Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2006, Az. IV ZR 271/05

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2682

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.] IV ZR 271/05 An [X.] statt zugestellt an Klägervertreter am 11. Juli 2006 an Beklagtenvertreter am 11. Juli 2006 [X.]
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. Kessal-Wulf und [X.] ohne mündliche Verhandlung gemäß § 307 ZPO am 22. Mai 2006 für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden - unter Zurück-weisung der Berufung im Übrigen - das Urteil der 14. Zi-vilkammer des [X.] in [X.] vom 8. November 2005 teilweise aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts in [X.] vom 4. Mai 2005 teil-weise geändert. Der amtsgerichtliche Urteilsausspruch wird wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 598,26 • nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Dezember 2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. - 3 -

Die Kosten der Revisionsinstanz trägt die Beklagte. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 53% und die Beklagte zu 47%.
Terno

[X.] [X.] Dr. Kessal-Wulf [X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 04.05.2005 - 42 C 615/04 - LG [X.], Entscheidung vom 08.11.2005 - 14 S 12/05 -

Meta

IV ZR 271/05

11.07.2006

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2006, Az. IV ZR 271/05 (REWIS RS 2006, 2682)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2682

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