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PDF anzeigen[X.] vom 6. August 2009 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. August 2009 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 27. Januar 2009 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Ange-klagten im Revisionsverfahren findet wegen der gleichfalls er-folglosen Revision des Angeklagten nicht statt (vgl. [X.], [X.] Aufl. § 473 Rdn. 10 a). Gründe: Der [X.] hat zutreffend ausgeführt: 1 "Die Revision ist unzulässig. Im Hinblick auf das beschränkte Anfech-tungsrecht des [X.] nach § 400 Abs. 1 StPO ist es grund-sätzlich geboten, dass dieser das Ziel seines Rechtsmittels ausdrück-lich angibt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 3, 5). Dies hat der Beschwerdeführer unterlassen. Es ist nicht erkennbar, ob mit der Revision ein gemäß § 400 Abs. 1 StPO zulässiges Ziel (etwa die Verurteilung wegen Mordes) oder ein von dem beschränkten Anfech-tungsrecht nach § 400 Abs. 1 StPO nicht umfasstes Ziel (etwa die Verhängung einer höheren Strafe) verfolgt wird." - 3 - Die Mitteilung des Beschwerdeführers, er [X.] mit seinem Rechtsmit-tel einen Schuldspruch wegen Mordes, ist erst nach Ablauf der [X.] erfolgt. 2 [X.] Pfister Sost-Scheible [X.]
Meta
06.08.2009
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.08.2009, Az. 3 StR 248/09 (REWIS RS 2009, 2195)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 2195
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