Bundespatentgericht, Beschluss vom 25.04.2017, Az. 25 W (pat) 543/15

25. Senat | REWIS RS 2017, 12120

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Freishoppen" – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2015 011 064.7

hat der 25. Senat ([X.]) des [X.] am 25. April 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.], der Richterin [X.] sowie des Richters Dr. Nielsen

beschlossen:

Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Bezeichnung

2

[X.]

3

ist am 14. Januar 2015 zur Eintragung als Wortmarke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für zahlreiche Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 42 und 43 angemeldet worden. Mit am 29. Juli 2015 beim [X.] eingegangenem Schriftsatz vom 28. Juli 2015 hat der Anmelder nach der Zurückweisungsentscheidung der Markenstelle für Klasse 35 des [X.] vom 6. Juli 2015 die Anmeldung für die Dienstleistungen in den Klassen 35 und 43 zurückgenommen. Er beansprucht im Beschwerdeverfahren noch Schutz für die nachfolgenden Dienstleistungen:

4

[X.]:

5

; Ausgabe von Gutscheinen und Wertmarken im [X.]; Bereitstellung von Anreizen zur Überwachung von Werbung, nämlich Ausgabe von Kupons, Zahlungen und Transfers in Form von Geld, [X.]punkten oder ähnlichen Wirtschaftswerten; Bereitstellung und Betrieb eines [X.]systems durch Ausgabe von Kupons, [X.]punkten und ähnlichen Wirtschaftswerten für den Erwerb von Waren und Leistungen im elektronischen Handel über das globale Computerinformationsnetz, lokale und Weitverkehrsnetze, das [X.], Online-Dienste, Mailboxen und interaktives Fernsehen sowie andere sich entwickelnde Formen des elektronischen Handels; Bereitstellung von Informationen (Auskünfte) in Bezug auf alle vorgenannten Dienstleistungen.

6

Klasse 42:

7

Erstellen von Computersoftware für Kundenbindungsprogramme und Incentivierungsprogramme; technische Beratung im Bereich der Erstellung, Anwendung und Implementierung von Software im globalen Computerinformationsnetz, in lokalen und Weitverkehrsnetzen, im [X.], in Online-Diensten, Mailboxen und interaktivem Fernsehen; elektronische Datenspeicherung; Verwaltung von Datenbanksoftware.

8

Ausgabe von Gutscheinen und Wertmarken im [X.]; Bereitstellung von Anreizen zur Überwachung von Werbung, nämlich Ausgabe von Kupons, Zahlungen und Transfers in Form von Geld, [X.]punkten oder ähnlichen Wirtschaftswerten“ der [X.] zu verzichten.

9

Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung noch vor der Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses mit Beschluss vom 6. Juli 2015 in vollem Umfang zurückgewiesen, da ihr die erforderliche Unterscheidungskraft fehle und die Bezeichnung als beschreibende Angabe einem Freihaltebedürfnis unterliege.

Das Zeichen bestehe aus den beiden einfachen [X.] Begriffen „frei“ im Sinn von kostenlos („frei Haus“ Lieferung; freier Eintritt) und „shoppen“ im Sinne von einkaufen. Zusammengesetzt ergebe sich der Sachhinweis für „kostenloses einkaufen“. Die Bezeichnung werde nachweislich bereits verwendet, so dass der angesprochene [X.] ohne weiteres ihren Sinngehalt verstehen werde. Das angemeldete Zeichen weise im Zusammenhang mit den angemeldeten Dienstleistungen lediglich daraufhin, dass diese ein kostenloses Einkaufen ermöglichen, sei es durch gezielte Werbung für entsprechende Einkaufsmöglichkeiten durch Prämien-, [X.] oder [X.]programme, die ihren Mitgliedern einen solchen Einkaufsvorteil ermöglichen, durch die Bereitstellung der technischen Komponenten (Datenbanken/Software) für entsprechende Einkaufsmöglichkeiten oder die Auswertung der im Rahmen des Einkaufs gewonnenen Daten. „[X.]“ vermittle den beschreibenden Sachhinweis auf die Art, die Bestimmung und den Gegenstand der Dienstleistungen und sei daher nicht geeignet, von den angesprochenen [X.]en als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden zu werden. Der Verkehr nehme das angemeldete Zeichen ungezwungen und so wie es ihm entgegentrete, wahr, so dass die Verbraucher nicht wissen könnten, welche Einzelkomponenten dem Angebot zu Grunde lägen. Insoweit seien bestimmte vom Anmelder mit der Bezeichnung gewollte Zielrichtungen oder Intentionen unbeachtlich.

