS 2 [X.] vom 3. Mai 2006 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern hier: Revision der Nebenklägerin S. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 3. Mai 2006 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revision der Nebenklägerin S. gegen das Urteil des [X.] vom 7. Dezember 2005 wird als unzulässig verworfen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen Auslagen zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs ei-nes Kindes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich die Nebenklägerin mit ihrer auf die Verletzung sachlichen Rechts gestütz-ten Revision. Das Rechtsmittel ist unzulässig. 1 - 3 - Nach § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger ein Urteil nur mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung anfechten, die zum [X.] als Nebenkläger berechtigt. Die Ausführungen zur Revisionsbegründung der Nebenklägerin befassen sich jedoch ausdrücklich nur mit der angeordneten Strafaussetzung zur Bewährung. Daher muss die [X.] als unzulässig verworfen werden. 2 [X.] Fischer Ri'inBGH Roggenbuck und [X.] sind
urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb
an der Unterschrift gehindert.
[X.]
Meta
03.05.2006
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2006, Az. 2 StR 136/06 (REWIS RS 2006, 3754)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 3754
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