Nach der Rücknahme der Anmeldung in Bezug auf die Dienstleistungen der [X.] hat die Markenstelle am 29. Oktober 2015 als Leitklasse der Anmeldung die [X.] festgelegt. Diese Leitklasse war bei Eingang der Beschwerde bei Gericht in der [X.] entsprechend festgelegt bzw. vermerkt.

Gegen die Zurückweisung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er verweist in seiner Begründung darauf, dass sich hinter der Marke nicht das klassische Einkaufen, sondern der Betrieb eines [X.]systems verberge, so dass Punkte gesammelt würden, die in Prämien eingelöst werden könnten. In Verbindung mit einem [X.]system sei der Begriff „frei shoppen“ neu und ungewöhnlich und weise keinen beschreibenden Charakter auf. Der Anmelder und Beschwerdeführer verweist ferner auf die aus seiner Sicht vergleichbare Eintragung der Bezeichnung [X.] ([X.]) für die vorliegend ebenfalls relevanten Dienstleistungsklassen 36 und 42.

Der Anmelder und Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des [X.]s vom 6. Juli 2015 aufzuheben, soweit seine Anmeldung in Bezug auf die aktuell noch beanspruchten Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle, die Schriftsätze des Anmelders und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 [X.] statthafte Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung „[X.]“ als Marke steht hinsichtlich der noch beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen jedenfalls das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen. Die Markenstelle hat der angemeldeten Marke daher insoweit zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Absatz 1 [X.]).

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. [X.], [X.], 569 Rn. 10 – [X.]; [X.], 731 Rn. 11 – [X.]; [X.], 1143 Rn. 7 – [X.]; [X.], 270 Rn. 8 – Link economy; [X.], 1100 Rn. 10 – [X.]!; [X.], 825 Rn. 13 – [X.]; GRUR 2006, 850, 854 Rn. 18 – [X.]). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. [X.], [X.], 604 Rn. 60 – [X.]; [X.], [X.], 565 Rn. 17 – smartbook). Bei der Beurteilung von [X.] ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen [X.]e abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. [X.], [X.], 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/[X.]; [X.], 943, 944 Rn. 24 – [X.] 2; [X.], 428 Rn. 30 f. – [X.]; [X.], GRUR 2006, 850 – [X.]) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. [X.], [X.], 1143, 1144 Rn. 15 – [X.] werden Fakten; [X.], 872 Rn. 10 – [X.]; [X.], 482 Rn. 22 – test; [X.], [X.] 2010, 439 Rn. 41 - 57 – Flugbörse). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. [X.] 2006, 850 Rn. 19 - [X.]; [X.] GRUR 2004, 674, Rn. 86 – Postkantoor). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird ([X.] a. a. O. – [X.]).

Ausgehend von diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem angemeldeten Zeichen „[X.]“ für die angesprochenen allgemeinen Verbraucher und die gewerblich tätigen [X.]e als angesprochene Kunden der Dienstleistungen ohne weiteres erkennbar um eine Bezeichnung der Bestimmung und des Zwecks dieser Leistungen dahingehend, dass mit ihrer Hilfe und ihrem Einsatz ein „freies (kostenloses) Einkaufen“ (er)möglich(t) wird.

Die angemeldete Marke besteht aus der Kombination der Begriffe „frei“ und „shoppen“ und bedeutet „freies einkaufen“, also „kostenlos einkaufen“. Mit diesem Bedeutungsgehalt wird die Bezeichnung ausweislich der Recherchen der Markenstelle (Anlagen 3 und 4 zum Beanstandungsbescheid vom 5. März 2015) bereits werblich verwendet. Selbst wenn die von den Dienstleistungen im Bereich der [X.] der Ausgabe von Kreditkarten, Gutscheinen und Wertmarken auch angesprochenen allgemeinen [X.]e die Wortkombination nicht kennen, erschließt sich der Sinngehalt der Bezeichnung ohne weiteres durch die allgemein bekannten, gebräuchlichen Begriffe wie „Freibier“, „[X.]“, „Freifahrt“ „Freiumschlag“ oder „(jemanden) freihalten“, bei denen „frei“ als Synonym für „kostenfrei“ verwendet wird. In diese Wortkombinationen reiht sich die angemeldete Bezeichnung problemlos ein.

; Ausgabe von Gutscheinen und Wertmarken im [X.]; Bereitstellung von Anreizen zur Überwachung von Werbung, nämlich Ausgabe von Kupons, Zahlungen und Transfers in Form von Geld, [X.]punkten oder ähnlichen Wirtschaftswerten; Bereitstellung und Betrieb eines [X.]systems durch Ausgabe von Kupons, [X.]punkten und ähnlichen Wirtschaftswerten für den Erwerb von Waren und Leistungen im elektronischen Handel über das globale Computerinformationsnetz, lokale und Weitverkehrsnetze, das [X.], Online-Dienste, Mailboxen und interaktives Fernsehen sowie andere sich entwickelnde Formen des elektronischen Handels“. Im Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen werden die angesprochenen [X.]e die Bezeichnung „[X.]“ jedenfalls nicht als einen betrieblichen Hinweis für die so bezeichneten Dienstleistungen ansehen (vgl. auch [X.],

Der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach mit dem Begriff des „Shoppens“, also des „Einkaufens“, nicht der Betrieb eines [X.]systems verbunden werde, überzeugt schon deshalb nicht, als im Zusammenhang mit dem Einsatz von [X.] und [X.]systemen werbeüblich mit Aussagen wie „Einkaufen mit Punkten“ oder „Zahlen mit Punkten“ oder „shoppen - wir nehmen ihre Punkte“ geworben wird. Insofern ist naheliegend, dass es für das Verständnis der angemeldeten Bezeichnung durch die angesprochenen [X.]e keinen Unterschied macht, ob es sich um den „klassischen“ Einkauf, also ein Austausch von Geld gegen Ware handelt oder ob ein Bezahlen der Einkäufe und damit das Einkaufen „durch Einlösen von [X.]“ erfolgt, das gleichermaßen als „shoppen“ bezeichnet werden kann. Darüber hinaus ist eine angemeldete Bezeichnung nicht isoliert, sondern stets im Kontext mit den beanspruchten Produkten, die so gekennzeichnet werden sollen zu betrachten. Im Zusammenhang mit den beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen, bei denen es um die Ausgabe von Karten, Gutscheinen, Wertmarken, Kupons und [X.]systeme für das Einkaufen geht bzw. um eine Software für [X.] und Incentive Programme ist ein Verständnis der Kombination im Sinn eines kostenlosen Einkaufens aber äußerst naheliegend.

Der Hinweis des Beschwerdeführers und Anmelders auf die aus seiner Sicht vergleichbare Eintragung der Bezeichnung „[X.]“ für ähnliche Dienstleistungen führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Insoweit ist zum einen auf die dazu ergangene umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.], 667 - Bild.[X.] u. [X.] unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen [X.] [X.], 229 Rn. 47-51 - BioID; [X.], 674 Rn. 42-44 - Postkantoor), des [X.] (vgl. [X.], 1093 Rn. 18 - [X.]) und des [X.] (vgl. z. B. [X.], 1175 - [X.]; [X.] 2010, 139 - [X.] und die Senatsentscheidung [X.] 2010, 145 - Linuxwerkstatt) zu verweisen, wonach weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung gegeben ist (vgl. auch [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 8 Rn. 58 und Rn. 59 mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine (an das Gesetz) gebundene Entscheidung, wobei selbst identische Voreintragungen nach ständiger Rechtsprechung nicht zu einem Anspruch auf Eintragung führen. Insofern gibt es auch im Rahmen von unbestimmten Rechtbegriffen keine Selbstbindung der Markenstellen des [X.]s und erst recht keine irgendwie geartete Bindung für das [X.]. Das Gericht und auch das Patentamt haben in jedem Einzelfall eigenständig zu prüfen und danach eine Entscheidung zu treffen. Auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung in einem anderen Fall kann sich niemand berufen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine inhaltlich-argumentative Auseinandersetzung mit bloßen Eintragungsentscheidungen nicht möglich ist, da diese regelmäßig nicht begründet werden.

Zum anderen datiert die Eintragung der genannten Marke „[X.]“ vom 8. April 2004. Es ist insoweit nicht auszuschließen, dass die angesprochenen [X.]e zum damaligen Zeitpunkt der Anmeldung der Marke an die nunmehr gebräuchlichen und vielfältigen [X.]systeme noch nicht gewöhnt waren und insoweit das „[X.]“ ([X.]) als [X.] für einen Einkauf möglicherweise noch nicht üblich war.

Nach alledem war die Beschwerde daher zurückzuweisen.

Meta

25 W (pat) 543/15

25.04.2017

Bundespatentgericht 25. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 25.04.2017, Az. 25 W (pat) 543/15 (REWIS RS 2017, 12120)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12120

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